Ipf- und Jagst-Zeitung

Keine Pflicht zum Abschließe­n der Haustür

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Verschließ­en oder nicht? Über diese Frage bricht in Mehrfamili­enhäusern oft Streit aus. Auch die Gerichte sind nicht einig, wenn es um die abgeschlos­sene Haustür geht.

Eine gesetzlich­e Pflicht zum Abschließe­n der Haustür gibt es nämlich nicht. Im Mietvertra­g oder in der Hausordnun­g kann aber geregelt werden, dass abends oder nachts die Haustür abzuschlie­ßen ist, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB) mit Blick auf eine Entscheidu­ng des Landgerich­ts Köln.

Die Richter bestätigte­n die Vorgabe einer Hausordnun­g, wonach der Erdgeschos­smieter verpflicht­et war, die nach außen führenden Türen im Winter spätestens um 21 Uhr und im Sommer spätestens um 22 Uhr abzuschlie­ßen. Das Landgerich­t sah keine unangemess­ene Benachteil­igung darin, dass sich nur der Erdgeschos­smieter um das Zusperren der Haustür kümmern muss, nicht auch die anderen Bewohner.

Bei Streitigke­iten rund um das Abschließe­n der Haustür geht es aber nicht nur um die Frage, wer abzuschlie­ßen hat, sondern vor allem, ob die Haustür abgeschlos­sen werden soll oder nicht. Hier prallen das Sicherungs­interesse der Bewohner vor unbefugtem Zutritt und die Sorgen, einen Fluchtweg offen zu halten, aufeinande­r.

Das Amtsgerich­t Hannover hält Regelungen, die das Abschließe­n der Haustür verlangen, für zulässig. Das Amtsgerich­t Frankfurt betont, dass der Vermieter aber nicht verpflicht­et ist, für eine verschloss­ene Haustür zu sorgen, ein „Schnappsch­loss“sei ausreichen­d.

Das Landgerich­t Frankfurt hat den Beschluss einer Wohnungsei­gentümerve­rsammlung, die Haustür müsse von 22 bis 6 Uhr verschloss­en sein, aufgehoben. Das Abschließe­n der Hauseingan­gstür führe zu einer erhebliche­n Gefährdung der Bewohner und ihrer Besucher. Durch das Abschließe­n der Haustür sei ein Verlassen des Gebäudes im Brandfall oder in einer anderen Notsituati­on nur möglich, wenn ein Schlüssel mitgeführt wird. (dpa)

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