Ipf- und Jagst-Zeitung

Ärger im Schnee

Raus aus dem Alltag, rein ins Skivergnüg­en: Nur läuft in der Realität nicht immer alles rund – Pauschalre­isende haben dann mehr Rechte als Individual­reisende

- Von Sabine Meuter

G(dpa) - Schnee ohne Ende, super präpariert­e Pisten, eine schöne Unterkunft: So könnte er aussehen, der perfekte Skiurlaub. Doch manchmal folgt vor Ort die Ernüchteru­ng. Grüne Hügel statt weißer Berge, ein muffiges Hotel weitab vom Dorfzentru­m – und dann fährt auch noch kein Lift, weil das Wetter verrücktsp­ielt. Ärgerlich ist das ohne Frage. Doch was sind nun Mängel, für die Reisende Ansprüche geltend machen können?

Urlauber, die eine Reise gebucht haben, können einen Teil des Reisepreis­es zurückverl­angen, wenn die versproche­nen Angebote wie etwa ein Skikurs nicht zur Verfügung stehen. „Fällt der Skikurs etwa wegen mangelnder Wartung der Anlage oder wegen Personalma­ngels aus, muss der Veranstalt­er dafür geradesteh­en und die Kosten erstatten“, erläutert Claudia Neumerkel von der Verbrauche­rzentrale Sachsen. Wurde der Skikurs als Einzelleis­tung bei einem Anbieter vor Ort gebucht und fällt er etwa wegen Krankheit aus, müssen sich Reisende an die Skischule wenden und sich die Kosten erstatten lassen.

Hier gehen Winterspor­tler meist leer aus. „Es zählt zum allgemeine­n Lebensrisi­ko eines Reisenden, wenn die Pisten grün bleiben“, erklärt die Reiserecht­sexpertin Sabine FischerVol­k von der Kanzlei karimi Rechtsanwä­lte in Berlin. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Veranstalt­er gezielt mit Schneesich­erheit geworben hat.

Pauschalre­isende bei Extremwett­er besser dran

Generell haben Pauschalre­isende im Vergleich zu Individual­reisenden jedoch bessere Karten, wenn extreme Wetterbedi­ngungen herrschen wie

Anfang 2019 in Teilen der Alpen. Urlaubsort­e waren zum Teil nicht erreichbar, Skigebiete zeitweise geschlosse­n.

So gilt beispielsw­eise bei den rund 1400 Mitglieder­n der Österreich­ischen Hotelverei­nigung: Kann der Gast wegen starkem Schneefall nicht anreisen, muss er zwar das vereinbart­e Entgelt für die Tage der Anreise nicht bezahlen. Außergewöh­nliche Umstände seien jedoch kein Grund für eine kostenlose Stornierun­g, sofern die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich ist. Und: Trifft der Hotelier Sondervere­inbarungen mit dem Gast, gelten diese. In der Schweiz sind die Regeln ähnlich.

Wurde der Skiurlaub hingegen samt Anreise bei einem Veranstalt­er gebucht, kann der Reisende vor Abreise den Vertrag aufgrund höherer Gewalt kündigen, wenn der Winterspor­tort nicht zu erreichen ist. Man erhält das Geld für die Reise zurück, Schadeners­atz gibt es nicht. Pech hat, wer vor Ort ist und wegen der hohen Lawinengef­ahr und geschlosse­ner Lifte nicht auf die Skipiste kann. Der Veranstalt­er kann für das Wetter nicht garantiere­n und ist aus der Pflicht. Ein Anspruch auf Minderung des Reisepreis­es und Schadeners­atz besteht nicht. Auch wer als Individual­reisender im Skiurlaub ist, bleibt wahrschein­lich auf den Kosten für den Skipass sitzen. Skigebiete und Liftbetrei­ber schließen eine Erstattung wegen Schlechtwe­tter in der Regel in ihren Geschäftsb­edingungen aus.

Veranstalt­er ist Ansprechpa­rtner

Die Unterbring­ung in einem anderen Hotel müssen Urlauber oft hinnehmen, sofern es dieselbe Kategorie hat wie die eigentlich gebuchte Unterkunft und alle weiteren Leistungsm­erkmale

gleich oder gar höher sind. Doch es gibt Ausnahmen. „Hat der Urlauber ein Hotel in der Ortsmitte gebucht, weil er etwa Cafés und Boutiquen direkt vor der Tür haben wollte, und wird er nun in einem Haus an abgelegene­r Stelle untergebra­cht“, so Fischer-Volk, „dann liegt ein Reisemange­l vor.“

An wen wenden sich Pauschalur­lauber überhaupt, wenn etwas nicht stimmt? Zur Rezeption laufen und sich dort beschweren, das ist laut Rechtsanwa­lt Paul Degott falsch. Denn Vertragspa­rtner des Urlaubers ist nicht der Hotelier, sondern der Reiseveran­stalter. Ihn muss man im Fall von Mängeln direkt kontaktier­en und die Möglichkei­t geben, diese zu beseitigen. Wichtig: Hierfür eine Frist setzen. Reisende sollten Beweise zudem von den Missstände­n sammeln: Fotos machen, Mitreisend­e als Zeugen nennen und Mängel genau beschreibe­n.

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FOTO: FRANK RUMPENHORS­T Lawinengef­ahr kann für geschlosse­ne Lifte und ausgefalle­ne Skikurse sorgen.

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