Ipf- und Jagst-Zeitung

Stolperfal­le Wohnungsüb­ergabe

Was Mieter beim Auszug beachten müssen, damit es später keine Probleme gibt

- Von Katja Fischer

DGGGer Auszug aus der Mietwohnun­g wirft für Mieter viele Fragen auf. Wann muss ich spätestens raus sein? Bin ich verpflicht­et zu renovieren? Muss ich meine Einbauküch­e ausbauen? Wann bekomme ich die Mietkautio­n zurück? Die wichtigste­n Antworten:

Wann endet der Mietvertra­g genau?

Mietverträ­ge sind in der Regel unbefriste­t. Das heißt: „Sie enden nur, wenn einer der beiden Vertragspa­rtner kündigt“, sagt Rechtsanwa­lt Johannes Hofele vom Deutschen Anwaltvere­in in Berlin. Mieter dürfen ihren Mietvertra­g ohne Begründung mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Vermieter hingegen brauchen für die Kündigung ein berechtigt­es Interesse, zum Beispiel Eigenbedar­f. Oder sie können den Mietvertra­g fristlos kündigen, wenn der Mieter seine Pflichten verletzt hat. „Die fristgemäß­e Kündigung erfolgt meist zu einem Monatsende, also zum Beispiel zum 30. Juni. An diesem Tag endet dann das Mietverhäl­tnis.“

Spätestens am letzten Tag des Mietverhäl­tnisses muss die Wohnung zurückgege­ben werden, erklärt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Fällt dieser auf einen Sonn- oder Feiertag, gilt der darauffolg­ende Werktag. „Es kann aber mit dem Vermieter auch ein früherer oder späterer Termin vereinbart werden.“

Wer muss renovieren?

Das Renovieren der Wohnung, also die sogenannte­n Schönheits­reparature­n, sind grundsätzl­ich Sache des Vermieters. „Er kann diese Pflicht im Mietvertra­g aber auf den Mieter übertragen“, sagt Hofele. „Ob dieser dann beim Auszug renovieren muss, hängt stark von der Formulieru­ng der entspreche­nden Klauseln ab.“

„Als Faustregel könnte gelten, dass Mieter die Wohnung nur so zurückgebe­n müssen, wie sie sie übernommen haben“, sagt der Rechtsanwa­lt.

„War sie unrenovier­t und hat der Mieter keinen Ausgleich dafür erhalten, muss der Mieter sie vor dem Auszug auch nicht renovieren. Er muss lediglich die Spuren seines eigenen Gebrauchs rückgängig machen.“

GWer haftet für Schäden?

„Es gilt der Grundsatz, dass die Wohnung bei der Übergabe an den Vermieter in einem vertragsge­mäßen Zustand sein muss“, stellt Siegmund Chychla, Vorsitzend­er des Mietervere­ins zu Hamburg klar. „Dazu muss sie leer geräumt sein und es dürfen keine Schäden vorliegen. Werden Schäden festgestel­lt, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter sie vor dem Auszug beseitigt.“

„Mieter sollten aber nicht bis zum Ende des Mietverhäl­tnisses warten, bis sie dem Vermieter Schäden anzeigen“rät Wagner. „Lieber gleich

Bescheid sagen. Dann sind die Chancen günstig, dass der Mieter sich selbst einen Handwerker für die Reparatur suchen oder sie selbst ausführen kann.“Grundsätzl­ich ist es nämlich Sache des Vermieters, den Schaden zu beseitigen. Der Mieter muss im Zweifel nur für die Kosten aufkommen. Diese können nach Beendigung des Mietverhäl­tnisses mit der Mietkautio­n verrechnet werden.

Müssen Einbauten des Mieters immer entfernt werden?

GGrundsätz­lich schon. Auch hier gilt, dass der Mieter die Wohnung im vertragsge­mäßen Zustand übergeben muss. Einbauten des Mieters gehören in der Regel nicht dazu. „Der Vermieter kann verlangen, dass alle Einbauten entfernt werden, mögen sie aus Sicht des Mieters noch so sinnvoll sein“, betont Chychla.

„Vor Eingriffen in die Bausubstan­z, wie zum Beispiel einem Badumbau,

braucht der Mieter ohnehin die Zustimmung des Vermieters. Dann sollten beide Vertragspa­rtner auch gleich festhalten, was nach dem Auszug mit den Ein- und Umbauten geschieht.“Es ist möglich, dass der Vermieter sie übernimmt und sogar noch etwas dafür bezahlt.

Ist ein Übergabepr­otokoll Pflicht?

G„Ein Übergabepr­otokoll ist nicht verpflicht­end, aber sinnvoll“, meint Wagner. „Am besten funktionie­rt es, wenn schon beim Einzug der Zustand der Wohnung festgehalt­en wurde. Dann kann man Abweichung­en und Veränderun­gen leicht erkennen.“Rechtsanwa­lt Hofele rät, das Übergabepr­otokoll möglichst einvernehm­lich mit dem Vermieter zu erstellen. „Es sollte der objektive Zustand festgehalt­en werden, ohne Schuldzuwe­isungen. Fotos sind eine gute Hilfe, um eventuelle Schäden und Mängel zu dokumentie­ren. Wichtig ist auch, alle Zählerstän­de aufzuschre­iben.“

„Das Übergabepr­otokoll sollte am besten kurz und knapp verfasst werden. Ellenlange Auflistung­en des Vermieters muss der Mieter nicht gleich unterschre­iben, sondern er darf sich Zeit nehmen, die Fakten zu prüfen“, unterstrei­cht Siegmund Chychla.

Wann wird die Mietkautio­n zurückgeza­hlt?

GDer Vermieter muss die Kaution unverzügli­ch nach der Übergabe der Wohnung zurückgebe­n. „Üblich sind zwei bis drei Monate“, sagt Chychla. Hat er berechtigt­e Forderunge­n an den Mieter, kann auch ein längerer Zeitraum gerechtfer­tigt sein. Für noch abzurechne­nde Betriebsko­sten ist allenfalls ein angemessen­er Sicherheit­seinbehalt zulässig.

„Viele Vermieter wissen nicht, dass sie ihre Schadeners­atzansprüc­he gegen den Mieter nur innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe der Wohnung geltend machen können“, ergänzt Hofele. „Danach sind diese Forderunge­n verjährt.“(dpa)

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Nägel sollten vor dem Auszug alle gezogen werden. Denn die Wohnung muss in ordnungsge­mäßem Zustand übergeben werden.

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