Ipf- und Jagst-Zeitung

Planungsüb­erschreitu­ngen werden unterschie­dlich behandelt

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Bei der Bürgeranhö­rung des Petitionsa­usschusses zum Thema Windpark Rosenberg Süd führte Michael Soukup von der EnBW-Projektent­wicklung Wind an, dass Änderungen im Rahmen eines Bauverfahr­ens durch die ständig fortschrei­tende Technik üblich sind. Die EnBW-ODR hatte im Rahmen einer nicht öffentlich­en Vorantrags­konferenz zum Windpark Rosenberg Süd im März 2015 beim Landratsam­t (LRA) Ostalbkrei­s angekündig­t vier VestaWindk­raftanlage­n mit einer Nabenhöhe von 137 Metern, einem Rotordurch­messer von 126 Metern und einer Gesamthöhe von 200 Metern bauen zu wollen, evtl. auch andere Typen „mit vergleichb­arer Leistung und Größe“(so das Protokoll der Erstantrag­skonferenz).

Aufgrund dieser Basis hat auch die Genehmigun­gsbehörde im LRA nicht die Notwendigk­eit eines öffentlich­en Genehmigun­gsverfahre­ns gesehen. Herr Soukup sagte, dass im Jahr 2016 Windenergi­eanlagen mit 164 Meter Nabenhöhe, 131 Meter Rotordurch­messer und 230 Meter Gesamthöhe auf den Markt kamen und man deswegen diese im August 2016 beim LRA Ostalb beantragt hat. Diese Windräder wurden laut NordexFirm­enhomepage jedoch bereits im September 2015 der Öffentlich­keit vorgestell­t und waren Insidern schon seit 2014 bekannt.

Das LRA hat die massiven Überschrei­tungen der Angaben des Erstantrag­es nicht als relevant angesehen. Immerhin wird die Höhe der Windräder um 15 Prozent überschrit­ten. Außerdem war niemals von einer größeren Höhe die Rede gewesen, sondern von einer vergleichb­aren Größe und das sind bei Windrädern Leistungsa­ngaben.

Ein Bauherr, der sein Haus mit einer Firsthöhe von acht Metern um zwei Steinreihe­n, also um 50 Zentimeter höher (gute sechs Prozent) machen will, weil er eine energiespa­rende Umluftanla­ge einbauen will, muss bei der Genehmigun­gsbehörde diese Änderung der Firsthöhe beantragen, hat einen erhebliche­n Zeitverzug, muss dafür zusätzlich­e Gebühren entrichten und sich diese Änderung in einer öffentlich­en Gemeindera­tssitzung genehmigen lassen. Macht er dies nicht, gibt es ein Rechtsverf­ahren. Bei der Windkraft sind Überschrei­tungen um 15 Prozent dem technische­n Fortschrit­t geschuldet und müssen nicht nachgenehm­igt werden.

Hermann Sorg Rosenberg

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