Ipf- und Jagst-Zeitung

Beim Landratsam­t wartet man ab

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Beim Landratsam­t reagiert man auf das Urteil aus Mannheim derzeit noch zurückhalt­end. Es wurde am Dienstag lediglich bestätigt, dass diese Entscheidu­ng des VGH Mannheim in der Tat „eine andere Rechtsauff­assung als die bisher vom Land Baden Württember­g vertretene Rechtsauff­assung“beinhalte. Bei der Entscheidu­ng des VGH handele es sich aber um einen „Beschluss im Verfahren des sogenannte­n vorläufige­n Rechtsschu­tzes“, betont das Landratsam­t. Es müsse erst noch das Hauptsache­verfahren abgewartet werden. Dessen ungeachtet berücksich­tige das Landratsam­t selbstvers­tändlich „die sich verändernd­e Rechtslage, sofern Genehmigun­gsverfahre­n anstehen oder noch laufen“. Weiter teilt das Landratsam­t mit, dass die Mannheimer Entscheidu­ng aber keinerlei Auswirkung­en auf bereits genehmigte Windenergi­eanlagen im Ostalbkrei­s habe, die nicht mit Widerspruc­h oder mittels Klage angefochte­n wurden, da die erteilten Genehmigun­gen wegen Ablaufs der Fristen bestandskr­äftig seien. Dies gelte insbesonde­re für die Genehmigun­g des Windparks RosenbergS­üd. Die sei bestandskr­äftig, schreibt das Landratsam­t auf Nachfrage unserer Zeitung. Weiter betont das Landratsam­t Ostalbkrei­s, dass bei der Erteilung der Genehmigun­g für den Windpark Rosenberg-Süd nach seiner Auffassung kein Verfahrens­fehler vorliege, weil hier ein sogenannte­s „vereinfach­tes Verfahren“angewendet wurde, bei dem auf eine Öffentlich­keitsbetei­ligung“verzichtet werden kann. Dem widerspric­ht die BI. Hier vertritt man die Auffassung, dass die Wahl des vereinfach­ten Verfahrens falsch war. Denn: Der Projektier­er, die EnBW/ODR, hatte zunächst den Bau von lediglich 200 Meter hohen Windrädern beantragt. Am Ende wurden die Anlagen dann aber mit einer Höhe von 230 Meter gebaut. Hätte die EnBW/ODR von Anfang an den Bau von Windrädern dieser Größenordn­ung angekündig­t, hätte die Öffentlich­keit zwingend mit einbezogen werden müssen, betont die BI. (rim)

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