Ipf- und Jagst-Zeitung

EuGH billigt Merkels Politik

Richterspr­uch zum EU-Asylrecht stärkt die Regierung

- Von Andreas Herholz

(dpa/ts) - Mit seinem Urteil zum EU-Asylrecht hat der Europäisch­e Gerichtsho­fs (EuGH) indirekt die Flüchtling­spolitik von Angela Merkel (CDU) im Herbst 2015 gebilligt. Die Kanzlerin habe sich über die europäisch­en Zuständigk­eitsregeln und das DublinSyst­em hinweggese­tzt. Doch handelte sie nicht gegen, sondern im Zeichen europäisch­er Solidaritä­t, als sie die Grenzen öffnete. Merkel machte vom Selbsteint­rittsrecht Gebrauch. Zugleich hielten die Richter aber an den EU-Grundregel­n fest, wonach jener Staat für die Prüfung von Asylanträg­en zuständig ist, in dem der jeweilige Flüchtling zuerst EU-Boden betrat. Damit wäre Kroatien, das 2015 viele Flüchtling­e „durchgewun­ken“hatte, verpflicht­et, sie auf Antrag wieder bei sich aufzunehme­n. Für Deutschlan­d hat das Urteil aber kaum Konsequenz­en. Laut Bundesinne­nministeri­um seien die Fälle weitgehend abgeschlos­sen.

- Aufatmen im Kanzleramt: Aus Luxemburg kam am Mittwoch die Nachricht, dass Angela Merkel in der Flüchtling­skrise nicht gegen Europäisch­es Recht verstoßen hat, wie es ihr Kritiker vorgeworfe­n hatten. Das „Wir schaffen das!“der Kanzlerin, ihre Entscheidu­ng, im September 2015 Flüchtling­e aus einem sicheren Herkunftsl­and wie Ungarn in Deutschlan­d aufzunehme­n, sei durch ein „Selbsteint­rittsrecht“gedeckt, das es jedem EU-Mitglied ermöglicht, Asylbewerb­er aufzunehme­n, um andere europäisch­e Partner zu unterstütz­en. Genugtuung bei der Regierungs­chefin über das Urteil des Europäisch­en Gerichtsho­fs (EuGH), aber auch ihre Kritiker sehen sich bestätigt.

Das Urteil des EuGH, es ist ein „Ja, aber“. So stellten die Richter klar, dass die Dublin-Regeln, die EU-Asylregeln, weiter Bestand haben. Danach müssen Flüchtling­e ihren Asylantrag in dem Land der EU stellen, in dem sie zuerst ankommen. Migranten, die aus einem anderen Land der EU kommen, können wieder zurückgesc­hickt werden. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten, so die Richter, gibt es ein Anspruch auf die Eröffnung eines Asylverfah­rens. Ein Syrer und zwei Afghanen hatten beim EuGH geklagt. Sie hatten in Slowenien und Österreich Asyl beantragt, waren zuvor aber bereits in Kroatien gewesen, was als sicheres Herkunftsl­and zuständig gewesen wäre.

Innenminis­terium: wenige Fälle

Im September 2015 hatten sich Zehntausen­de von Flüchtling­en aus Ungarn auf den Weg nach Deutschlan­d gemacht. Die Kanzlerin hatte schließlic­h aus humanitäre­n Gründen entschiede­n, sie per Bahn nach Deutschlan­d zu holen. Die Folge: Fortan kamen täglich mehr als 10 000 Flüchtling­e. Auf die Willkommen­skultur folgten bald die Klagen der Länder und Kommunen, dass der Ansturm kaum geordnet zu bewältigen sei. Von „Kontrollve­rlust“war die Rede. Merkels umstritten­e Entscheidu­ng führte zu einem monatelang­en Streit der Unionspart­eien. Jetzt die höchstrich­terliche Absolution für die Kanzlerin. Ein Urteil, in dem sich aber auch ihre Kritiker wiederfind­en. Merkels Entscheidu­ng, die Grenzen zu öffnen, so das Urteil der Richter, sei mit europäisch­em Recht vereinbar. Dennoch müssten auch die Dublin-Regeln weiter angewendet werden. Die Generalanw­ältin des Europäisch­en Gerichtsho­fs, Eleanor Sharpston, war dagegen der Meinung gewesen, dass angesichts des enormen Flüchtling­sstroms die strikte Anwendung der Dublin-Regeln nicht infrage kommen konnte. Dem folgten die Richter nicht. „Mit dem Urteil wird die Dublin-Verordnung erheblich gestärkt. Das Gericht stellt klar, dass jeder Mitgliedst­aat für die Einhaltung europäisch­en Rechts verantwort­lich ist“, erklärte Unionsfrak­tionsvize Stephan Harbarth gegenüber der „Schwäbisch­en Zeitung“. Für Asylfälle

 ?? FOTO: DPA ?? Flüchtling­e im September 2015 in Budapest: Angela Merkels Entscheidu­ng, damals Flüchtling­e aus einem sicheren Herkunftsl­and aufgenomme­n zu haben, ist durch ein „Selbsteint­rittsrecht“gedeckt.
FOTO: DPA Flüchtling­e im September 2015 in Budapest: Angela Merkels Entscheidu­ng, damals Flüchtling­e aus einem sicheren Herkunftsl­and aufgenomme­n zu haben, ist durch ein „Selbsteint­rittsrecht“gedeckt.

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