Verfassungsgericht bestätigt Pflege-Impfpflicht
Urteil Personal in Pflege, Praxen oder Kliniken muss sich Corona-Vakzin spritzen lassen.
Karlsruhe Die Corona-Impfpflicht für das Pflege- und Gesundheitspersonal ist rechtens. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht zurückgewiesen. Politiker wie Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) begrüßten die Entscheidung am Donnerstag. Patientenschützer äußerten aber Zweifel, ob die einrichtungsbezogene Impfpflicht den bestmöglichen Infektionsschutz bieten könne.
Das höchste deutsche Gericht argumentierte bei seiner Entscheidung, der Schutz sogenannter vulnerabler Gruppen wiege verfassungsrechtlich schwerer als die Beeinträchtigung der Grundrechte für Mitarbeitende im Pflege- und Gesundheitsbereich. Zwar liege ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vor. Dennoch bleibe alternativ nur, den Beruf nicht mehr auszuüben oder den Arbeitsplatz zu wechseln.
Auch die weitere Entwicklung des Pandemieverlaufs ist der Mitteilung zufolge kein Grund, von der Beurteilung abzuweichen. Angehörte Fachgesellschaften seien der Meinung, dass die Krankheitsverläufe im Zuge der Omikron-Variante des Coronavirus zwar im Schnitt milder seien und die Wirksamkeit der Impfstoffe im Vergleich zu früheren Virusvarianten abnehme, sich „die Zusammensetzung der Risikogruppen und ihre grundsätzlich höhere Gefährdung aber nicht verändert habe“. Lauterbach sieht sich durch die Entscheidung bestätigt: „Der Staat ist verpflichtet, vulnerable Gruppen zu schützen“, teilte er mit. Der Minister bedankte sich bei allen Einrichtungen, die diese Impfpflicht umgesetzt haben. „Sie haben
Wer in der Pflege arbeitet, muss sich impfen lassen. großen Anteil daran, dass es in der schweren Omikron-Welle nicht noch mehr Todesfälle gegeben hat.“
Der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, verwies darauf, dass trotz Impfung keine sterile Immunität bestehe. „Eine effiziente Methode wäre ein verpflichtendes Testregime für das Personal in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen“, sagte er. „Denn mit täglichen Tests vor Dienstbeginn ohne Ausnahme ist es möglich, das Virus noch vor der Tür zu stoppen.“
Sozialverbände fordern weiter eine Abschaffung der Corona-Impfpflicht. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts besage zwar, dass bestimmte Berufsgruppen einer Impfpflicht unterworfen werden könnten, es sage aber nichts über die Sinnhaftigkeit der Impfpflicht aus, teilte etwa die Liga der Freien Wohlfahrtspflege mit. Dass nur Menschen in Gesundheitsberufen geimpft sein müssten, mache keinen Sinn, weil die zu schützenden Menschen dennoch Kontakt zu Menschen hätten, die nicht unter die Impfpflicht fielen.
Die spezielle Impfpflicht soll alte und geschwächte Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus schützen. Sie haben ein besonders hohes Risiko, sehr schwer zu erkranken oder daran zu sterben. Beschäftigte in Pflegeheimen und Kliniken, in Arztpraxen und bei ambulanten Diensten, Hebammen, Masseure und Physiotherapeuten mussten bis zum 15. März nachweisen, dass sie voll geimpft oder kürzlich genesen sind. Neue Beschäftigte brauchten den Nachweis ab 16. März. Fehlt er, muss die Einrichtung das Gesundheitsamt informieren. Es kann den Betroffenen verbieten, ihre Arbeitsstätte zu betreten oder ihre Tätigkeit auszuüben. Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, gilt eine Ausnahme.
Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe erklärte, es werde kein großer Ausstieg aus dem Beruf und damit auch keine Unterversorgung befürchtet. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste erläuterte, es gebe keine Verluste zehntausender Beschäftigter. Dazu habe die abgestufte Umsetzung der Impfpflicht beigetragen. Nötig seien aber gesetzliche Klarstellungen zu arbeits- und haftungsrechtlichen Fragen – etwa, ob Pflegeheimen Regressforderungen entstehen könnten, wenn sie nicht immunisierte Beschäftigte mit Tests und Maske einsetzten. (dpa)