Geflügelpest: Nicht registrierte Halter müssen sich melden
Landratsamt warnt: Tierseuche kann auch über Wildvögel eingeschleppt werden – Was Tierhalter wissen müssen
ELLWANGEN (ij) - Die Geflügelpest, auch Aviäre Influenza (AI) oder Vogelgrippe genannt, ist inzwischen in Baden-Württemberg angekommen. Im Ostalbkreis sind laut Landratsamt derzeit aber noch keine Geflügelbestände von der Tierseuche betroffen. Eine allgemeine Aufstallungspflicht bestehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht, heißt es in einer aktuellen Mitteilung. Gleichwohl sind Halter verpflichtet, ihre Geflügelhaltungen dem Landratsamt mitzuteilen, auch im Fall von Hobbyhaltungen.
Die Geflügelpest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, welche durch Influenzaviren ausgelöst wird und ihr natürliches Reservoir in wildlebenden Wasservögeln hat. Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen. Allerdings kann die Erkrankung besonders bei Enten und Gänsen auch nur milde Krankheitssymptome hervorrufen.
Die Geflügelpest äußert sich durch gestörtes Allgemeinbefinden, Blaufärbung der Kämme und Kehllappen, Schwellungen um die Augen, verringerte Legeleistung und gehäufte Todesfälle. Werden solche Anzeichen beobachtet, muss ein Tierarzt oder das Veterinäramt umgehend verständigt werden.
Zum Schutz des eigenen Geflügels müssen Tierhalter folgende
„Biosicherheitsmaßnahmen“einhalten: Unbefugten Personen ist der Zutritt zur Geflügelhaltung zu untersagen. Bei Betreten der Geflügelhaltung sollte besondere stalleigene Kleidung getragen werden, die die Alltagskleidung verdeckt. Zudem sollen allgemeine Hygienemaßnahmen eingehalten werden.
Die Geflügelpest wird nicht nur durch zugekauftes, infiziertes Hausgeflügel eingeschleppt, sondern auch durch Wildvögel. Deshalb sind die Geflügelhalter besonders bei Auslauf- und Freilandhaltungen dazu aufgerufen, Kontakte des Geflügels und sonstiger gehaltener Vögel mit Wildvögeln sowie eine Viruseinschleppung über Einstreu, Futter und Tränkwasser in jedem Fall zu verhindern.
Das Landratsamt weist darauf hin, dass die Haltung von Geflügel wie Hühner, Enten, Gänse, Wachteln, Laufvögel gemäß Paragraf 26 der Viehverkehrsverordnung ab dem ersten Tier beim zuständigen Veterinäramt registriert werden muss.
Ferner hat derjenige, der Geflügel hält, ein Register zu führen, in dem das Datum des Zugangs von Geflügel sowie Name und Anschrift des bisherigen Tierhalters enthalten ist. Ebenso sind bei der Abgabe von Geflügel das Datum sowie Name und Anschrift des künftigen Halters einzutragen.