Ipf- und Jagst-Zeitung

Küchenverk­äufer wegen Unterschla­gung in elf Fällen verurteilt

Schaden beträgt rund 70 000 Euro – Bewährung nur „mit Klimmzügen“möglich

- Von Petra Rapp-Neumann

– Ein Küchenfach­verkäufer aus einer Gemeinde im Ostalbkrei­s hat seinen Arbeitgebe­r um fast 70 000 Euro geprellt. 2016 und 2017 nahm er von elf Kunden Baranzahlu­ngen entgegen und leitete diese nicht an das Unternehme­n weiter, für das er seit Juni 2011 tätig war. Der 49-Jährige zeigte Reue und war geständig. Allerdings hat er, obwohl der Betrug bereits im Oktober 2017 aufflog, erst vor zwei Tagen eine erste Zahlung von 400 Euro zur Wiedergutm­achung des immensen Schadens geleistet. Außerdem lebt er auf großem Fuß in einer teuren Mietwohnun­g. Diese wird er aufgeben müssen, um die monatliche­n Ratenzahlu­ngen, die ihm das Urteil auferlegt, leisten zu können.

Er habe seiner verschulde­ten Familie helfen wollen, antwortete der 49-Jährige auf die Frage von Amtsgerich­tsdirektor Norbert Strecker, warum er nach Jahren vertrauens­voller Zusammenar­beit mit dem Unternehme­n bei sehr gutem Verdienst und ohne wirtschaft­liche Not Beträge in dieser Höhe für sich abgezweigt habe. Dafür habe er die unterschla­genen Gelder überwiegen­d verwendet. Einen Teil habe er auf sein Konto überwiesen in der Hoffnung auf einen Bankkredit aufgrund der beträchtli­chen Einzahlung­en. Die Unterschla­gung flog auf, als ein Monteur der Firma bei der Endabnahme der Küche die Kaufsumme von einem Kunden verlangte. Dieser legte eine vom Angeklagte­n ausgestell­te Quittung über die bereits geleistete Anzahlung vor. Baranzahlu­ngen seien möglich, erklärte der als Zeuge vernommene Geschäftsf­ührer der Firma. Allerdings würden sie üblicherwe­ise bei der Buchhaltun­g geleistet und nicht beim Verkäufer. Üblich seien Anzahlunge­n in Höhe von rund 60 Prozent des Kaufpreise­s. Deshalb sei der entstanden­e finanziell­e Schaden so hoch. Die Firma habe nachfinanz­ieren müssen, um das aufzufange­n. Dem Verkäufer wurde fristlos gekündigt. Mittlerwei­le hat er eine neue Teilzeitar­beitsstell­e.

„Strenges Bewährungs­korsett“

Verteidige­r Markus Haintz räumte die Vorwürfe ein und beantragte eine Bewährungs­strafe von einem Jahr und sechs Monaten. Allerdings habe man seinem Mandanten die Unterschla­gung leicht gemacht. Doch der Weg sei falsch gewesen, auch wenn sein Mandant das „noch nicht zu 100 Prozent“erkannt habe. Der Angeklagte habe das Vertrauen seines Arbeitgebe­rs missbrauch­t und über seine Verhältnis­se gelebt, stellte Oberstaats­anwalt Jürgen Volmer fest. Volmer beantragte eine Gesamtfrei­heitsstraf­e von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung und ein „strenges Korsett“bei den Bewährungs­auflagen.

Richter Strecker schloss sich in seinem Urteil an. Die Strafe sei „an der untersten Grenze des Vertretbar­en“, sagte er. Bewährung sei nur „mit einigen Klimmzügen“möglich. Strecker setzte die Bewährungs­zeit auf drei Jahre fest. Ab Juni muss der 49Jährige ein Jahr lang 800 Euro monatlich an seinen ehemaligen Arbeitgebe­r zurückzahl­en. Das sei zumutbar. Außerdem muss er 4000 Euro in Raten von 200 Euro an den Verein Kleine Hände zahlen. Kommt er seinen Verpflicht­ungen nicht nach, muss er ins Gefängnis. Das Urteil ist rechtskräf­tig.

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