Schuften in den Ferien
Viele Schüler arbeiten in der Urlaubszeit, um sich eigenes Geld zu verdienen – sie müssen allerdings einige Regeln beachten
SCHORNDORF - Viele Schüler möchten gern in den Ferien ihr Taschengeld durch kleine Jobs aufbessern. Was ist erlaubt? Was gilt bei Steuern und Sozialversicherung?
Ab 13 Jahren: Kinder ab 13 Jahren dürfen an fünf Tagen in der Woche jeweils zwei Stunden lang arbeiten. Das gilt in den und außerhalb der Ferien. Welche Jobs erlaubt sind, listet die Kinder arbeitsschutzv er ordnung detailliert auf. Die Liste reicht vom „Austragen von Zeitungen oder Werbeprospekten“über die „Betreuung von Haustieren“bis zu „Ernte und Feldbestellung“.
Ab 15 Jahren: Schüler ab 15 Jahren dürfen zusätzlich während der Schulferien für insgesamt vier Wochen im Jahr länger arbeiten. Erlaubt sind bei den Ferienjobs höchstens acht Arbeitsstunden pro Tag zwischen 6 und 20 Uhr an maximal fünf Wochentagen. Die Arbeit kann auch über mehrere Ferien verteilt werden, doch insgesamt sind nicht mehr als vier Wochen drin. Verbote: Gefährliche Arbeiten sind untersagt. DieJu gen dar beits schutzvorschriften müssen beachtet werden. Verboten sind danach Arbeiten, die zu anstrengend (zum Beispiel Akkordarbeit), zu gefährlich, ungeeignet oder gesundheitsgefährdend sind. Das Gleiche gilt für Tätigkeiten, die mit besonderen Unfall gefahren verbunden sind, die den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen erfordern oder in sonstiger Weise die Gesundheit und Entwicklung der Jugendlichen gefährden könnten.
Ab 18 Jahren: Für volljährige Schüler ● gilt dasJu gen dar beits schutzgesetz nicht mehr. Sie dürfen auch mehr als vier Wochen im Jahr – auch außerhalb der Schulferien – arbeiten. Das gilt natürlich auch für Studenten. Ab 18 besteht auch der gesetzliche Anspruch auf den Mindestlohn von derzeit 8,84 Euro pro Stunde.
Minijob und Riestern: Kleine Schüler jobs werden meist als 450 Euro-Jobs organisiert. Abgaben fallen hier nicht an–bis au feinen kleinen Renten versi ch erungs beitrag, durch den Schüler die ersten gesetzlichen Rentenansprüche erwerben. Die Renten versi ch erungspf licht kann aber abgewählt werden. Dadurch spart man jedoch wenig (maximal 16,20 Euro im Monat) und verliert viel. Denn versicherungspflichtig beschäftigte Schüler können mit staatlicher Förderung in Höhe von 375 Euro (im ersten Jahr) einen Riester-Vertrag abschließen. Dafür müssen sie selbst nur fünf Euro im Monat zahlen.
Steuer und Sozialversicherung:
Bei vierwöchigen Ferienjobs mit Entgelten über 450 Euro greift die Regelung zur sogenannten kurzfristigen Beschäftigung. Das bedeutet: Die Jobs sind sozial vers ich erungsfrei,unt er Umständen fällt aber Lohnsteuer an. Dies gilt für kurzfristig Beschäftigte mit Steuerklasse 1 ab einem Monatsverdienst von 952 Euro brutto. Beispiel: Ein Schüler verdient als Lagerarbeiter innerhalb von vier Wochen 1500 Euro brutto. Der Arbeitgeber führt ans Finanzamt 100,58 Euro Lohnsteuer und 3,91 Euro So lid aritäts zuschlag ab. Netto werden damit 1395,51 Euro ausgezahlt. Wichtig: Die gezahlte Lohnsteuer bekommen Schüler in aller Regel im Folge jahr mit der Einkommensteuererklärung zurück.
Hartz IV:
Der Verdienst aus vier Ferienwochen pro Jahr wird bei Schülern nicht auf das Arbeitslosengeld (ALG) II oder Sozialgeld angerechnet. Die Obergrenze liegt bei 1200 Euro. In den Monaten, in denen kein Ferienjob ausgeübt wird, sind beim ALG II auch für Schüler (genau wie für Erwachsene) Einkünfte in Höhe von 100 Euro pro Monat anrechnungsfrei. Schüler, die beispielsweise bis zu 100 Euro im Monat durch das Verteilen von Prospekten verdienen, dürfen diesen Betrag also behalten. Geregelt ist dies in Paragraf 1 Absatz 4 der ALG-II-Verordnung.
Kindergeld:
Der Anspruch auf Kindergeld ist durch Ferien- oder Neben jobs von Schülern nicht gefährdet. Auch die beitragsfreie gesetzliche Krankenversicherung läuft in der Regel weiter.