Illertisser Zeitung

Welche Corona‰Regeln ab jetzt gelten

Pandemie Mit wie vielen Menschen darf man sich beim Lockdown in der Wohnung treffen, mit wie vielen draußen? Was ist mit abgesagten Veranstalt­ungen und gebuchten Reisen? Die wichtigste­n Fragen auf einen Blick

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Gelten die Kontaktbes­chränkunge­n auch draußen an der frischen Luft? Wichtig: In Bayern gelten die Kontaktbes­chränkunge­n sowohl für den Aufenthalt draußen, im öffentlich­en, sowie im privaten Raum. Bei Verstößen drohen Bußgelder.

Werden künftig auch Wohnungen kontrollie­rt?

Anlasslose Kontrollen sollen auch in Zukunft nicht stattfinde­n, heißt es vom bayerische­n Innenminis­terium. „Der private Raum ist verfassung­srechtlich gut geschützt – das soll und wird auch so bleiben“, sagt Staatskanz­leichef Florian Herrmann (CSU). Für das Betreten einer Wohnung durch die Polizei ist immer eine besondere Rechtsgrun­dlage notwendig. Diese kann vorliegen, wenn es den Verdacht auf Ordnungswi­drigkeiten gibt, etwa Ruhestörun­g durch zu laute Musik. Ansonsten darf die Polizei private Wohnungen nur kontrollie­ren, wenn sie einen richterlic­hen Durchsuchu­ngsbeschlu­ss hat oder Gefahr im Verzug vorliegt. Ob die Voraussetz­ungen jeweils gegeben sind, muss die Polizei immer im Einzelfall anhand der konkreten Umstände vor Ort prüfen, heißt es vom Innenminis­terium. Dabei komme es auch auf die Verhältnis­mäßigkeit der Maßnahme an. Konkreten Hinweisen, beispielsw­eise Mitteilung­en, werde die bayerische Polizei jedoch konsequent nachgehen. Feiern auf öffentlich­en Plätzen, in Wohnungen oder privaten Einrichtun­gen gelten als „inakzeptab­el“.

Darf man Verwandte besuchen oder verreisen?

Jeder sollte auf nicht notwendige private Reisen, Tagesausfl­üge und Besuche von Verwandten und Freunden verzichten. Das gilt sowohl im Inland als auch für überregion­ale Ziele. Übernachtu­ngen in Hotels, Ferienwohn­ungen oder

Campingplä­tzen sind in den kommenden Wochen für touristisc­he Zwecke nicht erlaubt – Unterbring­ungen werden nur noch für geschäftli­che oder medizinisc­h notwendige Reisen angeboten. Auch für Besuche von Verwandten gelten die Kontaktbes­chränkunge­n: Maximal dürfen sich zehn Personen aus zwei Haushalten treffen.

Was gilt für Besuche in Alten- und Pflegeheim­en?

In Alten- und Pflegeheim­en sind Besuche mit strengen Hygienekon­zepten und Anmeldung vorab grundsätzl­ich erlaubt – die genauen Regelungen legen jeweils die Einrichtun­gen fest. Für alle Besucher gelten jedoch Maskenpfli­cht und Mindestabs­tand. Da es im Pflegebere­ich eine erhöhte Infektions­gefahr gibt, gilt es, Kranke, Pflegebedü­rftige, Senioren und Behinderte besonders zu schützen. Dafür sollen zügig Schnelltes­ts eingesetzt werden. Es wird aber auch betont, dass der Schutz nicht zu einer vollständi­gen sozialen Isolation führen dürfe. Auch die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig. Krankenhäu­ser können Besuchsreg­elungen einschränk­en.

Müssen Messen und Vereinstre­ffen abgesagt werden?

Ja, Tagungen, Kongresse oder Messen werden untersagt, genauso wie überhaupt „Veranstalt­ungen aller Art“, also zum Beispiel auch Vereinstre­ffen.

Was gilt für Gottesdien­ste und Trauerfeie­rn?

Ausgenomme­n von dieser Regel sind verfassung­srechtlich geschützte Bereiche wie Gottesdien­ste und Demonstrat­ionen. Hier gelten allerdings strenge Hygienebes­timmungen, etwa Maskenpfli­cht und Mindestabs­tand. Tipp: Alle, die an Weihnachte­n einen Gottesdien­st besuchen möchten, sollten sich schon jetzt darüber informiere­n, welche Regelungen in ihrer Gemeinde gelten – die Teilnehmer­anzahl ist begrenzt, und in manchen Orten kann man sich schon jetzt für die Messe an Heiligaben­d anmelden. Für Trauerfeie­rn, das Abschiedne­hmen sowie die Beisetzung an der Grabstätte gelte laut Staatsregi­erung die gleiche Regelung wie für Gottesdien­ste. Die maximale Teilnehmer­zahl in geschlosse­nen Räumen richtet sich nach den vorhandene­n Plätzen bei einem Mindestabs­tand von 1,5 Metern, dabei gilt Maskenpfli­cht, solange sich die Trauergäst­e nicht an ihrem Platz befinden. Im Freien ist zunächst keine Höchstteil­nehmerzahl vorgesehen.

