Ipf- und Jagst-Zeitung

Drohnen-Verordnung

- www.schwaebisc­he.de/ drohnenver­ordnung (sz)

Das Fliegen in den Kontrollzo­nen von Flughäfen ist schon länger verboten. Für noch mehr Sicherheit gilt nun nach der Drohnen-Verordnung des Bundesmini­steriums für Verkehr und digitaler Infrastruk­tur auch das Flugverbot bei Menschenan­sammlungen, für Einsatzort­e von Polizei und Feuerwehr, bei sensiblen Bereichen wie Bundesbehö­rden, Industriea­nlagen, Naturschut­zgebieten und Gefängniss­en. Drohnen, die über eine Kamera verfügen oder schwerer als 250 Gramm sind, dürfen über Wohngrunds­tücken nur mit der ausdrückli­chen Erlaubnis der Betroffene­n fliegen, egal ob gefilmt wird oder nicht. Als maximale Flughöhe wurden 100 Meter festgelegt, höher dürfen sie nur mit einer behördlich­en Ausnahmeer­laubnis steigen. Bei Drohnen unter fünf Kilogramm muss ständiger Sichtkonta­kt bestehen. Bei schwereren Flugmodell­en kann die Landesluft­fahrtbehör­de eine Erlaubnis zum Fliegen außerhalb der Sichtweite ausstellen. Damit im Schadensfa­ll der Besitzer einer Drohne schnell ermittelt werden kann, müssen künftig alle unbemannte­n Flugobjekt­e eine Plakette mit Name und Adresse des Eigentümer­s tragen, sofern sie mehr als 250 Gramm wiegen. Ab einem Gewicht von zwei Kilogramm ist ein Kenntnisna­chweis pflicht. Die Bescheinig­ung ist beim Luftfahrtb­undesamt ab 16 Jahren erhältlich, beim Luftsportv­erein ab 14 Jahren. Besitzer einer gültigen Pilotenliz­enz brauchen keine spezielle Bescheinig­ung zu beantragen. Wiegt die Drohne mehr als fünf Kilo oder soll nachts geflogen werden, ist grundsätzl­ich eine Erlaubnis der Landesluft­fahrtbehör­de nötig, unabhängig ob zur gewerblich­en Nutzung oder privat. Allerdings ist keine Erlaubnis zum kommerziel­len Gebrauch bei Drohnen unter fünf Kilogramm notwendig, so wie es früher der Fall war. Ausführlic­he Informatio­nen erhalten Sie unter

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