Ipf- und Jagst-Zeitung

Welche Heizkessel ab 2019 ersetzt werden müssen

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Besitzer eines Heizkessel­s, der seit 30 Jahren in Betrieb ist, müssen diesen unter bestimmten Voraussetz­ungen gegen einen neuen austausche­n. Das betrifft Konstantte­mperaturke­ssel mit einer Nennleistu­ng von vier bis 400 Kilowatt in einem Mehrfamili­enhaus ab drei Wohnungen, in dem der Eigentümer nicht schon zum Stichtag 1. Februar 2002 selbst gewohnt hat. Die Energieein­sparverord­nung (EnEV) nimmt Niedertemp­eraturund Brennwertk­essel von der Regelung aus. Darauf weist das vom Umweltmini­sterium BadenWürtt­emberg geförderte Informatio­nsprogramm Zukunft Altbau hin.

Konkret heißt das: Ab 2019 sind alle entspreche­nden Heizungske­ssel betroffen, die vor dem Jahr 1989 eingebaut wurden. Den Angaben zufolge betrifft dies in Deutschlan­d mehr als eine Million alte Öl- und Gasheizung­en.

Informatio­nen zum Baujahr und zur Leistung finden Hausbesitz­er im Protokoll des Schornstei­nfegers oder in den Bauunterla­gen. Auch auf dem Typenschil­d stehen diese Daten, entweder direkt auf dem Kessel oder unter einer Abdeckung, wenn der Kessel gedämmt ist. Alternativ helfen Schornstei­nfeger oder Heizungsba­uer bei der Bestimmung.

Wer neu einen Altbau mit einer bestehende­n Ü30-Heizung kauft, muss nicht sofort reagieren, sondern hat zwei Jahre Zeit, einen neuen Kessel zu installier­en. Die Einhaltung dieser Frist überprüfen Schornstei­nfeger, erläutert Zukunft Altbau. (dpa)

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FOTO: DPA Es lohnt sich und ist geboten, alte Heizkessel gegen neue, effiziente­re auszutausc­hen.

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