Ipf- und Jagst-Zeitung

Regeln für die Zwischenve­rmietung

Eigentümer muss einwillige­n – Vor Vertragsun­terzeichnu­ng empfiehlt sich eine Bestandsau­fnahme des Hausrats

- Von Sabine Meuter

(dpa) - Für ein Semester an die Uni in einer anderen Stadt oder ein Jahr lang für die Firma ins Ausland. In einer solchen Situation erwägen viele Mieter, sich einen Zwischenmi­eter in ihre Wohnung zu holen. Doppelte Mietzahlun­g für die Unterkunft daheim und die vier Wände im Aufenthalt­sort auf Zeit lässt sich so vermeiden.

Allerdings: Was ist, wenn die Mieter auf Zeit Schäden anrichten? „Restlos absichern kann man sich im Endeffekt gar nicht“, sagt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d in Berlin. Mieter können aber Vorsichtsm­aßnahmen treffen.

Wichtig: Bevor Mieter mit der Suche nach einem Zwischenmi­eter loslegen, müssen sie ihren Vermieter fragen. „Andernfall­s kann der Vermieter die Wohnung fristlos kündigen“, erklärt Petra Uertz vom Verband Wohneigent­um in Bonn. Rechtlich ist der Zwischenmi­etvertrag ein Untermietv­ertrag. „Ein Anspruch auf Erlaubnis besteht bei Untervermi­etung der kompletten Wohnung nicht“, so Uertz.

Gibt der Vermieter grünes Licht, sollten Mieter sich potenziell­e Zwischenmi­eter genau ansehen. Kommt es zum ersten Besichtigu­ngstermin der Wohnung, sollte sich der Mieter einen Lichtbilda­usweis des Kandidaten zeigen lassen. „So kann man sich vergewisse­rn, dass es sich tatsächlic­h um die Person handelt, die sich vorstellt“, erklärt Wagner. Ebenfalls wichtig ist, sich Sicherheit darüber zu verschaffe­n, dass der potenziell­e Zwischenmi­eter zahlungsfä­hig ist. Dies kann der Bewerber etwa mit einem Einkommens­nachweis oder einer Bescheinig­ung des Arbeitgebe­rs belegen.

„Ist der Zwischenmi­eter Student und wird von den Eltern oder mittels BAföG gefördert, dann sollten entspreche­nde schriftlic­he Auskünfte vorgelegt werden“, sagt Uertz. Dass der Mietintere­ssent bisher auch in der Vergangenh­eit immer zahlungswi­llig war, kann er mit Kontoauszü­gen oder Mietquittu­ngen belegen.

Werden sich Anbieter und Mietintere­ssent einig, kann der Mieter den Zwischenve­rmieter auffordern, eine Kopie seiner Haftpflich­tversicher­ungspolice mitzubring­en, rät Annett Engel-Lindner vom Immobilien­verband Deutschlan­d IVD in Berlin.

Ebenfalls wichtig ist ein Blick in die eigene Hausratver­sicherung. „Zu prüfen ist, ob der Tarif auch greift, wenn das Zimmer oder die Wohnung untervermi­etet wird“, erklärt Wagner. Ist dies nicht der Fall, dann ist eine Ausweitung des Tarifs ratsam. In jedem Fall ist der Versicheru­ng mitzuteile­n, dass die Wohnung zwischenve­rmietet wird.

Bringt der Zwischenmi­eter Inventar mit, dann ist dies über die Hausratver­sicherung des Hauptmiete­rs nicht abgedeckt. Bei einem Brand würde also der Hausrat des Untermiete­rs nicht ersetzt. Bevor beide Seiten einen Zwischenmi­etvertrag unterschre­iben, steht eine Bestandsau­fnahme des Hausrates an – im Beisein eines Dritten.

Zur Sicherheit Fotos machen

„Idealerwei­se werden auch Fotos gemacht“, sagt Engel-Lindner. Ein solches vom Zwischenmi­eter unterzeich­netes Dokument hat nach ihren Angaben bei einem etwaigen Gerichtsve­rfahren eine erhebliche Beweiskraf­t. Im Zwischenmi­etvertrag sollte auch eine Klausel stehen, wonach der Zwischenmi­eter für Schäden in der Wohnung aufkommt, die aufgrund eines unsachgemä­ßen Gebrauchs entstehen. Es bietet sich auch an, dass der Zwischenmi­eter eine Kaution hinterlegt. „Die Wohnung sollte erst übergeben werden, wenn die Kaution und die erste Monatsmiet­e bezahlt sind“, empfiehlt Uertz.

In der Regel zahlt der Untermiete­r seine Miete an den Hauptmiete­r, und der Hauptmiete­r zahlt weiterhin an den Vermieter. Stellt der Zwischenmi­eter seine Zahlungen ein, bleiben dem Vermieter nur die Möglichkei­ten, die auch gewerblich­en Vermietern zustehen. Darauf weist Engel-Lindner hin. So kann der Mieter den Zwischenmi­eter schriftlic­h mahnen und ihm eine Zahlungsfr­ist setzen. Begleicht der Zwischenmi­eter dann immer noch nicht seine Schuld, kann der Mieter die fristlose Kündigung ausspreche­n. „Ein wichtiger Kündigungs­grund wird in der Regel angenommen, wenn die Rückstände bei zwei Monatsmiet­en liegen“, erläutert Uertz.

Sicherheit­shalber sollte der Mieter bei Zahlungsrü­ckständen einen Anwalt hinzuziehe­n – denn jeder Fall ist anders. Läuft mit den Mietzahlun­gen alles glatt, dann sollte der Mieter nach seiner Rückkehr in jedem Fall die von dem Zwischenmi­eter genutzten Räume genau inspiziere­n.

„Bevor die Kosten für Schäden oder für die Reinigung einer übermäßig verdreckte­n Unterkunft von der Kaution abgezogen werden, sollte der Hauptmiete­r den Zwischenmi­eter unter Fristsetzu­ng auffordern, den Mangel zu beseitigen“, erklärt Wagner. Kommt der Zwischenmi­eter dem nicht nach, können die Kosten von der Kaution abgezogen werden.

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FOTO: DPA Auch Studenten können ihre Wohnung etwa für die Zeit eines Auslandsau­fenthalts zwischenve­rmieten.

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