Corona zwingt Eltern zum Homeoffice
Wenn Schulen und Kitas wegen Verdachtsfällen geschlossen bleiben, bekommen viele Arbeitnehmer ein Problem
- Immer mehr Einrichtungen machen wegen der Corona-Epidemie zu. Viele Eltern stellt diese Möglichkeit vor die Frage, wie sie ihrer Aufsichtspflicht und Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber nachkommen sollen. Unter Umständen wird sogar weiter das Gehalt gezahlt. Eine elegante Lösung kann die Arbeit von zu Hause aus sein. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Rechten der Eltern im Fall von Schul- und KitaSchließungen zusammengefasst.
Generell gilt, dass Eltern sich in diesem Fall um eine anderweitige Betreuung für ihr Kind oder ihre Kinder kümmern müssen. Wenn dies nicht möglich ist, empfiehlt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) zum Gespräch mit dem Arbeitgeber. Womöglich lässt sich eine gemeinsame Lösung für das Problem finden, etwa durch Heimarbeit, Überstundenabbau oder den Aufbau von Minusstunden, die zu einem späteren Zeitpunkt abgearbeitet werden können. Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber die Betreuung daheim nicht verbieten.
Ist die Schule wegen des Coronavirus geschlossen worden, das Kind gesund, und es gibt keine andere Möglichkeit, das Kind unterzubringen, handelt es sich um eine unverschuldete persönliche Verhinderung. Denn Eltern müssen ihrer Sorgepflicht nachkommen. Wenn der Tarif- oder Arbeitsvertrag der Eltern es nicht ausschließen, muss der Arbeitgeber Lohn oder Gehalt wenige Tage weiterzahlen. „Auf eine Entgeltzahlung von mehr als zwei bis drei Tagen sollten Eltern jedoch nicht hoffen“, sagt die Frankfurter Arbeitsrechtlerin Eva Wißler.
Für diesen Fall gibt es im Sozialrecht feste Regelungen. Eltern haben gesetzlichen Anspruch auf eine begrenzte Freistellung zur Betreuung ihrer kranken Kinder. Bis zu zehn Tage pro Elternteil dürfen sie für die Pflege bezahlt fehlen. Der DGB weist auch noch darauf hin, dass Alleinerziehenden bis zu 20 Tage für die Pflege zustehen.
Grundsätzlich gibt es nur Lohn und Gehalt, wenn dafür eine Leistung erbracht wird. Ausnahme ist die unverschuldete Verhinderung der Eltern. Da allerdings im Falle einer Schulschließung von einem längeren Zeitraum auszugehen ist, entfällt die Verpflichtung des Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung.
Es gibt Betriebe, in denen ein Recht auf Homeoffice besteht. Allerdings ist dies längst nicht überall festgeschrieben. Auch gibt es Arbeiten, die ohne eine Präsenz der Angestellten nicht ausgeführt werden können. Insofern rät Expertin Wißler zum Gespräch mit dem Arbeitgeber. „Jetzt sind solidarische und konstruktive Vereinbarungen gefragt.“Dies helfe nicht nur den Eltern, sondern in der aktuellen Situation auch der Wirtschaft insgesamt, so die Expertin.
Allein die Angst vor einer Ansteckung durch den Virus reicht nicht als Begründung, zuhause zu arbeiten. Dies gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko, erläutert der DGB. Anders sieht es aus, wenn der Verdacht auf eine bereits erfolgte Ansteckung besteht. In diesem Fall gibt es den Lohn weiter, sofern die Klärung des Verdachts, etwa durch einen Test, nur während der Arbeitszeit erfolgen kann. Bei einer Erkrankung greifen dann die üblichen Regeln. Sechs Wochen lang wird der Lohn weiterbezahlt, danach gibt es Krankengeld von der Krankenkasse.
Haben Chefin oder Chef den begründeten Verdacht auf eine Erkrankung, dürfen sie Angestellte nach Hause schicken, allein schon zum Schutz der restlichen Belegschaft. Heimarbeit dürfen sie in diesem Fall nicht verlangen. Das Gehalt wird wie im echten Krankheitsfall weiterbezahlt. Eine Anordnung zur Heimarbeit ist nicht zulässig, wenn Homeoffice nicht ohnehin vereinbart worden ist.