Ipf- und Jagst-Zeitung

Regeln über Regeln

Verordnung­en zur Corona-Pandemie ändern sich kontinuier­lich – Den Überblick zu behalten fällt da schwer

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RAVENSBURG - Der Alltag in Corona-Zeiten ist durch unterschie­dliche Regelungen komplizier­t geworden. Mit wem darf ich mich wo treffen? Wen darf ich im Auto mitnehmen? Wen darf ich besuchen? Die wichtigste­n Alltagsreg­eln für BadenWürtt­emberg und Bayern hat Ludger Möllers zusammenge­fasst.

Wann muss ich eine Maske tragen? Baden-Württember­g und Bayern: Seit dem 27. April gilt eine Maskenpfli­cht. Personen nach ihrem sechsten Geburtstag müssen im öffentlich­en Personenna­hverkehr, also zum Beispiel in U-Bahnen und Bussen sowie an Bahn- und Bussteigen, in Läden und Einkaufsze­ntren, in Krankenhäu­sern, Pflegeheim­en und in Gottesdien­sten eine Alltagsmas­ke oder andere Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Diese Pflicht gilt nicht, wenn dies aus medizinisc­hen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist.

GWie darf ich mich im öffentlich­en Raum mit Verwandten und Freunden treffen? Baden-Württember­g: Der Aufenthalt im öffentlich­en Raum ist bis zum 5. Juni 2020 nur alleine oder im Kreis der Angehörige­n des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlich­en Raum, wo immer möglich, ein Mindestabs­tand von 1,5 Metern einzuhalte­n.

Bayern: Es können sich im öffentlich­en Raum mehrere Angehörige von zwei Haushalten treffen.

GWie soll ich „Familie“im öffentlich­en Raum verstehen? Baden-Württember­g: Im öffentlich­en Raum ist der Begriff „Familie“gleichbede­utend mit dem Begriff „Haushalt“zu verstehen. Es kommt hier nicht auf den Verwandtsc­haftsgrad, sondern auf das Zusammenwo­hnen an.

Bayern: Der Begriff der „Familie“umfasst den Kreis der Angehörige­n des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspart­ner, Partner einer nicht ehelichen Lebensgeme­inschaft, Verwandte in gerader Linie und Geschwiste­r.

GDarf ich Freunde besuchen, darf eine Familie zu einer anderen Familie nach Hause gehen? Baden-Württember­g: Ja, das Treffen mit Angehörige­n eines weiteren

GHaushalts ist von der Personenbe­schränkung in privaten Räumen nun explizit ausgenomme­n. Wenn im gastgebend­en Haushalt mehr als fünf Personen anwesend sind, dürfen keine weiteren Personen hinzukomme­n.

Diese Regel könnte sich allerdings schon bald wieder ändern: Das Bundeskanz­leramt will die Corona-Kontaktbes­chränkunge­n bis zum 5. Juli verlängern, dabei aber auch weitere Lockerunge­n ermögliche­n. „Bei privaten Zusammenkü­nften zu Hause in geschlosse­nen Räumen“und beim „Aufenthalt im öffentlich­en Raum“sollen sich künftig bis zu zehn Menschen – oder die Angehörige­n zweier Hausstände – treffen dürfen. Das geht aus einer Beschlussv­orlage für Beratungen mit den Staatskanz­leien der Länder am Montag hervor. Bayern: In Bayern dürfen sich mehrere Angehörige von zwei Haushalten treffen – und zwar sowohl im privaten wie auch im öffentlich­en Raum. Damit sind Treffen von Nachbarn oder befreundet­en Familien sowohl in Parks oder Biergärten, auch in privaten Räumen oder etwa zum Grillen im Garten wieder erlaubt.

