Hausbesitzer liegt im Krankenhaus, während bei ihm eingebrochen wird
Haftstrafe für Haupttäter: Ellwanger Amtsgericht hat sich mit einem besonders dreisten Einbruch befasst
ELLWANGEN - Zwei junge Männer haben sich am Montag vor dem Ellwanger Jugendschöffengericht unter dem Vorsitz von Richter Michael Schwaiger wegen Einbruchdiebstahls verantworten müssen. Staatsanwalt Jens Weise warf dem Duo vor, im Juni 2020 in ein Wohnhaus in Bopfingen eingebrochen zu sein und dabei Geld und Wertsachen von insgesamt rund 2300 Euro gestohlen und einen Schaden von rund 700 Euro verursacht zu haben.
Besonders dreist war der Einbruch deswegen, weil einer der zwei Täter mit dem Hauseigentümer gut bekannt war und wusste, dass sich dieser im Krankenhaus befand. Am Tag vor dem Einbruch hatte er ihn noch dort besucht. Somit war quasi garantiert, dass sich zum Tatzeitpunkt nachts zwischen 3 und 4 Uhr niemand im Haus aufhielt.
Die zwei Täter waren voll geständig, sodass die Aufklärung des Sachverhalts und die Beweisaufnahme mit Hilfe des Hauseigentümers und mehrerer Polizeibeamter als Zeugen zügig voran gingen. Dabei stellte sich heraus, dass die Anteile der zwei Männer an der Tat höchst ungleich verteilt waren.
Der Haupttäter wurde aus der Untersuchungshaft in der JVA München in Handschellen vorgeführt. Er war auch derjenige, der in das Wohnhaus in Bopfingen eingestiegen ist. Sein Bekannter – das bestätigten die zwei übereinstimmend – wollte bei dem Bruch zunächst gar nicht mitmachen, ließ sich dann jedoch überreden, seinen Kumpel zum Haus zu fahren und dort wieder abzuholen, weil der keinen Führerschein hatte. Auch vom Diebesgut wollte er nichts abhaben.
Auf die Spur der Übeltäter kam zunächst ein Bekannter des Hausbesitzers aufgrund von offensichtlich besonders markanter Fußspuren auf einem Sofa. Er wusste, dass der 20Jährige, der sich öfters im Raum Bopfingen aufhielt, die dazu passenden Schuhe besaß, auch weil der das in den sozialen Netzwerken gepostet hatte. Die Polizei überführte die Verdächtigen schließlich auch durch den Einsatz verdeckter Maßnahmen wie eine Telefonüberwachung.
Zur Tatzeit waren die Männer 19 Jahre alt. Die Vertreterin und der Vertreter der Jugendgerichtshilfe sprachen sich für die Anwendung von Jugendstrafrecht aus, bescheinigten dem Haupttäter allerdings schädliche Neigungen – Voraussetzung
für eine Haftstrafe ohne Bewährung.
Diese forderte Staatsanwalt Jens Weise in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten. Beim anderen Beschuldigten konnte er keine Mittäterschaft, sondern lediglich Beihilfe erkennen, die mit einer Bewährungsstrafe und entsprechenden Arbeitsstunden zu bestrafen sei. Die Verteidiger, die Rechtsanwälte Axel Wernitz und Hartmut Zobel, konnten den Sachverhalt nicht in Zweifel ziehen, hielten jedoch geringere Strafen für ausreichend.
Das Gericht folgte im Wesentlichen dem Antrag des Staatsanwalts und verurteilte den Haupttäter zu einem Jahr und vier Monaten Jugendhaft ohne Bewährung. Dem anderen Beschuldigten wurden eine Jugendstrafe auf Bewährung und 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit aufgebrummt. Konkret festgelegt wird diese Jugendstrafe aber erst dann, wenn gegen die Bewährungsauflagen innerhalb von zwei Jahren verstoßen wird.