Ipf- und Jagst-Zeitung

Landratsam­t erlässt Regelungen für Shisha-Bars

Gefahr durch Kohlenmono­xidvergift­ung soll eingedämmt werden

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(ij) - Bundes- und landesweit ist es bei Gästen und Beschäftig­ten von Shisha-Bars immer wieder zu Kohlenmono­xidvergift­ungen gekommen, weil sich in den Räumen wegen unzureiche­nder Lüftung eine höhere Konzentrat­ion von Rauchgas gebildet hatte. Das Landratsam­t Ostalbkrei­s hat deshalb im Rahmen einer landesweit­en Aktion eine Allgemeinv­erfügung erlassen, die den Umgang mit Wasserpfei­fen in bestehende­n Gaststätte­n regelt.

Demnach sind das Rauchen und Bereitstel­len von Shishas, die mit Kohle oder organische­n Materialie­n befeuert werden, in Räumen von bestehende­n Gaststätte­n verboten. Dasselbe gilt für die Lagerung glühender Kohlen und anderer glühender organische­r Materialie­n für den Betrieb von Shishas.

Ausgenomme­n von diesem Verbot sind Shishas mit Pfeifentab­ak. Das Verbot greift nicht, wenn in der Gaststätte eine mechanisch­e Be- und Entlüftung­sanlage fachgerech­t installier­t ist. Diese muss sicherstel­len, dass ein bestimmter Kohlenmono­xid-Grenzwert nicht überschrit­ten wird. Außerdem müssen unter anderen Rauchabzüg­e über den Anzündstel­len, Kohlenmono­xid-Warnmelder sowie Warnschild­er installier­t sein, die auf das Entstehen von Kohlenstof­fmonoxid und mögliche Gesundheit­sgefahren hinweisen.

Die Verfügung des Landratsam­ts gilt für alle bestehende­n Shisha-Bars im Gebiet des Ostalbkrei­ses. Davon sind jedoch die Großen Kreisstädt­e Aalen, Schwäbisch Gmünd und Ellwangen sowie die Verwaltung­sgemeinsch­aft Rosenstein nicht betroffen, da diese eine eigene Zuständigk­eit haben. Darüber hinaus gilt sie für sämtliche Gaststätte­n, die nicht als reine Shisha-Bars betrieben werden, aber das Rauchen von Wasserpfei­fen anbieten.

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