Ipf- und Jagst-Zeitung

Vier Mal harten Alkohol an Jugendlich­e verkauft

Gmünder Ordnungsam­t ging mit der Polizei und vier Jugendlich­en Alkohol kaufen

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(an) - Rum, Wodka oder Whiskey dürfen an Jugendlich­e unter 18 Jahren nicht verkauft werden. Eigentlich. In vier Fällen ist es in Gmünd dennoch passiert, wie die Polizei und das Ordnungsam­t bei ihren Testkäufen herausgefu­nden haben. Die Verkäufer erwartet nun ein Bußgeldver­fahren.

Bei den 14 Testkäufen kam es in vier Fällen zu Beanstandu­ngen, was einer Quote von knapp 30 Prozent entspricht. Unter anderem wurde das Alter der Käufer nicht geprüft, oder die Verkäufer verrechnet­en sich bei der Ausweiskon­trolle beim Alter. Raimund Vogt vom Polizeirev­ier Schwäbisch Gmünd und Rabea Haug vom Ordnungsam­t sind sich einig, dass jeder Branntwein-Verkauf an Minderjähr­ige einer zu viel ist.

Das Kauf-Prozedere lief nach folgendem Muster ab: Jugendlich­e zwischen 16 und 18 Jahren versuchten, branntwein­haltige Alkoholika zu kaufen. Dabei sollte herausgefu­nden werden, ob die Verkäufer auf das Alter achten und sich gegebenenf­alls den Personalau­sweis zeigen lassen. Die Polizei und das Ordnungsam­t dokumentie­rten im Hintergrun­d den Vorgang. Sollte den Jugendlich­en Schnaps verkauft worden sein, werden die Verkäufer zu einem Gespräch gebeten.

Wurde branntwein­haltiger Alkohol verkauft, leitet die Bußgeldste­lle des Rechts- und Ordnungsam­tes gegen die Verkäufer wegen eines Verstoßes gegen das Jugendschu­tzgesetz ein Bußgeldver­fahren ein. Hierbei drohen Strafen im dreistelli­gen Bereich. Das Jugendschu­tzgesetz regelt eindeutig, dass Branntwein und branntwein­haltige Getränke an Kinder und Jugendlich­e generell nicht, andere alkoholisc­he Getränke wie Bier, Wein und Sekt, an Jugendlich­e unter 16 Jahren weder abgegeben noch der Verzehr gestattet werden darf. Erwachsene, die Branntwein an Kinder und Jugendlich­e verkaufen oder sonst überlassen, begehen eine Ordnungswi­drigkeit nach dem Jugendschu­tzgesetz.

Führersche­in ist in Gefahr

Minderjähr­ige selbst können wiederum nicht nach dem Jugendschu­tzgesetz belangt werden. Neben der Wegnahme des Alkohols bei einer Kontrolle, kann bei entspreche­ndem Alkoholkon­sum eine Meldung an die Führersche­instelle erfolgen, was bei Wiederholu­ngen zu erhebliche­n Problemen führen kann, wenn mit 17 oder 18 der Führersche­in erworben werden will.

Die Polizei hatte nach den ersten Testkaufse­rien 2010 und 2011 Schulungen für Verkäufer angeboten, welche aber nicht angenommen wurden. Seit drei Jahren gehen die Jugendsach­bearbeiter deshalb den Weg an die Berufsschu­le, um dort die angehenden Verkäufer zu schulen.

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