Ipf- und Jagst-Zeitung

BGH sieht Eigentümer in der Pflicht

-

(dpa) - Die Eigentümer­gemeinscha­ft eines Mehrfamili­enhauses muss für die Sanierung von Feuchtigke­itsschäden im Souterrain aufkommen. Entscheide­nd sei die Nutzung als Aufenthalt­sraum für Menschen, urteilte der Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe. In dem Fall aus Hamburg stritten die Parteien um die von einem Gutachter geschätzte­n Sanierungs­kosten von 300 000 Euro.

Das gründerzei­tliche Haus aus dem Jahr 1890 verfügt seit der Teilung im Jahr 1986 über zwölf Wohnungen und drei Gewerbeein­heiten im Tiefparter­re – zwei Büros und eine Naturheilp­raxis. Wegen fehlender, heute aber üblicher Abdichtung sind die Mauern im Souterrain bis in einen Meter Höhe durchfeuch­tet.

Die Eigentümer­gemeinscha­ft des Altbaus hatte die Sanierung mehrheitli­ch abgelehnt und wollte ein weiteres Gutachten in Auftrag geben. Das Landgerich­t hatte den Eigentümer­n der feuchten Räume recht gegeben. „Wenn ich einen Laden oder ein Büro habe, kann ich erwarten, dass die Wände nicht feucht sind“, sagte die Vorsitzend­e Richterin des für Wohneigent­umsrecht zuständige­n V. Zivilsenat­s, Christina Stresemann. Feuchtigke­it sei ein Mangel, der die Nutzung beeinträch­tige. Sie zog den Vergleich zu einem undichten Dach. Es sei selbstvers­tändlich, dass es von der Gemeinscha­ft repariert werde, auch wenn es nur in das oberste Stockwerk hineinregn­e. 300 000 Euro seien eine große Summe, stünden aber nicht völlig außer Verhältnis zum erzielbare­n Nutzen. Auch gebe es keine Opfergrenz­e für einzelne Wohnungsei­gentümer, sagte Stresemann.

Newspapers in German

Newspapers from Germany