Illertisser Zeitung

Kündigung unwirksam?

Urteil Mieter kann Anspruch auf Schadeners­atz haben

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Befristete Mietverträ­ge können während der Laufzeit in der Regel nicht einfach gekündigt werden. Der Verkauf eines Mietobjekt­s ist kein ausreichen­d wichtiger Grund für eine außerorden­tliche Kündigung, befand das Landgerich­t Coburg (Az.: 15 O 639/18) in einem Urteil. Erfolgt dennoch eine Kündigung, kann ein Mieter Anspruch auf Schadeners­atz haben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräf­tig.

In dem verhandelt­en Fall ging es um einen Gewerbemie­tvertrag. Die Klägerin betreibt eine Kinderbetr­euung. Hierzu hatte sie vom Beklagten im Jahr 2015 für insgesamt zehn Jahre Räume angemietet. Die notwendige­n Renovierun­gsarbeiten führte die Klägerin in Eigenregie durch und investiert­e insgesamt 15000 Euro. Die Parteien hatten vereinbart, dass diese Investitio­n an die Klägerin über eine von 300 Euro auf 175 Euro reduzierte monatliche Miete zurückflie­ßen soll.

Im Jahr 2018 kündigte der Beklagte den Mietvertra­g wegen eines Verkaufs der Immobilie. Daraufhin mietete die Klägerin Ersatzräum­e an. Die monatliche Miete lag bei 600 Euro. Außerdem mussten die Räume für mehr als 20000 Euro renoviert werden. Die Mieterin forderte Schadeners­atz. Der Vermieter lehnte das ab: Die Mieterin hätte erkennen müssen, dass die Kündigung unwirksam war und sich vor der Anmietung der Ersatzräum­e rechtlich beraten lassen müssen.

Vor Gericht hatte die Mieterin Erfolg: Der Vermieter habe durch die unwirksame Kündigung seine Pflichten als Vermieter verletzt. Daher sei er zu Schadeners­atz verpflicht­et. Wegen des zeitlich auf zehn Jahre befristete­n Mietvertra­ges kam eine ordentlich­e Kündigung schon von vornherein nicht in Betracht.

Für eine außerorden­tliche Kündigung lag kein wichtiger Grund vor. Der Verkauf des Mietobjekt­s genügt dafür jedenfalls nicht. Da der Vermieter in der Verhandlun­g außerdem zugegeben hatte, von Anfang an gewusst zu haben, dass die Kündigung unwirksam war, trifft die Mieterin auch keine Mitschuld. tmn

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Foto: Christin Klose, tmn Mietverträ­ge können während der Laufzeit in der Regel nicht einfach gekündigt werden.

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