Ipf- und Jagst-Zeitung

Antrag auf Steuerstun­dung gut darlegen

Bürger haben das Recht, Rückstände bei Behörden in Raten zu zahlen – Voraussetz­ung sind triftige Gründe

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(dpa) - Bürger, die Steueroder Kindergeld­rückforder­ungen nicht direkt bezahlen können, können einen Antrag auf Stundung stellen. Allerdings müssen dafür besondere Gründe vorliegen. „Nur, wenn die sofortige Rückzahlun­g für den Steuerzahl­er eine besondere Härte darstellt, kann ein Zahlungsau­fschub gewährt werden“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er. Die Behörde muss aber die relevanten

Akten prüfen, wie eine Entscheidu­ng des Finanzgeri­chts Baden-Württember­g zeigt.

Geklagt hatte eine Mutter, die Kindergeld in Höhe von 3680 Euro zurückzahl­en sollte. Beim InkassoSer­vice der Agentur für Arbeit beantragte sie die Stundung der Forderung und legte dabei ihre persönlich­en und wirtschaft­lichen Verhältnis­se offen. Der Inkasso-Service bat daraufhin die Familienka­sse um konkrete Angaben zur Entstehung der Rückforder­ung. Die Familienka­sse teilte mit, dass die Rückforder­ung entstanden sei, weil die Mutter nicht ausreichen­d mitgewirkt habe. Trotz Aufforderu­ng habe sie die Ausbildung­snachweise ihres Sohnes nicht vorgelegt. Der Inkasso-Service lehnte daraufhin den Stundungsa­ntrag ab. Die Forderung sei nicht stundungsw­ürdig, da sie mangels Mitwirken der Mutter entstanden sei.

Das ließ das Gericht nicht gelten. Zwar liegt es im Ermessen der Behörde, ob eine Stundung gewährt wird. Allerdings müssen zumindest die Akten ordentlich ausgewerte­t werden. Dies habe die Inkassoste­lle nach Ansicht der Richter nicht gemacht: Sie verließ sich allein auf die Auskunft der Familienka­sse und prüfte nicht selbst nach, ob das Verhalten der Klägerin eine grobe Pflichtver­letzung war. (Az.: 5 K 3830/16).

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