Ipf- und Jagst-Zeitung

EuGH stärkt Verbrauche­rrechte bei Kreditvert­rägen

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LUXEMBURG (dpa) - Der Europäisch­e Gerichtsho­f hat die Rechte von Verbrauche­rinnen und Verbrauche­rn bei Kreditvert­rägen gestärkt. Das höchste Gericht der EU konkretisi­erte am Donnerstag in einem Urteil, welche Angaben entspreche­nde Verträge enthalten müssen. Dazu gehören etwa genaue Prozentsät­ze bei Verzugszin­sen, wie aus dem Richterspr­uch hervorgeht. Auch die Berechnung­smethode einer bei vorzeitige­r Rückzahlun­g fälligen Entschädig­ung muss demnach für einen Durchschni­ttsverbrau­cher in einer „leicht nachvollzi­ehbaren Weise“angegeben werden.

Nach Einschätzu­ng von Christoph Herrmann von der Stiftung Warentest hilft das Urteil vielen Schuldneri­nnen und Schuldnern weiter. „Die meisten von ihnen können jetzt ihre alten Kreditvert­räge widerrufen, auch wenn seit Vertragsab­schluss schon viele Jahre vergangen sind“, sagte er. Die an dem Verfahren beteiligte Kanzlei Gansel Rechtsanwä­lte teilte mit, dass von dem Urteil nahezu alle privaten Verbrauche­rdarlehen betroffen sind. „Ausgenomme­n sind lediglich Verbrauche­rkredite mit Grundpfand­recht, also vor allem Immobilien.“

Hintergrun­d des EuGH-Urteils sind mehrere Fälle, die am Landgerich­t Ravensburg verhandelt werden. Dabei wurden Autokredit­verträge widerrufen, lange nachdem die Frist abgelaufen war. Begründet wurde dies von den Verbrauche­rn damit, dass in den Verträgen wichtige Angaben gefehlt hätten.

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