Waffenrecht: Auszug vom Ordnungsamt Aalen
In Aalen vergibt die Ortspolizeibehörde beim Ordnungsamt die Genehmigungen zum Waffenbesitz. Wer eine Schusswaffe erwirbt oder anderweitig bekommt, muss sie innerhalb von zwei Wochen schriftlich anmelden. Ein Auszug aus dem Waffenrecht:
Wer eine Waffenbesitzkarte erhalten will, muss mindestens 18 Jahre alt sein und die „erforderliche Zuverlässigkeit“erfüllen. Er darf also keine entsprechenden Eintragungen im Bundeszentralregister oder dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister haben.
Ebenso muss eine „persönliche Eignung“gewährleistet sein. Nicht geeignet ist eine Person beispielsweise, wenn sie geschäftsunfähig oder alkohol- beziehungsweise drogenabhängig ist.
Zudem muss der Antragsteller ein Bedürfnis nachweisen, etwa, wenn er Jäger, Sportschütze oder Waffensammler ist.
Der „Kleine Waffenschein“wird benötigt, wenn eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe, die das PTB-Zeichen besitzt, geführt werden soll. „Führen“bedeutet das „Dabeihaben“der Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, des eigenen Geschäfts oder des eigenen Grundstücks. Generell verboten ist das Führen dieser Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Versammlungen, Sportveranstaltungen oder Jahrmärkten.
Das Schießen in der Öffentlichkeit bleibt, außer bei Notwehr, grundsätzlich verboten – auch an Silvester. Dafür ist eine gesonderte Schießerlaubnis nötig. Der bloße Besitz einer solchen Waffe in der eigenen Wohnung ist nicht erlaubnispflichtig.