Radeln im Winter ist nicht fahrlässig
Gericht gibt gestürzter Frau recht
München Radeln im Winter ist nicht per se fahrlässig – auch nicht, wenn die Wege nicht geräumt sind. Das Landgericht München II sprach damit einer Fahrradfahrerin 8000 Euro Schmerzensgeld zu, die im Januar 2013 an einer Unterführung am S-Bahnhof Puchheim auf winterlich glatter Straße gestürzt war. Die damals 61-Jährige zog sich einen komplizierten Bruch des linken Oberarms zu und verklagte die Stadt Puchheim sowie die Winterdienstfirma.
Ihrer Ansicht nach waren bei Schneefall und eisigen Temperaturen Unterführung und Fahrradweg nicht genügend geräumt. Die Stadt widersprach. Außerdem bestehe in dem Bereich generell gar keine Räum- und Streupflicht. Radfahrer hätten im Winter keinen Anspruch darauf, dass Radwege geräumt würden. Sie könnten legalerweise die Straße benutzen, wenn der Radweg nicht geräumt werde. Wer im Übrigen bei solcher Witterung nicht zu Fuß gehe, gefährde sich selbst.
Das Gericht war aber der Ansicht, dass man auch bei Schnee und Eis Radfahren darf. Das sei nicht per se fahrlässig. Es gebe keine generelle Pflicht, bei Schnee und Eis nicht Fahrrad zu fahren, genauso wenig, wie es eine Pflicht für Autofahrer gibt, bei schlechtem Wetter und Dunkelheit nicht mit dem Auto zu fahren. Allerdings treffe die Frau zu 25 Prozent eine Mitschuld. Sie konnte erkennen, dass nicht geräumt war und die Unterführung gefährlich zu befahren war. (dpa)