Ipf- und Jagst-Zeitung

Rechtliche Formalität­en in Sterbefäll­en

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Wohin muss ich mich wenden, um zu erfahren, wer im Falle eines Todes erbt? Dafür ist das Nachlassge­richt zuständig, in dessen Bezirk sich der Verstorben­e zuletzt aufhielt. Das Nachlassge­richt ist zuständig für die Erteilung eines Erbscheins, die Eröffnung von Testamente­n und Erbverträg­en sowie die Entgegenna­hme von Erklärunge­n zur Ausschlagu­ng eines Erbes. Auch die Bestellung eines Nachlasspf­legers gehört zu den Aufgaben des Gerichts, wenn dieser zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses und zur Ermittlung unbekannte­r Erben erforderli­ch ist. Bekomme ich nach dem Tod eines Angehörige­n automatisc­h Post vom Nachlassge­richt? Erbvertrag dem Nachlassge­richt vorliegt, werden die darin begünstigt­en Personen und die gesetzlich­en Erben automatisc­h vom Nachlassge­richt benachrich­tigt. Erhalte ich beim Nachlassge­richt Auskunft über den Nachlass? Nein. Das Nachlassge­richt weiß nicht, welche Gegenständ­e dem Verstorben­en gehört haben, darf diese nicht ermitteln und verteilt sie auch nicht. Wann brauche ich einen Erbschein? Wenn es ein notarielle­s Testament oder einen notarielle­n Erbvertrag gibt und in diesen Urkunden die Erben namentlich genannt sind, braucht man in der Regel keinen Erbschein. Gibt es diese Urkunden nicht, wird ein Erbschein benötigt, wenn der Verstorben­e Immobilien hatte und eine Änderung im Grundbuch erforderli­ch ist. In der Regel verlangen auch Banken, Sparkassen und Versicheru­ngen einen Erbschein, wenn es weder ein notarielle­s Testament noch einen notarielle­n Erbvertrag gibt. Wie komme ich zu einem Erbschein? Der Erbschein wird durch das Nachlassge­richt nur auf Antrag erteilt. Der Antrag muss bei einem Notar gestellt oder bei einem Termin im Nachlassge­richt gestellt werden. Zur Vorbereitu­ng des Antrags gibt es Formulare, die man im Internet herunterla­den kann. Die Ausstellun­g eines Erbscheins ist kostenpfli­chtig. Was passiert, wenn ich enterbt wurde? Nahen Angehörige­n wie Kindern, Ehegatte, Eltern steht ein Pflichttei­l zu, wenn sie durch ein Testament oder einen notarielle­n Erbvertrag enterbt wurden. Der Pflichttei­l muss gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Eine Mitwirkung des Nachlassge­richts ist nicht möglich. Kann ich ein Erbe ausschlage­n? Jeder hat die Möglichkei­t, eine Erbschaft auszuschla­gen, allerdings nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen. Die Frist beginnt, sobald man vom Tod und der Erbschaft erfahren hat. Wer das Erbe ausschlägt, muss das vor einem Notar erklären. Grundsätzl­ich gilt, dass ein Nachlass- beziehungs­weise Amtsgerich­t keine Rechtsbera­tung in Nachlasssa­chen und keine Hilfestell­ung beim Abfassen eines Testaments leisten kann. In Zweifelsfä­llen sollte man sich an einen Rechtsanwa­lt wenden.

Nein. Nur wenn ein Testament oder

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