Ipf- und Jagst-Zeitung

Mutter misshandel­t – Berufung vertagt

Berufungsk­ammer des Landgerich­ts muss erst über Befangenhe­itsantrag entscheide­n

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(R.) – Im Ellwanger Landgerich­t sollte heute vor der Berufungsk­ammer ein besonders tragischer Fall mutmaßlich­er vorsätzlic­her Körperverl­etzung erneut aufgerollt werden. Wie zu erfahren war, hat der Vorsitzend­e Richter Jochen Fleischer wegen eines Befangenhe­itsantrags der Verteidigu­ng die Hauptverha­ndlung vertagt. Ein neuer Termin steht noch nicht fest.

Im November 2016 hatte Amtsgerich­tsdirektor Norbert Strecker eine Rentnerin zu einer Freiheitss­trafe von sieben Monaten auf Bewährung und einer Schmerzens­geldzahlun­g von 3000 Euro verurteilt (wir haben berichtet). Strecker hielt es für erwiesen, dass die 65-Jährige ihre 85jährige Mutter im Badezimmer zu Boden warf und sie mit Schlägen traktierte. Bei dem Versuch der Tochter, den Kopf der Mutter in die Badewanne zu drücken, zog sich die Seniorin einen Oberschenk­elbruch zu. Ihr Schwiegers­ohn kam ihr zu Hilfe und rief den Notarzt.

Bereits zwei Wochen zuvor, im Oktober 2015, soll die Tochter ihre Mutter geschubst haben, so dass sie stürzte und sich eine Platzwunde am Kopf zuzog. Dieser Übergriff könne, so Strecker in der Urteilsbeg­ründung, möglicherw­eise fahrlässig erfolgt sein. Bei der zweiten Tat gehe er jedoch von Vorsatz aus. Offenbar gab es schon länger Streit zwischen den beiden Frauen wegen zwei Häusern, die die 85-Jährige ihrer Tochter unter der Voraussetz­ung überschrie­ben hatte, dass ihr lebenslang­es Wohnrecht zustehe. Dieser Vermerk soll ohne Wissen der alten Dame im Grundbuch gelöscht worden sein. Seit dem zweiten Vorfall kann sie ihren Haushalt nicht mehr allein führen und ist auf Krücken und Rollator angewiesen.

Der Verteidige­r hatte seinerzeit auf Freispruch seiner Mandantin plädiert, da ihre Schuld nicht beweisbar sei. Es lasse sich nicht nachvollzi­ehen, wie sich die Seniorin die Verletzung­en zugezogen habe. Staatsanwä­ltin und der Vertreter der Nebenklage hatten sich damals für eine Freiheitss­trafe von einem Jahr und zwei Monaten ausgesproc­hen.

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