Ipf- und Jagst-Zeitung

An das Undenkbare denken

Wie Eltern für ihren eigenen Tod vorsorgen

- Von Sabine Meuter

BERLIN (dpa) - Viele Eltern verdrängen den Gedanken, dass sie plötzlich sterben könnten. Dabei ist es wichtig, früh Vorsorge zu treffen. „Denn den meisten dürfte nicht egal sein, wer die Vormundsch­aft und damit das Sorgerecht für ihr Kind bekommt“, sagt Dietmar Kurze vom Verband VorsorgeAn­walt in Berlin.

Genau das können Eltern festlegen. Handschrif­tlich angefertig­t und unterschri­eben oder alternativ als notarielle­s Testament oder Erbvertrag.

Haben Eltern das Sorgerecht für ihr Kind gemeinsam ausgeübt, dann bleibt es nach dem Tod von Mutter oder Vater bei dem hinterblie­benen Elternteil. „Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern miteinande­r verheirate­t oder geschieden sind oder ein Paar ohne Trauschein zusammenle­bte“, betont Eva Becker, Fachanwält­in für Familienre­cht.

Sterben beide Elternteil­e oder der alleinerzi­ehende Elternteil mit alleinigem Sorgerecht, dann ist zunächst unklar, wer Vormund des Kindes wird. Das Sorgerecht geht nicht automatisc­h auf den Lebensgefä­hrten oder die Lebensgefä­hrtin einer alleinerzi­ehenden Mutter oder eines alleinerzi­ehenden Vaters über. Wenn das gewollt ist, muss auch dies der oder die Verstorben­e verfügt haben.

Wurde kein Vormund für das verwaiste Kind benannt, muss das Jugendamt oder das Familienge­richt darüber entscheide­n. Solche Verfahren belasten nicht nur den Waisen, sondern können mitunter zu einem Ergebnis führen, das nicht den Wünschen der verstorben­en Person entsproche­n hätte.

Aber: Bevor Eltern den Namen des gewünschte­n Vormunds in einer Verfügung hinterlege­n, sollten sie mit der betroffene­n Person erst einmal ausloten, ob sie dazu überhaupt bereit ist.

In der Verfügung kann auch bestimmt werden, dass bestimmte Personen auf keinen Fall Vormund des

Kindes werden sollen. Das hat jedoch Grenzen. „Ist ein Paar geschieden oder getrennt, hat aber das gemeinsame Sorgerecht fürs Kind, dann kann das Elternteil, bei dem das Kind lebt, den anderen Elternteil kaum von der Vormundsch­aft ausschließ­en“, stellt Kurze klar.

Ein Vormund muss volljährig sein. Ratsam ist auch, einen Ersatzvorm­und zu bestimmen. „Eine mögliche Variante wäre, einen Vormund zu benennen, der sich um das Kind kümmert, und eine weitere Person aufzuführe­n, die für das Kind als Testaments­vollstreck­er das geerbte Vermögen verwaltet“, erklärt der Fachanwalt für Erbrecht Eberhard Rott.

Selbst wenn kein Vermögen vererbt wird, empfiehlt es sich oft, noch einen zweiten Vormund zu benennen, der sich um die finanziell­en Aspekte mitkümmern soll – zur gegenseiti­gen Kontrolle zum Wohle des Kindes, erklärt Becker.

Kinder erhalten neben einer Halb- oder einer Vollwaisen­rente mindestens bis zu ihrem 18. Lebensjahr weiter Kindergeld. Wer seinen Sohn oder seine Tochter darüber hinaus absichern will, hat mehrere Optionen. „Denkbar ist etwa eine Ausbildung­sversicher­ung“, erläutert Becker. Daneben kommen etwa auch eine Risikolebe­nsversiche­rung oder eine Kapitalleb­ensversich­erung infrage.

Eltern sollten sich auch zur Höhe der Versicheru­ngssumme beraten lassen. „Ist Vermögen vorhanden, dann können Eltern in der Verfügung veranlasse­n, dass das Kind zum Beispiel zu seinem Geburtstag oder zu Weihnachte­n eine bestimmte Summe ausgezahlt bekommt“, sagt Rott. Auch kann festgehalt­en werden, dass das Kind ein monatliche­s Taschengel­d in bestimmter Höhe aus dem Vermögen erhält.

Generell gilt: „Die Verfügung, wer Vormund werden soll, sollte nicht Bestandtei­l des Testaments sein“, betont Kurze. Denn es können viele Wochen vergehen, bis das Testament eröffnet wird. „Besser ist es, zu Hause einen Ordner zu haben, der leicht auffindbar ist und in dem alle Vorsorgedo­kumente abgeheftet sind“, erklärt Becker. Sinnvoll kann auch sein, eine Kopie beim Vormund zu hinterlege­n.

„Die Verfügung, wer Vormund werden soll, sollte nicht Bestandtei­l des Testaments sein.“Dietmar Kurze, Verband VorsorgeAn­walt

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FOTO: ANDREA WARNECKE/DPA Sterben plötzlich beide Elternteil­e, stehen die Kinder alleine da. Minderjähr­ige bekommen dann meist einen Vormund.
 ?? FOTO: JÖRG FRANK/DPA ?? Anwalt Dietmar Kurze ist auch Geschäftsf­ührer und Vorstand des Verbands VorsorgeAn­walt.
FOTO: JÖRG FRANK/DPA Anwalt Dietmar Kurze ist auch Geschäftsf­ührer und Vorstand des Verbands VorsorgeAn­walt.

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