Jetzt fehlen noch die Beamten
Verbrechen lassen sich nicht miteinander vergleichen. Dennoch zählen Kindesmissbrauch sowie die Erstellung, Verbreitung und der Besitz von Kinderpornografie zu den widerwärtigsten Taten, zu denen Menschen fähig sind. Dass der Bundestag nun Ermittlern mehr Möglichkeiten gibt, den Tätern auf die Spur zu kommen, ist juristisch grenzwertig, aber richtig. Und es ist noch mehr nötig!
Es ist fragwürdig, wenn Behörden widerliches kinderpornografisches Material am Computer künstlich herstellen. Wenn sie es im Darknet, der auch von Kriminellen genutzten Internet-Parallelwelt, hochladen und anbieten. Doch die verdeckten Cyberermittler machen dies nie ohne richterliche Genehmigung. Erlaubt wird dieses letzte Mittel nur, wenn es im konkreten Fall darum geht, ein Kind vor weiterem, unvorstellbarem Leid zu bewahren. Die Angst, künstliche Bilder könnten die Täter „anheizen“, dürfe kein Argument sein, Kinder nicht zu retten – das sagt Johannes-Wilhelm Rörig, der Missbrauchsbeauftragte der Bundesregierung. Er liegt richtig. Ja, der Rechtsstaat bewegt sich im Grenzbereich. Doch der Gesetzgeber greift zur Ultima Ratio, um Waffengleichheit mit Verbrechern herzustellen, die sich bis dato im Darknet sicher fühlen konnten. Denen die Ermittler machtlos bei deren grauenvollen Taten zuschauen mussten.
Allein, diese Änderung genügt nicht. Denn die Zahl der Kinderpornografie-Fälle steigt Jahr um Jahr an. Laut der aktuellsten Statistik von 2017 blieben hierzulande 8000 Fälle ungeklärt. Das sind 8000 zu viel. Nötig sind mehr Ermittler, mehr Beamte und somit mehr Gelder für Polizei und Behörden. Wenn sich die Regierung fragt, wo sie mit dem Steuerüberschuss hin soll, hier wäre ein Teil der Millionen gut aufgehoben.
Und auch wenn Abschreckung nicht immer funktioniert: Das Strafmaß müsste erhöht werden. Die Mindeststrafe für schweren sexuellen Kindesmissbrauch liegt – je nach Fall – bei einem oder zwei Jahren Haft. Der Besitz von Kinderpornografie wird mit einer Geldstrafe oder maximal drei Jahren Haft bestraft. Bei einfachem Ladendiebstahl liegt die Höchststrafe bei fünf Jahren.