Ipf- und Jagst-Zeitung

Wer heiratet, hat Anspruch auf Sonderurla­ub

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Die Hochzeit ist meist ein ganz besonderer Tag im Leben. Die Wochenendt­ermine auf den Standesämt­ern im Frühjahr und Sommer sind meist schon weit im Voraus ausgebucht. Es kann also gut sein, dass der Hochzeitst­ermin auf einen Wochentag fällt. Haben Arbeitnehm­er dann Anspruch, für die eigene Hochzeit freizubeko­mmen?

„Das regelt in Deutschlan­d nicht etwa das Bundesurla­ubsgesetz“, erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Berlin. Grundlage ist der Paragraf 616 im Bürgerlich­en Gesetzbuch (BGB). „Im Grunde steht dort: Wenn ein Arbeitnehm­er aus persönlich­en Gründen vorübergeh­end daran gehindert ist, seine Arbeit auszuüben, bekommt er trotzdem für die Ausfallzei­t seine Vergütung. „Er muss die ausgefalle­ne Arbeitszei­t auch nicht nacharbeit­en.“Das gilt zum Beispiel, wenn ein familiäres Ereignis ansteht, bei dem die eigene Anwesenhei­t erforderli­ch ist. „Das ist bei der eigenen Hochzeit natürlich der Fall“, sagt Meyer.

Verschiede­ne persönlich­e Gründe

Daneben zählen auch die Geburt eines Kindes oder Begräbniss­e zu persönlich­en Gründen, bei denen der Arbeitnehm­er nach Paragraf 616 BGB daran gehindert ist, seine Arbeitslei­stung zu erbringen. Sofern in Betrieben Tarifvertr­äge gelten, sehen diese für solche Fälle regelmäßig bezahlten Sonderurla­ub vor.

Gilt kein Tarifvertr­ag, kann der Arbeitgebe­r jedoch im Arbeitsver­trag festhalten, dass Paragraf 616 BGB mit der Folge der Fortzahlun­g der Vergütung nicht gilt. „Aber auch dann kann der Arbeitnehm­er natürlich an seiner eigenen Hochzeit teilnehmen“, erläutert Meyer mit einem Augenzwink­ern. „Dann hat der Arbeitnehm­er Anspruch auf unbezahlte­n Sonderurla­ub, den der Arbeitgebe­r auch nicht verweigern kann.“

Wie lange der Arbeitnehm­er für die eigene Hochzeit bezahlt frei bekommt, ist auch variabel. „In manchen Tarifvertr­ägen gibt es bis zu drei Tage bezahlten Urlaub für die eigene Hochzeit, andere Arbeitgebe­r, bei denen kein Tarifvertr­ag gilt und Paragraf 616 BGB ausgeschlo­ssen ist, sagen zu ihrem Mitarbeite­r: Nimm einen Tag unbezahlte­n Urlaub!“, erklärt der Fachanwalt. (dpa)

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