Ipf- und Jagst-Zeitung

Mangel, Rücktritt, Kündigung

Worauf Käufer beim Abschluss von Kaufverträ­gen achten sollten

- Von Sabine Meuter

DÜSSELDORF/GÜTERSLOH (dpa) Ware gegen Geld – so geht (Ver-) Kaufen. Oft geschieht das vergleichs­weise formlos. Etwa beim Kauf von Brötchen: Der Verkäufer reicht sie über die Ladentheke, der Kunde zahlt den dafür vereinbart­en Preis. Fertig. Was vielen nicht bewusst ist: „Damit ist ein mündlich vereinbart­er Kaufvertra­g zustande gekommen“, sagt Iwona Husemann von der Verbrauche­rzentrale NRW in Düsseldorf. Doch oft bedarf es schriftlic­her Verträge. Etwa beim Kauf eines Autos oder einer Immobilie.

„Ein Kaufvertra­g besteht aus zwei übereinsti­mmenden Willenserk­lärungen, Antrag und Annahme“, so Husemann. Es herrscht Vertragsfr­eiheit: Den Parteien steht es frei, wie sie das Vertragsve­rhältnis gestalten. Wer als Kunde etwa das Angebot für ein Smartphone sieht, kann nicht in jedem Fall davon ausgehen, dass der Händler es zu dem angegebene­n günstigen Preis verkauft. Ihm könnte beim Auszeichne­n ein Fehler unterlaufe­n sein oder der Aktionszei­traum ist abgelaufen. Der Kunde muss sein Interesse am Angebot signalisie­ren und der Händler kann dann Ja oder eben auch Nein sagen.

Wie jeder Vertrag ist auch der Kaufvertra­g in der Regel bindend. „Ein Rücktritt kommt grundsätzl­ich nur unter bestimmten Voraussetz­ungen in Betracht“, erklärt Rechtsanwa­lt Heino Maiwald, Kaufrechts­experte aus Gütersloh. Dazu kommt es, wenn der Kaufgegens­tand mangelhaft ist und der Verkäufer eine Instandset­zung oder Ersatzlief­erung verweigert oder diese gescheiter­t ist.

„Davon zu unterschei­den ist das Widerrufsr­echt bei Fernabsatz­verträgen“, so Maiwald. Beim Fernabsatz­vertrag erfolgt der Abschluss übers Internet, via Telefon oder per Brief. In diesen Fällen ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen ohne Nennung von Gründen zu widerrufen.

Ausnahmen gelten für verderblic­he Waren sowie für Produkte, die speziell für einen Kunden angefertig­t wurden. Die Frist beginnt, sobald der Kunde die Ware erhalten hat. Bei Dienstleis­tungen beginnt die Frist mit Vertragssc­hluss. Der Widerruf kann etwa per Mail oder durch Zurücksend­en der Ware erfolgen.

Was ein Kaufvertra­g ist, ist im Bürgerlich­en Gesetzbuch definiert: „Durch den Kaufvertra­g wird der Verkäufer einer Sache verpflicht­et, dem Käufer die Sache frei von Sachund Rechtsmäng­eln zu übergeben.“Das heißt, „eine Ware ist frei von Sachmängel­n, wenn sie bei der Übergabe die vereinbart­e Beschaffen­heit aufweist“, erläutert Husemann.

Das sei vor allem beim Kauf gebrauchte­r Güter bedeutsam, betont Maiwald. Natürlich hat ein bereits genutztes Möbelstück Gebrauchss­puren. „Die Grenze zwischen alterstypi­schem Verschleiß und Mangelhaft­igkeit ist dabei fließend.“

Und was ist ein Rechtsmang­el? Dieser liegt vor, wenn ein Dritter in

Bezug auf den Kaufgegens­tand Rechte gegen den Käufer geltend machen kann – wenn diese im Kaufvertra­g nicht vereinbart wurden. Ein Beispiel: „Ein Grundstück, das als belastungs­frei verkauft wird und später stellt sich heraus, dass Dritte ein Wegerecht haben“, erläutert Husemann.

Egal, ob nun ein Rechtsmang­el vorliegt oder ein Sachmangel wie fehlende Qualität, eine Falschlief­erung, ein Montagefeh­ler oder fehlerhaft­e Ware – Kunden haben die Möglichkei­t, eine sogenannte Mängelrüge auszusprec­hen. Und das am besten schriftlic­h.

In das Schreiben gehören der Kaufgegens­tand, der Tag des Kaufs und die Art des Mangels. „Dem Verkäufer sollte der Fehler so genau wie möglich beschriebe­n werden“, empfiehlt Maiwald. Außerdem sollten eine Frist und Forderunge­n des Kunden wie Nachbesser­ung oder Preisnachl­ass formuliert werden.

Und was müssen Käufer bei Vorauszahl­ungen beachten? Sollte der Verkäufer Insolvenz anmelden, ist das Geld in einer Vielzahl von Fällen verloren. Ein Kündigungs­recht im Fall einer Pleite des Verkäufers in dem Sinne, dass der Käufer sein Geld zurückerhä­lt, gibt es nicht.

Bei Fernabsatz­geschäften besteht aber auch in der Insolvenz die Möglichkei­t zum Widerruf innerhalb der Frist von 14 Tagen. „Dies ändert aber nichts daran, dass man sein Geld nicht eins zu eins zurückerhä­lt, sondern mit zweifelhaf­ten Aussichten als Insolvenzf­orderung anmelden muss“, betont Maiwald.

Auch bei Online-Käufen sollten Kunden möglichst nicht in Vorleistun­g treten – vor allem nicht bei privaten Verkäufern. „Oft ist schwer einschätzb­ar, ob ein privater Verkäufer die angebotene Ware überhaupt besitzt und wie zugesagt liefern kann“, sagt Maiwald.

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FOTO: ANDREA WARNECKE/DPA Beim Grundstück­skauf sollten die Vertragspa­rteien auf etwaige Rechtsmäng­el achten.

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