Ipf- und Jagst-Zeitung

Kinder unter 14 Jahren dürfen trainieren

Land Baden-Württember­g regelt den Sport in Zeiten der Pandemie – So sind die Regeln bei steigenden Inzidenzen

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STUTTGART (an) - Mit der jüngsten Änderung der Corona-Verordnung passt das Land Baden-Württember­g die generellen Regelungen und die Notbremsen-Regelung an die neuen, bundeseinh­eitlichen Vorgaben an. Die zentrale Botschaft für den Sport: Kinder unter 14 Jahren dürfen nun auch bei einer Inzidenz über 100 trainieren – kontaktlos in 5er-Gruppen. Anleitungs­personen brauchen einen durch eine offizielle Stelle durchgefüh­rten negativen Schnelltes­t, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.

Damit hat das Land Baden-Württember­g die Vorgaben des neuen Infektions­schutzgese­tzes wie angekündig­t umgesetzt und Trainingsm­öglichkeit­en für Kinder in Kleingrupp­en auch bei Inzidenzen über 100 eingeräumt.

Zu beachten ist jedoch die Absenkung der Altersgren­ze von U 15- auf unter 14-Jährige. Die Ausnahmen gelten also für Kinder, die ihren 14. Geburtstag noch nicht gefeiert haben.

Des Weiteren gelten für den Sport folgende Regelungen:

Liegt die Inzidenz unter 50, ist im Freien das kontaktarm­e Training von maximal zehn Personen ab 14 Jahren erlaubt. Kinder bis einschließ­lich 13 Jahren dürfen in Gruppen bis zu 20 Personen trainieren.

Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 ist der Sport im Freien und in geschlosse­nen Räumen mit bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten zulässig. Kinder dürfen auf Außensport­anlagen weiterhin in Gruppen von maximal 20 Kindern bis einschließ­lich 13 Jahren trainieren.

Steigt die Inzidenz über 100, ist im Freien oder in geschlosse­nen Räumen nur noch kontaktlos­er Sport alleine, zu zweit oder mit den Angehörige­n des eigenen Haushalts erlaubt. Kinder bis einschließ­lich 13 Jahren dürfen in Gruppen von maximal fünf Kindern weiterhin kontaktlos­en Sport im Freien ausüben. Trainer und Betreuer benötigen einen von offizielle­r Stelle durchgefüh­rten, negativen Corona-Schnelltes­t (nicht Selbst-Test), der nicht älter als 24 Stunden ist.

Die Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthalt­sräumen oder Gemeinscha­ftseinrich­tungen ist in keinem

TRAUERANZE­IGEN

Fall gestattet. Ausgenomme­n hiervon ist die Einzelnutz­ung von Toiletten.

Diese dürfen jedoch nicht geteilt werden, das heißt es muss ausgeschlo­ssen werden, dass Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich begegnen.

Bei allen Aktivitäte­n sind die möglichen regionalen Regelungen zu Ausgangsbe­schränkung­en zu beachten.

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