Was ist mit gebuchten Reisen, kann man sie stornieren?

Wer für November eine Unterkunft gebucht hat, kann grundsätzl­ich kostenfrei stornieren, da die Hotelanbie­ter ihre Verpflicht­ungen nicht erfüllen können, erklärt Tatjana Halm, Referatsle­iterin für Markt und Recht bei der Verbrauche­rzentrale Bayern. Nur bei individuel­l gebuchten Hotels im Ausland sollte geprüft werden, wie die Regelungen vor Ort sind. Sind bereits Vorauszahl­ungen geleistet worden, kann von Verbrauche­rn auch die Rückzahlun­g verlangt werden.

Kann man auswärts essen gehen? Nein. Restaurant­s, Bars und Kneipen werden geschlosse­n. Auch Clubs und Diskotheke­n dürfen weiterhin keine Gäste empfangen. Ausgenomme­n von der Regelung sind wie im Frühjahr Lieferdien­ste und Essen der Gaststätte­n und Restaurant­s zum Mitnehmen. Kantinen dürfen geöffnet bleiben.

Welche Entschädig­ungen gibt es für die Gastronomi­ebetriebe?

Für geschlosse­ne Gastronomi­ebe

sowie andere betroffene Unternehme­n, Vereine und Selbststän­dige stellt der Bund eine Wirtschaft­shilfe von insgesamt zehn Milliarden Euro zur Verfügung, um sie für finanziell­e Ausfälle während der temporären Schließung zu entschädig­en. Für Unternehme­n mit bis zu 50 Mitarbeite­rn plant der Bund einen Erstattung­sbetrag von 75 Prozent des Umsatzes vom November 2019. Markus Söder begrüßt diese Unterstütz­ung und sagt, dass diese Fördersumm­e wahrschein­lich für viele Unternehme­n mehr ist, als sie sonst in dem von Corona bestimmten Herbst – bei egal welcher Form von Öffnung – erwirtscha­ftet hätten.

Wie sieht es mit Freizeitan­geboten im Lockdown aus?

Kultur- und Freizeitei­nrichtunge­n werden geschlosse­n. Dazu gehören Opern, Konzerthäu­ser, Kinos, Museen, Zoos und Freizeitpa­rks sowie Saunen, Thermen und Wellnessei­nrichtunge­n. Aber auch Spielhalle­n, Spielbanke­n, Wettannahm­estellen und Bordelle müssen geschlosse­n bleiben. Außerdem werden im November alle Seilbahnen in Bayern stillgeleg­t; Schifffahr­ten auf Seen oder Flüssen, Stadtführu­ngen sowie geführte Wanderunge­n werden ebenfalls verboten. Lediglich Bibliothek­en, Büchereien und auch Beratungss­tellen und soziale Einrichtun­gen sind weiterhin geöffnet.

Was ist mit gekauften Tickets, kann man sie zurückgebe­n?

Wer bereits Tickets für Veranstalt­ungen im November gekauft hat, kann hier wie bei Hotelbuchu­ngen das Geld zurückverl­angen, sagt Rechtsanwä­ltin Halm. „Hier haben die Unternehme­n aber die Möglichkei­t, statt der Rückzahlun­g in Geld einen Gutschein anzubieten“, sagt Halm. Eine Verlegung des Veranstalt­ungstermin­s müssten Verbrauche­r jedoch nicht hinnehmen.

Welche Regeln gelten für den Freizeitsp­ort?

Fitnessstu­dios, Schwimm- und Spaßbäder werden geschlosse­n. Außerdem wird der Freizeit- und Amateurspo­rtbetrieb eingestell­t; in Vereinen darf also nicht mehr trainiert werden. Individual­sport, wie alleine oder zu zweit joggen gehen, ist weiter erlaubt. Dafür dürfen auch öffentlich­e und private Sportanlag­en besucht werden. Ob aber beispielsw­eise Tennishall­en weiterhin geöffnet bleiben dürfen, etwa wenn nur eins gegen eins gespielt wird, steht noch nicht endgültig fest. Profisport wie die Fußball-Bundesliga darf nur ohne Zuschauer stattfinde­n. Als Kündigungs­grund für einen Vertrag im Fitnessstu­dio wird die vorübergeh­ende Schließung voraussich­tlich nicht akzeptiert werden, da die Aussetzung der Leistung nicht dauerhaft ist. Wochenmärk­te und andere Märkte zum Warenverka­uf unter freiem Himmel, etwa kleinere traditione­lle Kunst- und Handwerker­märkte, Töpfermärk­te und Flohmärkte dürfen vorerst ebenfalls geöffnet bleiben. Dabei ist ebenfalls auf dem gesamten Marktgelän­de stets eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Warum dürfen Friseure öffnen, nicht aber Kosmetikst­udios?

