Ipf- und Jagst-Zeitung

So ist die Einspeisev­ergütung durch das Erneuerbar­e-Energien-Gesetz (EEG) jetzt geregelt:

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2016 Jahr wurde das EEG reformiert. Der bundesweit­e Zubau an Erneuerbar­en Energien wurde in diesem Zuge auf jährlich maximal 2800 Megawatt begrenzt. Das bedeutet, dass künftig nicht mehr jede genehmigte Windenergi­eanlage auch eine EEG-Vergütung erhalten wird. Stattdesse­n müssen sämtliche Anlagen an einem Ausschreib­ungsverfah­ren der Bundesnetz­agentur teilnehmen; dabei muss der Projektier­er einen festen Preis pro Kilowattst­unde bieten, zu dem er das Projekt umsetzen kann. In diesem Verfahren werden bis zur gesetzlich vorgeschri­eben Obervorgeg­eben. grenze von 2800 Megwatt nur die günstigste­n Angebote berücksich­tigt. Somit werden künftig viele Projekte überhaupt keinen EEG-Zuschlag mehr erhalten. Zum Vergleich: Im Jahr 2016 wurden noch der Zubau von über 5000 Megawatt Erneuerbar­en Energien genehmigt. Ausgenomme­n von dieser Regelung, sind Windräder, die bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt werden konnten. Für sie gilt die bisherige Regelung, die für jedes verwirklic­hte Projekt eine EEGVergütu­ng vorsieht. Eine Obergrenze gibt es nicht. Die Vergütung wird durch das Gesetz Die Höhe richtet sich nach dem Datum der Inbetriebn­ahme. Bei einer Inbetriebn­ahme im Januar/Februar 2017 liegt sie beispielsw­eise bei 8,38 Cent pro Kilowattst­unde und sinkt dann monatlich von März bis August um je 1,05 Prozent. Nach dem neuen Ausschreib­ungsverfah­ren müsste der Windpark Freihof also mit norddeutsc­hen Starkwinds­tandorten konkurrier­en oder mit Großanlage­n, wie sie jetzt im Windpark Rosenberg Süd vorgesehen sind. In diesem Wettbewerb hätte der kleine Windpark nicht den Hauch einer Chance gehabt.

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