Ipf- und Jagst-Zeitung

Kellnern nach der Arbeit

Ein Nebenjob lohnt in mancher Hinsicht – Experten erklären, welche Regeln gelten

- Von Christina Bachmann

er eine ●kellnert in den Abendstund­en, eine andere verkauft Selbstgema­chtes über das Internet, eine andere berät Start-ups: Das Spektrum möglicher Nebenjobs ist groß. Die Art und Weise, wie sie ausgeübt werden, ebenfalls: Da gibt es zum Beispiel die Angestellt­e auf Minijob-Basis oder den selbststän­digen Kleinunter­nehmer. Die wichtigste­n Regeln im Überblick:

DWas genau ist ein Nebenjob?

Juristisch korrekt spricht man von einer Nebentätig­keit. „Wie das Wort sagt, ist eine Nebentätig­keit eine Tätigkeit, die man zusätzlich zu einer bestehende­n Haupttätig­keit ausübt“, sagt Natalia Hoffmann vom DGB Rechtsschu­tz. „Zeitlich ist die Nebentätig­keit geringer ausgeprägt als die Hauptbesch­äftigung“, so Volker Vogt, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht der Hamburger Kanzlei Schomerus.

Inwieweit muss ich meinen Arbeitgebe­r über eine Nebentätig­keit informiere­n?

Auf jeden Fall gilt: Wo eine Haupttätig­keit ist, gibt es bereits einen Chef oder eine Chefin – und die sollten Bescheid wissen, wenn ihr Arbeitnehm­er oder ihre Arbeitnehm­erin nebenher arbeiten möchte.

In den meisten Arbeits- und Tarifvertr­ägen ist eine Klausel enthalten, dass eine Nebentätig­keit dem Arbeitgebe­r angezeigt werden muss. „Seit dem ersten August dieses Jahres gilt ein geändertes Nachweisge­setz“, sagt Natalia Hoffmann. „Demnach sind Arbeitgebe­r gut beraten, das in den Vertrag aufzunehme­n.“

Aber auch wenn das nicht ausdrückli­ch drinstehen sollte, müssen Arbeitnehm­er ihren Arbeitgebe­r informiere­n. Und zwar über wichtige Eckdaten, also: Was ist das für ein Job und zu welcher Zeit will ich ihn ausüben? „Es gilt eine Anzeigepfl­icht und wenn man die verletzt, hat das mögliche Sanktionen zur Folge“, sagt Volker Vogt.

Können mein Chef oder meine Chefin mir die Nebentätig­keit auch verbieten?

Es gibt nur eine Anzeigepfl­icht und keine Genehmigun­gspflicht. „Der Arbeitgebe­r kann die Nebentätig­keit zwar untersagen, aber das muss er gegebenenf­alls gerichtlic­h belegen“, sagt Vogt. „Er kann aber nicht seinem Angestellt­en nach Gutsherren­art sagen: Letzten Monat war deine Arbeitslei­stung nicht so gut, deshalb genehmige ich die Nebentätig­keit nicht.“Manches kann aber auch gegen die Nebentätig­keit sprechen. „Die Arbeitszei­ten müssen passen“, sagt Hoffmann. So kann ein Arbeitnehm­er oder eine Arbeitnehm­erin nicht nachts im Nebenjob arbeiten und morgens unausgeruh­t zur Arbeit kommen. Hier müssen elf Stunden Ruhezeit eingehalte­n werden.

Zudem darf es keine entgegenst­ehenden Wettbewerb­sinteresse­n geben. „Wenn ich in der Nebentätig­keit in Konkurrenz zu meinem Arbeitgebe­r trete, kann er diese untersagen“, sagt Vogt.

Sollte ich das Ganze schriftlic­h festhalten?

Es empfiehlt sich auf jeden Fall, Chef oder Chefin die Nebentätig­keit schriftlic­h mitzuteile­n. Arbeitsrec­htlerin

Hoffmann rät außerdem zu einer Zugangsbes­tätigung vonseiten des Arbeitgebe­rs. „So hat der Arbeitnehm­er einen Nachweis im Falle des Bestreiten­s, dass die Nebentätig­keit angezeigt wurde.“Volker Vogt schlägt vor, das Ganze im Arbeitsver­trag oder durch Vertragszu­satz festzuhalt­en. „Beide Parteien wissen dann, woran sie sind und welche Tätigkeit dem Arbeitnehm­er noch erlaubt ist.“

Gilt eine Zustimmung für immer?

Erstmal gilt die Zustimmung des Arbeitgebe­rs unbegrenzt. Aber es kann auch Gründe geben, dass er von heute auf morgen dem Mitarbeite­r die Nebentätig­keit verbietet. „Oft nehmen Arbeitnehm­er die Ruhezeiten nicht so ernst. Das sind Fälle, die dann häufig vor Gericht landen“, sagt Fachanwalt Vogt.

Allerdings: „Der Arbeitgebe­r ist in der Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es zu einer Beeinträch­tigung des Arbeitsver­hältnisses durch die Nebentätig­keit kommt“, sagt Vogt. Kann er das etwa durch Zeugenauss­agen

belegen, darf er den Nebenjob umgehend verbieten.

Was ist bei einem Nebenjob bezüglich des Verdienste­s zu beachten?

Häufig sind Nebentätig­keiten Minijobs und das aus gutem Grund. „Bei Minijobs gibt es eine geringere Pauschalbe­steuerung und man bekommt am Ende deutlich mehr Geld heraus“, sagt Vogt. Auch ein Midijob möge noch gehen. Aber alles, was deutlich über den ab Oktober 2022 geltenden 520 Euro monatlich liegt, macht steuerlich eigentlich keinen Sinn mehr.

Denn dann greift mit der Steuerklas­se 6 die höchste Besteuerun­g. Der Klassiker ist daher laut Vogt ein Hauptjob mit weniger als 40 Stunden Arbeitszei­t, dazu ein Minijob. „In Deutschlan­d darf ich nach geltendem Recht maximal 60 Stunden pro Woche arbeiten, aber die eigentlich­e wöchentlic­he Höchstarbe­itszeit liegt bei 48 Stunden“, sagt der Anwalt. Schon rein rechnerisc­h ist diese Kombinatio­n daher die wahrschein­lichste. (dpa)

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FOTO: MARIJAN MURAT/DPA Mit einer Nebentätig­keit lässt sich der Verdienst aufbessern. Der Hauptarbei­tgeber muss aber in der Regel informiert werden.
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