Mehr Geld für die Unterkunft
(ard) - Zentraler Bestandteil der Grundsicherung für Arbeitslose (Hartz IV) und der Sozialhilfe sind die Kosten für Unterkunft und Heizung. In bestimmten Abständen, in der Regel alle zwei Jahre, müssen diese Leistungen nach dem sogenannten „Schlüssigen Konzept“in Form von angemessenen Kosten, orientiert an den am Markt üblichen und tatsächlichen Aufwendungen, neu angepasst werden. Mit der jetzt wieder fälligen Anpassung haben sich der Ausschuss für Soziales und Gesundheit und der Jugendhilfeausschuss des Kreistags in ihrer gemeinsamen Sitzung befasst.
Simone Götz, Bereichsleiterin Leistungsgewährung beim Jobcenter des Ostalbkreises, erläuterte das aufwendige Verfahren zur Ermittlung dieser vom Gesetz geforderten angemessenen Kosten, die bei der Unterkunft zugleich Mietobergrenzen für die Übernahme der Aufwendungen darstellen. Der Ostalbkreis ist dabei, orientiert an den jeweiligen Preisen am Mietwohnungsmarkt, in vier Regionen unterteilt, für die jeweils unterschiedliche Kostensätze ermittelt werden.
So liegt die Mietobergrenze für eine Person bei einer zugestandenen Wohnfläche von bis zu 45 Quadratmetern in der Region A, zu der Aalen, Ellwangen, Bopfingen, Schwäbisch Gmünd, Heubach, Essingen, Oberkochen, Iggingen und Rosenberg gehören, nach den neuen Berechnungen bei 375 Euro. In der günstigsten Region C mit Gschwend, Ruppertshofen, Täferrot, Eschach, Göggingen, Leinzell, Bartholomä und Obergröningen sind dafür nur 351 veranschlagt.
Die neuen Angemessenheitsgrenzen werden rückwirkend zum 1. Januar diesen Jahres angewendet. Für den Sozialetat im Kreishaushalt bedeuten sie Mehraufwendungen in der Größe von 600 000 bis 700 000 Euro. Die nächste Fortschreibung steht zum 1. Januar 2020 an.