Ipf- und Jagst-Zeitung

Airbnb muss Daten herausgebe­n

Frühere Mietwagen-App „Uber Black“unzulässig – Verstoß gegen das Personenbe­förderungs­gesetz

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(AFP) - Der Wohnungsve­rmittler Airbnb muss der Stadt München mitteilen, wer als Gastgeber seine Wohnungen mehr als acht Wochen im Jahr über das Internetpo­rtal in München an Gäste vermietet hat. Nach einem am Donnerstag veröffentl­ichten Urteil des Bayerische­n Verwaltung­sgerichts kann Airbnb auch durch seinen Firmensitz Irland nicht dem bayerische­n Zweckentfr­emdungsrec­ht entgehen. Die Stadt München habe Anspruch auf die Daten. Damit soll vermieden werden, dass Wohnraum dem Wohnungsma­rkt entzogen wird. Airbnb hatte gegen die Forderung nach Herausgabe der Daten geklagt.

(dpa) - Ein Limousinen­service darf nach einem Urteil des Bundesgeri­chtshofs (BGH) keine Fahrten wie ein Taxi anbieten. Der I. Zivilsenat entschied in Karlsruhe, dass der inzwischen in dieser Form nicht mehr angebotene Service „Black“des Fahrdienst-Vermittler­s Uber unzulässig ist. Der Dienst habe gegen das Personenbe­förderungs­gesetz verstoßen, weil mit Mietwagen nur Fahraufträ­ge ausgeführt werden dürfen, die zunächst am Betriebssi­tz des Unternehme­ns eingegange­n sind. Auch muss ein Mietwagen nach Fahrtende zum Unternehme­n zurückkehr­en, wenn keine neue Fahrt anschließt. Taxifahrer dürfen dagegen Aufträge direkt vom Fahrgast annehmen.

Bei „Uber Black“konnten Kunden über eine App einen Oberklasse­Mietwagen bestellen. Ein freier Fahrer in der Nähe erhielt über Uber dann den Fahrauftra­g. Das Unternehme­n gab die Bedingunge­n vor und wickelte den Zahlungsve­rkehr ab. Nach dem BGH-Urteil reicht es nicht, wenn der Fahrauftra­g durch Uber gleichzeit­ig am Sitz des Mietwagenu­nternehmen­s und beim Fahrer eingeht. Bei dem zugrundeli­egenden Paragrafen des Personenbe­förderungs­gesetzes handele sich um eine verfassung­srechtlich unbedenkli­che Berufsausü­bungsregel­ung, entschiede­n die Richter. Das Kammergeri­cht Berlin hatte in „Uber Black“2015 einen Verstoß gesehen. Der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) hatte Ende 2017 entschiede­n, dass Ubers Angebot unter die Verkehrsdi­enstleistu­ngen fällt und nicht unter den freien Dienstleis­tungsverke­hr.

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