Planschbecken unter bestimmten Regeln erlaubt
Da Frühling und Sommer wie in diesem Jahr vorwiegend zu Hause verbracht werden müssen, spielen viele Mieter mit dem Gedanken, Planschbecken oder mobile Pools auf Terrasse, Balkon oder im Gemeinschaftsgarten aufzustellen. Nicht immer ist dies ohne Zustimmung des Vermieters möglich, informiert der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Planschbecken und Pools dürfen als Spielgeräte genehmigungsfrei von Mietern im Gemeinschaftsgarten oder auf der Terrasse aufgebaut werden, befand das Amtsgericht Kerpen (Az.: 20 C 443/01). Mieter müssen aber darauf achten, dass die Nachbarn durch herumspritzendes Wasser oder zu lautes Toben nicht beeinträchtigt werden und der aufgestellte Pool die übrige Gartennutzung nicht beeinträchtigt. Grundsätzlich kann ein kleiner Pool auch auf einem Balkon aufgestellt werden, wenn der Mietvertrag oder die Hausordnung nichts anderes festlegen. Ein Pool darf jedoch niemals die Traglast des Balkons überschreiten, denn schlimmstenfalls kann der Balkon unter dem Gewicht des Planschbeckens einstürzen. Durch Spritz- oder Überlaufwasser dürfen zudem weder die Nachbarn belästigt noch die Bausubstanz beschädigt werden. tmn
Ist der Garten mitvermietet, dürfen Mieter ihn so nutzen, wie sie wollen. Sie können Liegestühle, Gartenmöbel oder Sonnenschirme aufstellen, ein Gemüsebeet oder einen Komposthaufen anlegen. Gartenzwerge, Planschbecken, Hundehütten, Sandkästen oder Schaukeln aufstellen, Blumen oder Sträucher pflanzen.
Auch Grillen ist normalerweise kein Problem. Aber natürlich muss gerade bei Mehrfamilienhäusern darauf geachtet werden, die Nachbarn nicht einzuräuchern, es ist möglichst Abstand zum Haus und den Mitbewohnern zu halten. Zumindest bei Einfamilienhäusern gilt der Garten immer als mitvermietet, es sei denn, im Mietvertrag wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Anders bei Mehrfamilienhäusern, hier ist der Garten nur dann mitvermietet, wenn das im Mietvertrag ausdrücklich so vereinbart ist. Dürfen alle Mieter des Mehrfamilienhauses den Garten nutzen, müssen sie sich hinsichtlich der „Möblierung“und der Nutzung untereinander absprechen.
Im Mietvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass die Mieter des Hauses die Kosten der Gartenpflege