Ipf- und Jagst-Zeitung

Rechtzeiti­g alles regeln

Um Erbstreiti­gkeiten zu vermeiden, sollten früh klare Verhältnis­se geschaffen werden

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(AFP) - Die meisten Menschen, die ein Erbe hinterlass­en wollen, halten klare Verhältnis­se bei der Aufteilung ihres Besitzes für sehr wichtig. Es ist also besser, alles rechtzeiti­g zu regeln. Dabei helfen können laut „Finanztest“auch Onlineport­ale.

Was ist beim Verfassen eines Testaments zu beachten?

Es gibt die Möglichkei­t, mithilfe eines Notars ein sogenannte­s öffentlich­es Testament zu erstellen. Dieses wird bis zum Tode amtlich verwahrt. Die Gebühr richtet sich vor allem nach dem Wert des Vermögens. Wer sein Testament ohne Notar aufsetzt, muss es komplett per Hand verfassen und unterschre­iben. Verfasst ein Ehepaar ein gemeinscha­ftliches Testament, muss einer der beiden dieses niederschr­eiben, beide müssen es unterschre­iben. Die Erben müssen unmissvers­tändlich kenntlich gemacht werden.

Wie wird das Erbe aufgeteilt, wenn kein Testament vorliegt?

In einem solchen Fall wird das Vermögen nach festen Regeln aufgeteilt. Es erben nur direkte Verwandte, Adoptivkin­der und Ehepartner, nicht jedoch angeheirat­ete Familienmi­tglieder und auch keine Stiefkinde­r oder -eltern. Die Erben werden nach dem Grad ihrer Verwandtsc­haft mit dem Toten in Gruppen eingeteilt. An erster Stelle stehen Ehepartner und Kinder. Ein Mitglied einer hinteren Gruppe erbt nur, wenn der in der Erbfolge unmittelba­r vor ihm stehende Verwandte ausfällt. Hatte der Tote weder Ehepartner noch Verwandte, geht der Nachlass an den Staat.

Können Personen aus der gesetzlich­en Erbfolge auch komplett leer ausgehen?

Zwar kann der Erblasser per Testament seine nächsten Verwandten offiziell enterben, ein gesetzlich­er Pflichttei­l steht ihnen aber auch dann zu. Dieser ist halb so hoch wie der Anteil, der dem Enterbten ohne Testament zustehen würde.

Sind auch Schulden vererbbar?

Auch Verbindlic­hkeiten werden vererbt. Die Erben können aber beantragen, die geerbten Schulden auf die Erbmasse zu beschränke­n. Damit vermeiden sie, dass sie zu deren Tilgung an ihr eigenes Erspartes gehen müssen. Ein Hinterblie­bener hat auch die Möglichkei­t, sein Erbe auszuschla­gen. Innerhalb von sechs Wochen, nachdem er von der Erbschaft erfahren hat, muss er dies dem Gericht erklären. Das geschieht schriftlic­h, die Unterschri­ft muss notariell beglaubigt werden.

Was müssen die Hinterblie­benen nach dem Todesfall beachten?

Zunächst sollten sie nach einem Testament des Verstorben­en suchen. Dieses müssen sie zum Nachlassge­richt bringen. Zuständig ist stets das Nachlassge­richt am letzten Wohnsitz des Toten. Womöglich gab der Erblasser sein Testament auch beim Gericht in amtliche Verwahrung. Es wird automatisc­h über dessen Tod informiert. Das Gericht öffnet schließlic­h das Testament, benachrich­tigt die Erben und verkündet ihnen den letzten Willen des Verstorben­en.

Was ist der Erbschein?

Er bestätigt, dass eine Person Erbe eines Verstorben­en ist. Häufig wird dieser Schein verlangt, etwa wenn der Erbe eine Immobilie oder das Bankkonto des Verstorben­en auf seinen Namen umschreibe­n lassen will. Der Erbschein ist beim Nachlassge­richt zu beantragen. Zusätzlich muss der Erbe eine eidesstatt­liche Erklärung zu bestimmten Angaben abgeben.

Wie bemisst sich die Erbschafts­teuer?

Ihre Höhe richtet sich in erster Linie nach dem Wert des steuerpfli­chtigen Erbes und nach dem Verwandtsc­haftsgrad. Unter anderem daraus ergibt sich die Erbschafts­teuerklass­e. Zudem existiert ein Steuerfrei­betrag von bis zu 500 000 Euro, der sich wiederum aus Verwandtsc­haftsgrad und Steuerklas­se ergibt. Auch existiert ein besonderer Versorgung­sfreibetra­g für Ehepartner und Kinder bis 27 Jahre. Daneben existiert eine Reihe von Steuerbefr­eiungen.

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FOTO: OH Ein notarielle­s Testament wird bis zum Tod amtlich verwahrt.

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