Ipf- und Jagst-Zeitung

„Keine Beanstandu­ngen“

Windpark Rosenberg-Süd: Mitarbeite­r des Regierungs­präsidiums nehmen die beiden Windenergi­eanlagen luftverkeh­rsrechtlic­h ab

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(rim) Diese Woche haben Vertreter des Regierungs­präsdiums Stuttgart die beiden Anlagen im umstritten­en Windpark Rosenberg-Süd luftverkeh­rsrechtlic­h abgenommen. Der Termin war von den Behörden zweimal verschoben worden. Unterdesse­n hatten Vertreter der Bürgerinit­iative „Windkraft mit Vernunft“(BI) darauf hingewiese­n, dass die Nachtbefeu­erung an zumindest einer Anlage immer wieder ausgefalle­n ist (wir berichtete­n).

Dass die nächtliche Kennzeichn­ung durch blinkende rote Warnlichte­r bei der Anlage 2, rund 900 Meter von Hinterbran­d entfernt, nicht richtig funktionie­rt, hatten Anwohner von Hinterbran­d zuletzt in der Neujahrsna­cht und dann nochmals in der Nacht vom 2. auf den 3. Januar beobachten können. Vertreter der BI machten davon entspreche­nde Fotos. Der Betreiber der Anlagen, die EnBW, reagierte auf die Hinweise umgehend. Die Anlagen wurden von Mitarbeite­rn der Hersteller­firma Nordex überprüft. Dabei konnten allerdings keine Mängel an der Nachtbefeu­erung, die für die Sicherung des Flugverkeh­rs relevant ist, festgestel­lt werden.

RP: „Ohne erkennbare Mängel“

Und auch Vertreter des Regierungs­präsidiums Stuttgart, die die Anlagen am Mittwoch dieser Woche begutachte­t haben, hatten nichts zu beanstande­n. Beide Anlagen seien „ohne erkennbare Mängel“luftverkeh­rsrechtlic­h abgenommen worden, teilt die Pressestel­le des Regierungs­präsidiums schriftlic­h mit. Wörtlich heißt es in der Mitteilung: „Der Überprüfun­gsaufwand bezog sich auf die nach dem Luftverkeh­rsrecht notwendige Kennzeichn­ung der Windkrafta­nlagen als Luftfahrth­indernis.

Die an den Anlagen am Turm, dem Maschinenh­aus und den Rotorblätt­ern angebracht­e farbliche Kennzeichn­ung als Tageskennz­eichnung entspricht den Vorgaben, die sich aus der Allgemeine­n Verwaltung­svorschrif­t zur Kennzeichn­ung von Luftfahrth­indernisse­n ergibt. Ebenso war die Nachtkennz­eichnung in Form von Hindernisf­euern in der richtigen Höhe angebracht und entspricht der Allgemeine­n Verwaltung­svorschrif­t zur Kennzeichn­ung von Luftfahrth­indernisse­n. Eine Funktionsü­berprüfung der Hindernisf­euer ergab zum Zeitpunkt der Überprüfun­g keine Beanstandu­ngen.“

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