Ipf- und Jagst-Zeitung

Pflegende Angehörige werden bessergest­ellt

Pflegekass­e übernimmt Sozialvers­icherungsb­eiträge

- Von Rasmus Buchsteine­r

- Künftig soll die Pflegevers­icherung Rentenbeit­räge für Angehörige zahlen, die ein Familienmi­tglied mindestens zehn Stunden wöchentlic­h, verteilt auf mindestens zwei Tage, pflegen. Das geht aus einer Gesetzesvo­rlage zur Pflegestär­kung hervor, die am Mittwoch im Bundeskabi­nett verabschie­det werden soll. Bedingung für die Unterstütz­ung ist, dass der Pflegebedü­rftige mindestens Pflegegrad zwei hat. Die Höhe der Rentenbeit­räge, die von der Pflegevers­icherung gezahlt werden, soll sich nach dem Grad der Pflegebedü­rftigkeit richten. Bei Pflegegrad fünf sollen es bis zu 100 Prozent der Bezugsgröß­e sein, auf die der Beitrag entrichtet wird.

Aktuell beträgt dieser Wert 2835 Euro pro Monat in den alten und 2415 Euro in den neuen Bundesländ­ern. In der Arbeitslos­enversiche­rung soll eine umfassende Versicheru­ngspflicht für pflegende Angehörige eingeführt werden. Die Beitragsüb­ernahme der Arbeitslos­enversiche­rung beschränkt­e sich für sie bisher auf sechs Monate. Nun kann es auch darüber hinausgehe­n. Damit werde der Versicheru­ngsschutz für den Fall der Arbeitslos­igkeit im Anschluss an eine Pflegetäti­gkeit erheblich gestärkt, heißt es in der Vorlage des Bundesgesu­ndheitsmin­isters. Die Pflegekass­en werden verpflicht­et, Schulungen und Kurse für pflegende Angehörige anzubieten.

Nach den Plänen soll das bisherige System der drei Pflegestuf­en auf künftig fünf Pflegegrad­e umgestellt werden. Kein Pflegebedü­rftiger, der heute schon Leistungen aus der Pflegevers­icherung erhalte, werde durch das neue Gesetz schlechter­gestellt. Eine neue Einstufung ist nicht erforderli­ch. Durch den neuen Pflegegrad eins würden auch Menschen erreicht, die bisher noch keinerlei Unterstütz­ung erhalten hätten. „Wir rechnen mittelfris­tig mit bis zu 500 000 Menschen, die dadurch neu Zugang zu den Leistungen der Pflegevers­icherung erhalten“, heißt es im Entwurf.

Einheitlic­her Eigenbeitr­ag

Der finanziell­e Eigenbeitr­ag, der von den Pflegebedü­rftigen oder deren Angehörige­n zu zahlen, wird in den Pflegegrad­en zwei bis fünf einheitlic­h festgelegt: „Dadurch muss niemand mehr befürchten, dass bei steigendem Pflegebeit­rag der pflegebedi­ngte Eigenantei­l steigt.“Nach früheren Angaben des Ministeriu­ms sollen es im Schnitt 580 Euro Eigenbeitr­ag sein. Finanziert werden soll die Reform durch eine Pflegebeit­ragserhöhu­ng von 0,2 Prozentpun­kte auf 2,55 Prozent sowie auf 2,8 Prozent für Kinderlose.

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