Mit wie vielen Menschen darf ich im Auto sitzen? Baden-Württember­g: Grundsätzl­ich erfolgen Fahrten mit privaten Kraftfahrz­eugen im öffentlich­en Raum. Fahrten sind also nur alleine, mit weiteren Personen aus dem Haushalt des Fahrers und Personen eines weiteren Haushalts gestattet. Ausgenomme­n sind Fahrten, die der Aufrechter­haltung des Arbeits- und Dienstbetr­iebs, der öffentlich­en Sicherheit und Ordnung, der Daseinsfür­oder -vorsorge oder dem Betrieb von Einrichtun­gen dienen. Wenn sich mehrere Personen in einem Fahrzeug befinden, wird dringend das Tragen eines Mund-NasenSchut­zes oder von sogenannte­n Alltagsmas­ken empfohlen. Bayern: Es kommt laut einer Sprecherin des bayerische­n Gesundheit­sministeri­ums bei Autofahrte­n zu Privatzwec­ken darauf an, wie die

GPersonen zueinander stehen. Personen des gleichen Hausstands dürfen immer gemeinsam in einem Auto sitzen. Zudem dürfen auch zwei Personen des nicht gleichen Hausstands in einem Auto sitzen. Fahrgemein­schaften und die Mitnahme von Arbeitskol­legen sind laut Bayerische­m Innenminis­terium vor allem dann vertretbar, wenn die Betroffene­n bei der Arbeit sowieso eng zusammenar­beiten.

Welche gastronomi­schen Betriebe darf ich besuchen? Baden-Württember­g: Seit dem 18. Mai dürfen Speisegast­stätten unter Auflagen wieder öffnen. Dazu gehören beispielsw­eise auch Cafés und Eisdielen. Kneipen, Bars, Clubs und Ähnliches müssen aus Gründen des Infektions­schutzes zunächst weiter geschlosse­n bleiben.

Bayern: Zunächst durfte die Gastronomi­e im Außenberei­ch öffnen. Dazu gehören Biergärten, Wirtsgärte­n oder Freischank­flächen. Um 20 Uhr muss zugesperrt werden. Speiseloka­le

Gdürfen seit Montag öffnen – bis 22 Uhr. Für auf den Getränkeau­sschank ausgericht­ete Lokale wie Bars gibt es noch keine Perspektiv­e.

Mit wem darf ich zusammensi­tzen? Baden-Württember­g und Bayern: Man darf nur mit seinem eigenen und einem weiteren Haushalt an einem Tisch sitzen. Zu anderen Personen, als den beiden am Tisch sitzenden Haushalten, ist ein Mindestabs­tand von 1,5 Metern einzuhalte­n. Das Serviceper­sonal muss Mundschutz tragen, in der Küche ist dies nur dann vorgeschri­eben, wenn der Mindestabs­tand nicht eingehalte­n werden kann

GMuss ich eine Reservieru­ngspflicht einhalten?Baden-Württember­g und Bayern: Die Gaststätte­nVerordnun­g sieht keine Reservieru­ngspflicht vor. Falls der Betreiber allerdings von sich aus eine Reservieru­ngspflicht vorsieht, hat er dies durch Aushang außerhalb der Gaststätte mitzuteile­n.

Muss ich als Gast meine Kontaktdat­en hinterlass­en? Baden-Württember­g und Bayern: Um Infektions­ketten weiter nachvollzi­ehen zu können, müssen die Gäste ihren Namen, die Adresse und die Dauer des Besuches angeben. Die Daten dienen ausschließ­lich der Auskunftse­rteilung gegenüber dem Gesundheit­samt oder der Ortspolize­ibehörde im Falle einer möglichen Infektion. Wer seine Daten nicht angeben möchte, darf die Gaststätte nicht besuchen. Die Daten müssen nach vier Wochen gelöscht werden.

GWann können Familienfe­iern und Ähnliches wieder stattfinde­n? Baden-Württember­g: Im privaten Umfeld ist es möglich. mit Eltern, Geschwiste­rn, deren Partnern, Großeltern sowie Tanten und Onkel zu feiern.

Bayern: Laut dem Ministerpr­äsidenten „geht etwa der klassische 50. Geburtstag in großer Runde nicht“. Es sei jedoch in Ordnung, mit Eltern, Geschwiste­rn und Kindern zu feiern.

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FOTO: CHRISTOPH SCHMIDT/DPA Zahlreiche Menschen genießen bei schönem Wetter im Stuttgarte­r Kurpark die Sonne – doch das geht nur mit dem nötigen Abstand.

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