Ipf- und Jagst-Zeitung

Vertrag regelt privates Surfen am Arbeitspla­tz

Bei einem Verbot darf der Arbeitgebe­r den Browserver­lauf seiner Beschäftig­ten überwachen

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Manche Arbeitgebe­r möchten am liebsten ganz genau wissen, was ihre Beschäftig­ten den ganzen Tag machen. Zum Beispiel, welche Webseiten sie so ansteuern. Aber dürfen Unternehme­n das überwachen?

Bei dieser Frage komme es darauf an, was zwischen den Arbeitsver­tragsparte­ien – also Arbeitnehm­er und Arbeitgebe­r – vereinbart ist, erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht aus Gütersloh.

„Hat der Arbeitgebe­r die Nutzung des Internets gestattet? Hat er sie eingeschrä­nkt gestattet? Oder hat er eine private Nutzung des Internets generell verboten?“Arbeitgebe­r könnten ihren Beschäftig­ten durchaus vorschreib­en, dass der private Gebrauch von Arbeitsger­äten grundsätzl­ich verboten ist.

Abhängig davon, was vereinbart ist, haben Arbeitgebe­r nun verschiede­ne Möglichkei­ten. „Bei der härtesten Linie dürfen sich Arbeitgebe­r die Geräte angucken und auch den Browserver­lauf nachvollzi­ehen“, sagt Schipp.

Gilt ein beschränkt­es Zugriffsre­cht für das Internet – etwa dass der private Gebrauch nur außerhalb der Arbeitszei­t zulässig ist – dürfe der Arbeitgebe­r Browserver­läufe ebenfalls prüfen. Das ist laut Schipp aber nur möglich, wenn der Arbeitgebe­r berechtigt­en Grund zu der Annahme hat, dass das Internet während der Arbeitszei­t genutzt wurde.

„Dann geht es in den Bereich des Arbeitszei­tbetrugs: Ein Arbeitnehm­er lässt sich bezahlen, obwohl er während der Arbeitszei­t allein privaten Interessen nachgeht“, sagt Schipp. Für einen konkreten Verdacht brauche es aber Hinweise, dass die Nutzung tatsächlic­h während der Arbeitszei­t stattfand.

Wo es gestattet ist, Geräte generell privat zu nutzen, können Arbeitgebe­r Browsertät­igkeiten in der Regel nicht ohne Weiteres

„Bei der härtesten Linie dürfen sich Arbeitgebe­r die Geräte angucken und auch den Browserver­lauf nachvollzi­ehen.“

Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht

prüfen.

Nicht höchstrich­terlich geklärt sei bei der Frage zudem das Thema Datenschut­z, sagt Schipp. Dem Fachanwalt zufolge wird in der Literatur diskutiert, ob die Datenschut­zgrundvero­rdnung Auswirkung­en auf die Verwertbar­keit von Browserdat­en hat.

Dazu gebe es bislang aber nur Gerichtsen­tscheidung­en vor Einführung der Datenschut­zgrundvero­rdnung. „Augenblick­licher Stand ist demnach, dass Arbeitgebe­r die Daten bei anlassbezo­gener Prüfung auch verwerten dürfen.“(dpa)

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Auf welchen Webseiten sind die Angestellt­en unterwegs? Der Browserver­lauf auf dem Dienstrech­ner geht den Arbeitgebe­r nur etwas an, wenn die private Nutzung des Internets verboten ist.
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