So ist die Einspeisevergütung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) jetzt geregelt:
2016 Jahr wurde das EEG reformiert. Der bundesweite Zubau an Erneuerbaren Energien wurde in diesem Zuge auf jährlich maximal 2800 Megawatt begrenzt. Das bedeutet, dass künftig nicht mehr jede genehmigte Windenergieanlage auch eine EEG-Vergütung erhalten wird. Stattdessen müssen sämtliche Anlagen an einem Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur teilnehmen; dabei muss der Projektierer einen festen Preis pro Kilowattstunde bieten, zu dem er das Projekt umsetzen kann. In diesem Verfahren werden bis zur gesetzlich vorgeschrieben Obervorgegeben. grenze von 2800 Megwatt nur die günstigsten Angebote berücksichtigt. Somit werden künftig viele Projekte überhaupt keinen EEG-Zuschlag mehr erhalten. Zum Vergleich: Im Jahr 2016 wurden noch der Zubau von über 5000 Megawatt Erneuerbaren Energien genehmigt. Ausgenommen von dieser Regelung, sind Windräder, die bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt werden konnten. Für sie gilt die bisherige Regelung, die für jedes verwirklichte Projekt eine EEGVergütung vorsieht. Eine Obergrenze gibt es nicht. Die Vergütung wird durch das Gesetz Die Höhe richtet sich nach dem Datum der Inbetriebnahme. Bei einer Inbetriebnahme im Januar/Februar 2017 liegt sie beispielsweise bei 8,38 Cent pro Kilowattstunde und sinkt dann monatlich von März bis August um je 1,05 Prozent. Nach dem neuen Ausschreibungsverfahren müsste der Windpark Freihof also mit norddeutschen Starkwindstandorten konkurrieren oder mit Großanlagen, wie sie jetzt im Windpark Rosenberg Süd vorgesehen sind. In diesem Wettbewerb hätte der kleine Windpark nicht den Hauch einer Chance gehabt.