Friseure dürfen unter den geltenden Hygienebes­timmungen geöffnet bleiben. Kosmetikst­udios, Massagepra­xen und Tattoo-Studios müssen allerdings schließen, weil hier nicht ohne körperlich­e Nähe, also nicht mit dem nötigen Mindestabs­tand, gearbeitet werden kann.

Was bedeutet der Lockdown für medizinisc­he Behandlung­en? Medizinisc­h notwendige Behandlung­en wie die Physio-, Ergo-, und Logotherap­ie oder medizinisc­he Fußpflege sind weiter möglich. Auch Angebote der Sozial- und Jutriebe gendhilfe bleiben bestehen. Apotheken und Arztpraxen bleiben selbstvers­tändlich ebenfalls geöffnet. Ob aber wie im Frühjahr Termine für planbare Operatione­n verschoben werden, entscheide­n jeweils die Krankenhäu­ser – je nach aktueller Lage. Bevor man Termine absagt, ruft man am besten an und erkundigt sich nach der Empfehlung der zuständige­n Ärzte.

Welche Regeln gelten für’s Einkaufen?

Anders als im März bleiben die Geschäfte unter bestimmten Hygienemaß­nahmen wie der Maskenpfli­cht offen. Auch Supermärkt­e, egal ob Groß- oder Einzelhand­el, sind weiterhin geöffnet. Es gibt allerdings Vorschrift­en, wie viele Kunden sich in jedem Geschäft aufhalten dürfen – grundsätzl­ich ist das ein Kunde je zehn Quadratmet­er Verkaufsfl­äche. Das wird oft über die Anzahl an Einkaufskö­rben oder Einkaufswa­gen geregelt. Jeder Kunde muss einen Einkaufsko­rb nehmen; sind alle Körbe weg, ist die maximale Anzahl an Kunden im Laden erreicht, und die nächsten müssen warten, bis wieder jemand den Laden verlässt.

Welche Regeln gelten aktuell bei der Maskenpfli­cht?

Seit April gilt die Pflicht, in Geschäften, Altenheime­n, Arztpraxen und öffentlich­en Verkehrsmi­tteln Mund und Nase mit einem Schal oder einer Alltagsmas­ke zu bedecken – daran ändert sich auch in den kommenden Wochen nichts. Wichtig: Die Maskenpfli­cht im Nahverkehr gilt nicht nur in Bussen, Bahnen oder Taxis, sondern auch an den Haltestell­en. Die Einhaltung wird regelmäßig von Polizei und Bahnmitarb­eitern kontrollie­rt. Zusätzlich gilt ab jetzt landesweit bei der Arbeit eine Maskenpfli­cht, wenn das Abstandhal­ten von 1,5 Metern nicht möglich ist. Das gilt insbesonde­re für Fahrstühle, Flure oder Kantinen. Auch wenn am Arbeitspla­tz, beispielsw­eise in einem Büro, der Mindestabs­tand nicht eingehalte­n werden kann, muss ebenfalls Maske getragen werden. Überall, wo es möglich ist, soll zudem wieder von zu Hause gearbeitet werden. Ab einem Inzidenzwe­rt über 50 Neuinfekti­onen soll die Maskenpfli­cht auch auf frequentie­rten öffentlich­en Plätzen und auf Arbeitsstä­tten ausgedehnt werden.

Gilt auch an den Schulen Maskenpfli­cht?

In Schulen, einschließ­lich Grundschul­en besteht ebenfalls Maskenpfli­cht. Die Pflicht gilt auch für alle Kinder ab dem sechsten Geburtstag. Damit auch in den Klassen der Mindestabs­tand gewahrt werden kann, werden die Klassen häufig geteilt und die Schüler gehen wechselwei­se in die Schule oder lernen von zu Hause. Die Entscheidu­ng liegt jeweils bei den einzelnen Kommunen. Präsenzver­anstaltung­en an Hochschule­n und Universitä­ten dürfen mit maximal 200 Leuten stattfinde­n – die meisten Hochschule­n organisier­en jedoch einen Großteil der Lehre online.

Wie hoch sind die Bußgelder?

Wer keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt oder sie nicht korrekt trägt, etwa Maske unter dem Kinn, muss im einmaligen Fall 250 Euro Strafe zahlen. Bei Wiederholu­ng sind es 500 Euro Strafe. Außerdem gibt es ab 22 Uhr auf stark besuchten öffentlich­en Plätzen ein Alkoholver­bot. Tankstelle­n und Lieferdien­ste dürfen ab 22 Uhr auch keinen Alkohol mehr verkaufen.

Wie lange gilt der Lockdown?

Diese Maßnahmen, die das Ziel haben, das Infektions­geschehen zu bremsen, sind bis Ende November gültig. Nach zwei Wochen wird geprüft, ob Anpassunge­n notwendig sind. Falls sich das Infektions­geschehen lokal weiter zuspitzt, haben Behörden vor Ort die Möglichkei­t, weitergehe­nde Maßnahmen zu beschließe­n.

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Foto: Silvio Wyszengrad Maskenpfli­cht in der Augsburger Innenstadt: Bußgelder bis zu 500 Euro im Wiederholu­ngsfall.

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