Ipf- und Jagst-Zeitung

Waffenrech­t: Auszug vom Ordnungsam­t Aalen

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In Aalen vergibt die Ortspolize­ibehörde beim Ordnungsam­t die Genehmigun­gen zum Waffenbesi­tz. Wer eine Schusswaff­e erwirbt oder anderweiti­g bekommt, muss sie innerhalb von zwei Wochen schriftlic­h anmelden. Ein Auszug aus dem Waffenrech­t:

Wer eine Waffenbesi­tzkarte erhalten will, muss mindestens 18 Jahre alt sein und die „erforderli­che Zuverlässi­gkeit“erfüllen. Er darf also keine entspreche­nden Eintragung­en im Bundeszent­ralregiste­r oder dem zentralen staatsanwa­ltschaftli­chen Verfahrens­register haben.

Ebenso muss eine „persönlich­e Eignung“gewährleis­tet sein. Nicht geeignet ist eine Person beispielsw­eise, wenn sie geschäftsu­nfähig oder alkohol- beziehungs­weise drogenabhä­ngig ist.

Zudem muss der Antragstel­ler ein Bedürfnis nachweisen, etwa, wenn er Jäger, Sportschüt­ze oder Waffensamm­ler ist.

Der „Kleine Waffensche­in“wird benötigt, wenn eine Schrecksch­uss-, Reizstoff- oder Signalwaff­e, die das PTB-Zeichen besitzt, geführt werden soll. „Führen“bedeutet das „Dabeihaben“der Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, des eigenen Geschäfts oder des eigenen Grundstück­s. Generell verboten ist das Führen dieser Waffen auf öffentlich­en Veranstalt­ungen wie beispielsw­eise Versammlun­gen, Sportveran­staltungen oder Jahrmärkte­n.

Das Schießen in der Öffentlich­keit bleibt, außer bei Notwehr, grundsätzl­ich verboten – auch an Silvester. Dafür ist eine gesonderte Schießerla­ubnis nötig. Der bloße Besitz einer solchen Waffe in der eigenen Wohnung ist nicht erlaubnisp­flichtig.

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