Beim Landratsamt wartet man ab
Beim Landratsamt reagiert man auf das Urteil aus Mannheim derzeit noch zurückhaltend. Es wurde am Dienstag lediglich bestätigt, dass diese Entscheidung des VGH Mannheim in der Tat „eine andere Rechtsauffassung als die bisher vom Land Baden Württemberg vertretene Rechtsauffassung“beinhalte. Bei der Entscheidung des VGH handele es sich aber um einen „Beschluss im Verfahren des sogenannten vorläufigen Rechtsschutzes“, betont das Landratsamt. Es müsse erst noch das Hauptsacheverfahren abgewartet werden. Dessen ungeachtet berücksichtige das Landratsamt selbstverständlich „die sich verändernde Rechtslage, sofern Genehmigungsverfahren anstehen oder noch laufen“. Weiter teilt das Landratsamt mit, dass die Mannheimer Entscheidung aber keinerlei Auswirkungen auf bereits genehmigte Windenergieanlagen im Ostalbkreis habe, die nicht mit Widerspruch oder mittels Klage angefochten wurden, da die erteilten Genehmigungen wegen Ablaufs der Fristen bestandskräftig seien. Dies gelte insbesondere für die Genehmigung des Windparks RosenbergSüd. Die sei bestandskräftig, schreibt das Landratsamt auf Nachfrage unserer Zeitung. Weiter betont das Landratsamt Ostalbkreis, dass bei der Erteilung der Genehmigung für den Windpark Rosenberg-Süd nach seiner Auffassung kein Verfahrensfehler vorliege, weil hier ein sogenanntes „vereinfachtes Verfahren“angewendet wurde, bei dem auf eine Öffentlichkeitsbeteiligung“verzichtet werden kann. Dem widerspricht die BI. Hier vertritt man die Auffassung, dass die Wahl des vereinfachten Verfahrens falsch war. Denn: Der Projektierer, die EnBW/ODR, hatte zunächst den Bau von lediglich 200 Meter hohen Windrädern beantragt. Am Ende wurden die Anlagen dann aber mit einer Höhe von 230 Meter gebaut. Hätte die EnBW/ODR von Anfang an den Bau von Windrädern dieser Größenordnung angekündigt, hätte die Öffentlichkeit zwingend mit einbezogen werden müssen, betont die BI. (rim)