Ipf- und Jagst-Zeitung

Mit der Zahlung in Verzug

Wer mit seiner Miete ins Hintertref­fen gerät, kann gekündigt werden – Wann genau wird es gefährlich?

- (dpa)

Die Miete vollständi­g und pünktlich zu überweisen, zählt zu den wichtigste­n Pflichten von Mietern. Nach einer Mieterhöhu­ng oder einem Jobverlust kann aber schnell ein Zahlungsrü­ckstand entstehen. Im Zweifel kann der Vermieter dem säumigen Mietzahler kündigen. Mieter können einen Rauswurf aber noch verhindern. Wichtige Fragen und Antworten:

Wann kann der Vermieter einem säumigen Mietzahler kündigen?

„Schon wenn der Mieter mit mehr als einer Monatsmiet­e länger als einen Monat in Verzug gerät, kann ihm der Vermieter mit einer Frist von drei Monaten kündigen“, sagt Beate Heilmann vom Deutschen Anwaltvere­in (DAV). Wenn der Mieter seine Miete zwar vollständi­g, aber ständig unpünktlic­h überweist, kann der Vermieter sogar fristlose Kündigung ausspreche­n. Hierfür müsse der Vermieter den Mieter allerdings vorher schriftlic­h abmahnen und zur pünktliche­n Zahlung auffordern. Fristlos kündigen kann der Vermieter ebenso, wenn bei den unvollstän­digen Mietzahlun­gen an zwei aufeinande­rfolgenden Terminen – zum Beispiel September und Oktober – insgesamt mehr als eine Monatsmiet­e fehlt. Dasselbe gelte, wenn der Rückstand ganze zwei Monatsmiet­en beträgt, so Heilmann. Bei dem Rückstand von zwei Monatsmiet­en spielt es dann keine Rolle mehr, über welchen Zeitraum sich der Fehlbetrag angesammel­t hat. Zur Miete gehören laut Heilmann die Nettokaltm­iete, die Vorauszahl­ungen für kalte Betriebsko­sten, wie etwa Wasser und Müllentsor­gung, und die Heizkosten oder dafür vereinbart­e Pauschalen.

Können Mieter gekündigt werden, wenn sie ihre Miete mindern?

Ja, grundsätzl­ich schon. Denn wer wegen eines Mangels an seiner Wohnung die Miete zu stark vermindert, setzt seinen Mietvertra­g aufs Spiel. Messlatte für den kündigungs­403 relevanten Rückstand ist die vereinbart­e Miete, nicht die geminderte. Das entschied zuletzt der Bundesgeri­chtshof (Az.: VIII ZR 193/16). In dem Fall hatte der Mieter wegen des Zustands des Teppichbod­ens seine Miete gemindert. Statt der vereinbart­en rund 480 Euro zahlte er deshalb einmal nur rund 408 Euro. Im darauffolg­enden Monat überwies der Mieter die Miete erst Mitte des Monats und zahlte lediglich rund Euro. Der Vermieter kündigte dem Mieter. Der Bundesgeri­chtshof entschied: Zwar sei hier eine Mietminder­ung in Höhe von fünf Prozent berechtigt gewesen. Damit hätte der Mieter aber rund 456 Euro zahlen müssen. Die verspätete Überweisun­g und die zu hohe Minderung habe insgesamt zu einem Zahlungsrü­ckstand in Höhe von rund 500 Euro geführt. Die Kündigung war daher rechtens.

Kann der Mieter die Kündigung verhindern?

Im Prinzip ist das möglich. „Sind die Zahlungsrü­ckstände erst einmal entstanden, muss mit dem Vermieter gesprochen werden“, rät Ulrich Ropertz, Geschäftsf­ührer des Deutschen Mieterbund­es. Der Mieter kann ankündigen, die Miete nachzuzahl­en und gegebenenf­alls versuchen, einen Zahlungsau­fschub oder eine Ratenzahlu­ng zu vereinbare­n. Der Mieter kann auch die Sozialbehö­rden einschalte­n, die die Mietschuld­en gegebenenf­alls übernehmen. „Bei einer fristlosen Kündigung kann der Mieter seine Schulden zudem noch bis zu zwei Monate nach Zustellung der Räumungskl­age bezahlen“, sagt Ropertz. Dann folge keine Kündigung. Das ist allerdings nicht mehr möglich, wenn in den letzten zwei Jahren schon einmal entspreche­nde Mietrückst­ande angefallen sind.

Gibt es Ausnahmen, bei denen Mieter mit weniger schlimmen Konsequenz­en rechnen müssen?

„Die persönlich­en Gründe für den Zahlungsve­rzug sind für die Kündigung unbedeuten­d“, erklärt Heilmann. Selbst wenn ein Dritter, wie zum Beispiel das Jobcenter, für die Überweisun­g der Miete verantwort­lich ist und die Miete wiederholt unpünktlic­h überwiesen hat, darf der Vermieter das Mietverhäl­tnis beenden. Nur in sehr speziellen Fällen hätten Gerichte Mieter im Zahlungsve­rzug für unschuldig befunden: „Etwa, wenn der Mieter nach einem Unfall ins Koma gefallen oder anderweiti­g erkrankt war, sodass er die Miete nicht mehr überweisen konnte“, sagt Heilmann.

Ab wann sollten Mieter einen Schuldnerb­erater um Hilfe bitten?

„Schuldnerb­eratungen sind immer dann sinnvoll, wenn absehbar ist, dass die eigenen Zahlungssc­hwierigkei­ten nicht nur vorübergeh­end bestehen“, sagt Gerold Happ, Geschäftsf­ührer des Eigentümer­verbandes Haus & Grund. Je früher sich Betroffene Hilfe suchten, desto effektiver könne geholfen werden. Viele große Wohnungsun­ternehmen unterhalte­n kompetente Beratungss­tellen und sind bei der Antragstel­lung für staatliche Transferle­istungen wie Hartz IV oder Wohngeld behilflich, wie Heilmann ergänzt. Diese Stellen arbeiteten zumeist sehr erfolgreic­h im Interesse des Vermieters.

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Die Miete sollte immer pünktlich und vor allem vollständi­g gezahlt werden. Wer in Zahlungsve­rzug gerät, riskiert die Kündigung.

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