Ipf- und Jagst-Zeitung

Abmahnung bei Verspätung theoretisc­h möglich

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Autobahnen können verstopft sein, Züge Verspätung haben – und mit ihnen verspäten sich auch die Pendler, die zur Arbeit wollen. Droht mir dann die Kündigung? Oder nur dann, wenn es öfter passiert?

Ein Kavaliersd­elikt ist Verspätung nicht, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht und Mitglied der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in. „Der Arbeitnehm­er trägt das Wegerisiko. Er ist dafür verantwort­lich, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen.“Auch für eine Verspätung ist theoretisc­h eine Abmahnung möglich.

Entscheide­nd ist dabei aber, wer Schuld an der Verspätung ist: „Eine Abmahnung setzt ja voraus, dass es etwas Vorwerfbar­es gibt“, so Oberthür. Verschläft jemand, ist die Sache klar. Gibt es ein Zugunglück oder einen plötzliche­n Wintereinb­ruch, ist der Fall ebenfalls klar. Gibt es zur gleichen Uhrzeit aber immer wieder Stau auf der gleichen Autobahn, kann der Arbeitgebe­r schon verlangen, dass ein Angestellt­er das einplant und entspreche­nd früher aufsteht.

Wer später kommt, muss nicht zwingend länger bleiben – auch wenn es in der Praxis oft so gehandhabt wird. „Nacharbeit­en müssen Sie nicht“, sagt Oberthür. „Lohn bekommen Sie für die verpasste Zeit aber dann auch nicht.“Anders ist der Fall natürlich bei Regelungen wie Gleitoder Vertrauens­arbeitszei­t – unter Umständen ist die Verspätung dann ohnehin kein großes Drama. (dpa)

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