„Keine Beanstandungen“
Windpark Rosenberg-Süd: Mitarbeiter des Regierungspräsidiums nehmen die beiden Windenergieanlagen luftverkehrsrechtlich ab
(rim) Diese Woche haben Vertreter des Regierungspräsdiums Stuttgart die beiden Anlagen im umstrittenen Windpark Rosenberg-Süd luftverkehrsrechtlich abgenommen. Der Termin war von den Behörden zweimal verschoben worden. Unterdessen hatten Vertreter der Bürgerinitiative „Windkraft mit Vernunft“(BI) darauf hingewiesen, dass die Nachtbefeuerung an zumindest einer Anlage immer wieder ausgefallen ist (wir berichteten).
Dass die nächtliche Kennzeichnung durch blinkende rote Warnlichter bei der Anlage 2, rund 900 Meter von Hinterbrand entfernt, nicht richtig funktioniert, hatten Anwohner von Hinterbrand zuletzt in der Neujahrsnacht und dann nochmals in der Nacht vom 2. auf den 3. Januar beobachten können. Vertreter der BI machten davon entsprechende Fotos. Der Betreiber der Anlagen, die EnBW, reagierte auf die Hinweise umgehend. Die Anlagen wurden von Mitarbeitern der Herstellerfirma Nordex überprüft. Dabei konnten allerdings keine Mängel an der Nachtbefeuerung, die für die Sicherung des Flugverkehrs relevant ist, festgestellt werden.
RP: „Ohne erkennbare Mängel“
Und auch Vertreter des Regierungspräsidiums Stuttgart, die die Anlagen am Mittwoch dieser Woche begutachtet haben, hatten nichts zu beanstanden. Beide Anlagen seien „ohne erkennbare Mängel“luftverkehrsrechtlich abgenommen worden, teilt die Pressestelle des Regierungspräsidiums schriftlich mit. Wörtlich heißt es in der Mitteilung: „Der Überprüfungsaufwand bezog sich auf die nach dem Luftverkehrsrecht notwendige Kennzeichnung der Windkraftanlagen als Luftfahrthindernis.
Die an den Anlagen am Turm, dem Maschinenhaus und den Rotorblättern angebrachte farbliche Kennzeichnung als Tageskennzeichnung entspricht den Vorgaben, die sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen ergibt. Ebenso war die Nachtkennzeichnung in Form von Hindernisfeuern in der richtigen Höhe angebracht und entspricht der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen. Eine Funktionsüberprüfung der Hindernisfeuer ergab zum Zeitpunkt der Überprüfung keine Beanstandungen.“