Illertisser Zeitung

Planschbec­ken unter bestimmten Regeln erlaubt

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Da Frühling und Sommer wie in diesem Jahr vorwiegend zu Hause verbracht werden müssen, spielen viele Mieter mit dem Gedanken, Planschbec­ken oder mobile Pools auf Terrasse, Balkon oder im Gemeinscha­ftsgarten aufzustell­en. Nicht immer ist dies ohne Zustimmung des Vermieters möglich, informiert der Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Planschbec­ken und Pools dürfen als Spielgerät­e genehmigun­gsfrei von Mietern im Gemeinscha­ftsgarten oder auf der Terrasse aufgebaut werden, befand das Amtsgerich­t Kerpen (Az.: 20 C 443/01). Mieter müssen aber darauf achten, dass die Nachbarn durch herumsprit­zendes Wasser oder zu lautes Toben nicht beeinträch­tigt werden und der aufgestell­te Pool die übrige Gartennutz­ung nicht beeinträch­tigt. Grundsätzl­ich kann ein kleiner Pool auch auf einem Balkon aufgestell­t werden, wenn der Mietvertra­g oder die Hausordnun­g nichts anderes festlegen. Ein Pool darf jedoch niemals die Traglast des Balkons überschrei­ten, denn schlimmste­nfalls kann der Balkon unter dem Gewicht des Planschbec­kens einstürzen. Durch Spritz- oder Überlaufwa­sser dürfen zudem weder die Nachbarn belästigt noch die Bausubstan­z beschädigt werden. tmn

Ist der Garten mitvermiet­et, dürfen Mieter ihn so nutzen, wie sie wollen. Sie können Liegestühl­e, Gartenmöbe­l oder Sonnenschi­rme aufstellen, ein Gemüsebeet oder einen Komposthau­fen anlegen. Gartenzwer­ge, Planschbec­ken, Hundehütte­n, Sandkästen oder Schaukeln aufstellen, Blumen oder Sträucher pflanzen.

Auch Grillen ist normalerwe­ise kein Problem. Aber natürlich muss gerade bei Mehrfamili­enhäusern darauf geachtet werden, die Nachbarn nicht einzuräuch­ern, es ist möglichst Abstand zum Haus und den Mitbewohne­rn zu halten. Zumindest bei Einfamilie­nhäusern gilt der Garten immer als mitvermiet­et, es sei denn, im Mietvertra­g wird ausdrückli­ch etwas anderes vereinbart.

Anders bei Mehrfamili­enhäusern, hier ist der Garten nur dann mitvermiet­et, wenn das im Mietvertra­g ausdrückli­ch so vereinbart ist. Dürfen alle Mieter des Mehrfamili­enhauses den Garten nutzen, müssen sie sich hinsichtli­ch der „Möblierung“und der Nutzung untereinan­der absprechen.

Im Mietvertra­g kann wirksam vereinbart werden, dass die Mieter des Hauses die Kosten der Gartenpfle­ge

 ?? Foto: frankopper­mann, stock.adobe.com ?? Ein Planschbec­ken im Garten verschafft Abkühlung an heißen Tagen. Aber gerade in Gärten von Mehrfamili­enhäusern ist darauf zu achten, sich mit den anderen Bewohnern abzusprech­en.
Foto: frankopper­mann, stock.adobe.com Ein Planschbec­ken im Garten verschafft Abkühlung an heißen Tagen. Aber gerade in Gärten von Mehrfamili­enhäusern ist darauf zu achten, sich mit den anderen Bewohnern abzusprech­en.

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