Antrag auf Steuerstundung gut darlegen
Bürger haben das Recht, Rückstände bei Behörden in Raten zu zahlen – Voraussetzung sind triftige Gründe
(dpa) - Bürger, die Steueroder Kindergeldrückforderungen nicht direkt bezahlen können, können einen Antrag auf Stundung stellen. Allerdings müssen dafür besondere Gründe vorliegen. „Nur, wenn die sofortige Rückzahlung für den Steuerzahler eine besondere Härte darstellt, kann ein Zahlungsaufschub gewährt werden“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Die Behörde muss aber die relevanten
Akten prüfen, wie eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg zeigt.
Geklagt hatte eine Mutter, die Kindergeld in Höhe von 3680 Euro zurückzahlen sollte. Beim InkassoService der Agentur für Arbeit beantragte sie die Stundung der Forderung und legte dabei ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen. Der Inkasso-Service bat daraufhin die Familienkasse um konkrete Angaben zur Entstehung der Rückforderung. Die Familienkasse teilte mit, dass die Rückforderung entstanden sei, weil die Mutter nicht ausreichend mitgewirkt habe. Trotz Aufforderung habe sie die Ausbildungsnachweise ihres Sohnes nicht vorgelegt. Der Inkasso-Service lehnte daraufhin den Stundungsantrag ab. Die Forderung sei nicht stundungswürdig, da sie mangels Mitwirken der Mutter entstanden sei.
Das ließ das Gericht nicht gelten. Zwar liegt es im Ermessen der Behörde, ob eine Stundung gewährt wird. Allerdings müssen zumindest die Akten ordentlich ausgewertet werden. Dies habe die Inkassostelle nach Ansicht der Richter nicht gemacht: Sie verließ sich allein auf die Auskunft der Familienkasse und prüfte nicht selbst nach, ob das Verhalten der Klägerin eine grobe Pflichtverletzung war. (Az.: 5 K 3830/16).