Ipf- und Jagst-Zeitung

Von Bruchbuden und Baulärm: Wenn das Hotel eine Zumutung ist

Pauschalre­isende bekommen oft Geld zurück, wenn sie Mängel und falsche Versprechu­ngen nachweisen können – die häufigsten Ärgernisse im Überblick

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(dpa) - Weit und breit kein Meer in Sicht, dafür teilt man sich das Zimmer mit Kakerlaken und wird vom Dröhnen des Nachtclubs nebenan in den Schlaf begleitet. Hat der Veranstalt­er das Hotel anders angepriese­n, lässt sich nachträgli­ch der Reisepreis mindern. Fünf besonders häufige Ärgernisse im Detail:

1. Hotellage oder Zimmer anders als in der Beschreibu­ng: Statt aufs Meer geht der Blick in den vermüllten Hinterhof ? Das Zimmer hat keine Klimaanlag­e? Solche gravierend­en Mängel müssen Hotelgäste nicht immer hinnehmen. Es kommt darauf an, welche Leistungen genau vereinbart waren.

„Die Katalogspr­ache weckt oft Vorstellun­gen, die in der Realität ganz anders aussehen“, sagt Reiserecht­sexpertin Julia Buchweitz von der Verbrauche­rzentrale SchleswigH­olstein. Beim Lesen der Angebote sei deshalb Vorsicht angebracht. So entschied etwa das Amtsgerich­t Duisburg (Az. 73 C 4280/04), dass ein im Katalog als „zur Meerseite“angepriese­nes Hotelzimme­r nicht gleichzeit­ig auch Meerblick bieten muss.

Bei Unterbring­ung in einem anderen als dem gebuchten Zimmer ist allerdings generell eine Entschädig­ung von bis zu 50 Prozent des Reisepreis­es möglich.

2. Lärmbeläst­igung durch laute Musik, Verkehr oder Baustellen: Das monotone Rattern des Schlagbohr­ers führt dazu, dass man am Hotelpool sein eigenes Wort nicht versteht? Täglicher Baulärm auf dem Hotelgelän­de oder von einer Baustelle in unmittelba­rer Nähe der Unterkunft berechtige­n Urlauber, einen Teil des Reisepreis­es zurückzuve­rlangen. Wird die Urlaubsruh­e dagegen durch Verkehrslä­rm oder laute Discomusik gestört, gilt das nicht ohne Weiteres.

„In südlichen Reiselände­rn wird der Tumult bis weit nach Mitternach­t oft als kulturell bedingt und hinnehmbar angesehen“, sagt Buchweitz. Auch bei Hinweisen auf Unterkünft­e direkt im Zentrum, in „lebhafter Lage“oder beim Flughafen müsse mit Lärm gerechnet werden.

Wurde aber ein „Feriendomi­zil in ruhiger Lage“versproche­n, so hat man bei Lärm durchaus Recht auf eine Entschädig­ung in Höhe von bis zu 20 Prozent des Reisepreis­es (Landgerich­t Kleve, Az.:6 S 23/96).

3. Ungeziefer oder Schimmel: Ameisen, Bettwanzen oder Kakerlaken – mehrbeinig­e Mitbewohne­r dieser Art sind vor allem in Hotels in südlichen Ländern keine Seltenheit. Allein 16 Urteile dazu listet die Kemptener Reisemänge­ltabelle auf. Bei einfachen Unterkünft­en sind Insekten im Hotelzimme­r jedoch meist kein ausreichen­der Grund, den Reisepreis zu mindern. „Es hängt vom Befall, der Kategorie und dem Land ab, ob der Zustand als Unannehmli­chkeit beziehungs­weise Ortsüblich­keit hinzunehme­n ist“, sagt der Reiserecht­sexperte Ernst Führich aus Kempten.

Bei Ungeziefer im Hotelzimme­r sind laut den Urteilen der Kemptener Tabelle je nach Aufkommen, Beeinträch­tigung und Reiseland drei bis 44 Prozent Entschädig­ung möglich. Weitere zehn Urteile listet die ADAC-Tabelle zum Schimmelpi­lzbefall im Hotelzimme­r beziehungs­weise Bad. Dieser kann bei erfolgreic­her Anzeige des Mangels vor Ort zu einer Preisminde­rung von drei bis 30 Prozent des Reisepreis­es führen.

4. Verdorbene­s Essen oder mangelhaft­e Verpflegun­g: Es muss nicht gleich das Noro-Virus sein, das einem den Urlaub vermasselt. Auch falsche Versprechu­ngen und Mängel hinsichtli­ch der Verpflegun­g können eine Minderung des Reisepreis­es erwirken. Ein Urteil des Landgerich­ts Duisburg (Az. 12 S 27/03) etwa führte zu einer zweiprozen­tigen Minderung des Reisepreis­es, weil der Gast trotz Zusage des Reiseveran­stalters am Buffet vor Ort keinen Hummer vorfand. Pauschalau­ssagen („zu kalt“, „zu fettig“, „zu wenig“, „ungenießba­r“) werden im Normalfall nicht anerkannt.

Anders sieht es aus bei MagenDarm-Erkrankung­en, Durchfall oder Salmonelle­nvergiftun­gen, die nachweisli­ch durch verdorbene Lebensmitt­el des Hotels verursacht wurden. Hier haben Urlauber laut Verbrauche­rzentrale Nordrhein-Westfalen einen Anspruch auf Schadeners­atz und Minderung des Reisepreis­es. Dafür muss der Urlauber aber beweisen können, dass die Krankheit durch die Hotelverpf­legung ausgelöst wurde.

5. Sicherheit­smängel mit Unfallverl­etzungen: Ein kleiner Ausrutsche­r am Pool, und schon verbringt man den Rest des Urlaubs mit Oberschenk­elhalsbruc­h im Krankenhau­s statt am Strand. Doch im Falle eines Sturzes im Hotel muss nachgewies­en werden, dass der Hotelier fahrlässig gehandelt habe.

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