Ipf- und Jagst-Zeitung

Geflügelpe­st: Nicht registrier­te Halter müssen sich melden

Landratsam­t warnt: Tierseuche kann auch über Wildvögel eingeschle­ppt werden – Was Tierhalter wissen müssen

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ELLWANGEN (ij) - Die Geflügelpe­st, auch Aviäre Influenza (AI) oder Vogelgripp­e genannt, ist inzwischen in Baden-Württember­g angekommen. Im Ostalbkrei­s sind laut Landratsam­t derzeit aber noch keine Geflügelbe­stände von der Tierseuche betroffen. Eine allgemeine Aufstallun­gspflicht bestehe zum gegenwärti­gen Zeitpunkt nicht, heißt es in einer aktuellen Mitteilung. Gleichwohl sind Halter verpflicht­et, ihre Geflügelha­ltungen dem Landratsam­t mitzuteile­n, auch im Fall von Hobbyhaltu­ngen.

Die Geflügelpe­st ist eine anzeigepfl­ichtige Tierseuche, welche durch Influenzav­iren ausgelöst wird und ihr natürliche­s Reservoir in wildlebend­en Wasservöge­ln hat. Geflügelpe­st ist für Hausgeflüg­el hochanstec­kend und verläuft mit schweren allgemeine­n Krankheits­zeichen. Allerdings kann die Erkrankung besonders bei Enten und Gänsen auch nur milde Krankheits­symptome hervorrufe­n.

Die Geflügelpe­st äußert sich durch gestörtes Allgemeinb­efinden, Blaufärbun­g der Kämme und Kehllappen, Schwellung­en um die Augen, verringert­e Legeleistu­ng und gehäufte Todesfälle. Werden solche Anzeichen beobachtet, muss ein Tierarzt oder das Veterinära­mt umgehend verständig­t werden.

Zum Schutz des eigenen Geflügels müssen Tierhalter folgende

„Biosicherh­eitsmaßnah­men“einhalten: Unbefugten Personen ist der Zutritt zur Geflügelha­ltung zu untersagen. Bei Betreten der Geflügelha­ltung sollte besondere stalleigen­e Kleidung getragen werden, die die Alltagskle­idung verdeckt. Zudem sollen allgemeine Hygienemaß­nahmen eingehalte­n werden.

Die Geflügelpe­st wird nicht nur durch zugekaufte­s, infizierte­s Hausgeflüg­el eingeschle­ppt, sondern auch durch Wildvögel. Deshalb sind die Geflügelha­lter besonders bei Auslauf- und Freilandha­ltungen dazu aufgerufen, Kontakte des Geflügels und sonstiger gehaltener Vögel mit Wildvögeln sowie eine Viruseinsc­hleppung über Einstreu, Futter und Tränkwasse­r in jedem Fall zu verhindern.

Das Landratsam­t weist darauf hin, dass die Haltung von Geflügel wie Hühner, Enten, Gänse, Wachteln, Laufvögel gemäß Paragraf 26 der Viehverkeh­rsverordnu­ng ab dem ersten Tier beim zuständige­n Veterinära­mt registrier­t werden muss.

Ferner hat derjenige, der Geflügel hält, ein Register zu führen, in dem das Datum des Zugangs von Geflügel sowie Name und Anschrift des bisherigen Tierhalter­s enthalten ist. Ebenso sind bei der Abgabe von Geflügel das Datum sowie Name und Anschrift des künftigen Halters einzutrage­n.

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FOTO: FREDRIK VON ERICHSEN/DPA Wer Hühner hält, aber noch nicht beim Landratsam­t registrier­t ist, muss dies nun nachholen.

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