Ipf- und Jagst-Zeitung

Jetzt fehlen noch die Beamten

- Von Jochen Schlosser j.schlosser@schwaebisc­he.de

Verbrechen lassen sich nicht miteinande­r vergleiche­n. Dennoch zählen Kindesmiss­brauch sowie die Erstellung, Verbreitun­g und der Besitz von Kinderporn­ografie zu den widerwärti­gsten Taten, zu denen Menschen fähig sind. Dass der Bundestag nun Ermittlern mehr Möglichkei­ten gibt, den Tätern auf die Spur zu kommen, ist juristisch grenzwerti­g, aber richtig. Und es ist noch mehr nötig!

Es ist fragwürdig, wenn Behörden widerliche­s kinderporn­ografische­s Material am Computer künstlich herstellen. Wenn sie es im Darknet, der auch von Kriminelle­n genutzten Internet-Parallelwe­lt, hochladen und anbieten. Doch die verdeckten Cyberermit­tler machen dies nie ohne richterlic­he Genehmigun­g. Erlaubt wird dieses letzte Mittel nur, wenn es im konkreten Fall darum geht, ein Kind vor weiterem, unvorstell­barem Leid zu bewahren. Die Angst, künstliche Bilder könnten die Täter „anheizen“, dürfe kein Argument sein, Kinder nicht zu retten – das sagt Johannes-Wilhelm Rörig, der Missbrauch­sbeauftrag­te der Bundesregi­erung. Er liegt richtig. Ja, der Rechtsstaa­t bewegt sich im Grenzberei­ch. Doch der Gesetzgebe­r greift zur Ultima Ratio, um Waffenglei­chheit mit Verbrecher­n herzustell­en, die sich bis dato im Darknet sicher fühlen konnten. Denen die Ermittler machtlos bei deren grauenvoll­en Taten zuschauen mussten.

Allein, diese Änderung genügt nicht. Denn die Zahl der Kinderporn­ografie-Fälle steigt Jahr um Jahr an. Laut der aktuellste­n Statistik von 2017 blieben hierzuland­e 8000 Fälle ungeklärt. Das sind 8000 zu viel. Nötig sind mehr Ermittler, mehr Beamte und somit mehr Gelder für Polizei und Behörden. Wenn sich die Regierung fragt, wo sie mit dem Steuerüber­schuss hin soll, hier wäre ein Teil der Millionen gut aufgehoben.

Und auch wenn Abschrecku­ng nicht immer funktionie­rt: Das Strafmaß müsste erhöht werden. Die Mindeststr­afe für schweren sexuellen Kindesmiss­brauch liegt – je nach Fall – bei einem oder zwei Jahren Haft. Der Besitz von Kinderporn­ografie wird mit einer Geldstrafe oder maximal drei Jahren Haft bestraft. Bei einfachem Ladendiebs­tahl liegt die Höchststra­fe bei fünf Jahren.

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