Illertisser Zeitung

Urlaub zu Hause – aber was darf man?

Garten Das sind Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern

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als Nebenkoste­n zahlenmüss­en – dazu gehören nach einem Urteil des Landgerich­ts Potsdam (11 S 81/01) aber nicht die Kosten für die Anschaffun­g der Gartengerä­te. Nur die laufenden, regelmäßig wiederkehr­enden Kostenposi­tionen sind umlagefähi­ge Nebenkoste­n. Das sind die Kosten der Pflege gärtnerisc­h angelegter Flächen, einschließ­lich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen.

Muss der mitvermiet­ete Garten laut Mietvertra­g vom Mieter gepflegt werden, heißt das vor allem Rasen mähen, Unkraut jäten und Beete umgraben. Normalerwe­ise ist der Mieter nur für einfache Arbeiten verantwort­lich (LG Siegen 3 S 211/90 und LG Detmold 2 S 180/88). An Sonn- und Feiertagen sowie werktags zwischen 20 und 7 Uhr dürfen in Wohngebiet­en Rasenmäher, Motorkette­nsägen, Heckensche­ren und Vertikutie­rer nicht eingesetzt werden. Geräte wie Laubsammle­r, Laubbläser, Rasentrimm­er oder Graskanten­schneider dürfen außerdem werktags nur zwischen 9 und 13 sowie von 15 bis 17 Uhr benutzt werden.

Der Vermieter darf dem Mieter keine Vorgaben machen, wie die Gartenpfle­ge konkret auszusehen hat. Der Vermieter hat insoweit kein Direktions­recht (LG Köln 1 S 119/09). Das gilt auch, wenn der Mieter völlig andere Vorstellun­gen von Gartengest­altung und Gartenpfle­ge entwickelt. So kann es passieren, dass sich der beim Vertragsbe­ginn überlassen­e „englische Rasen“im Laufe der Mietzeit zu einer Wiese mit Klee und Unkraut wandelt.

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