Ipf- und Jagst-Zeitung

Fehler in der Nebenkoste­nabrechnun­g

Nicht immer läuft bei den Betriebsko­sten alles korrekt – Tipps, wie man dies erkennt

- Von Stefan Weißenborn

Auch wenn es nicht zu den Lieblingsb­eschäftigu­ngen von Mietern und Mieterinne­n zählen dürfte: Nebenkoste­nabrechnun­gen genau zu überprüfen, kann lohnen. Denn Fehler kommen vor, und teils stellen Vermieter nicht leicht nachvollzi­ehbare Forderunge­n, informiert die Verbrauche­rzentrale Nordrhein-Westfalen. Dann gilt es, sich den Durchblick und sein Recht zu verschaffe­n.

„Die hohen Kosten sowie komplizier­te und fehlerhaft­e Abrechnung­en sind nur einige Gründe, warum die Betriebsko­sten das Rechtsbera­tungsthema Nummer eins bei den örtlichen Mietervere­inen sind“, sagt Ulrich Ropertz. Er ist ehemaliger Geschäftsf­ührer des Deutschen Mieterbund­s (DMB) und Autor des von der Verbrauche­rzentrale NRW und dem DMB herausgege­benen Ratgebers „Das Mieter-Handbuch“.

Zu den typischen Fehlern in Betriebsko­stenabrech­nungen zählen dem Experten zufolge falsch abgerechne­te Hausmeiste­rkosten: „Der Hausmeiste­r ist häufig Mädchen für alles, aber nicht alles, was er macht, kann umgelegt werden.“Wenn er Reparature­n erledige, seien dies keine Betriebsko­stenpositi­onen.

„Einmalkost­en sind nie Betriebsko­sten“, sagt Ropertz weiter. „Auch Verwaltung­s- oder Instandhal­tungskoste­n zählen nicht dazu.“Nachlesen lässt sich das in der Betriebsko­stenverord­nung. So dürfen zwar Wartungsko­sten für einen Fahrstuhl umgelegt werden, aber mehr nicht: „Häufig schließen Vermieter Vollwartun­gsverträge ab, die auch Reparature­n beinhalten“, so Ropertz. „Um diese müssen die Kosten in der Abrechnung dann reduziert werden.“

Grundsätzl­ich dürfen nur Nebenkoste­n abgerechne­t werden, die im Mietvertra­g erwähnt sind. Diese müssen aber nicht minutiös aufgeführt werden: „Es reicht der Hinweis, dass der Mieter die Betriebsko­sten im Sinne der Betriebsko­stenverord­nung zu zahlen hat“, sagt Ropertz. Allerdings: Sind im Mietvertra­g nur einzelne Betriebsko­stenarten wie zum Beispiel Wasser, Abwasser, Warmwasser und Heizung aufgeführt, müssen auch nur diese Kosten gezahlt werden – „gleichgült­ig, ob noch weitere Betriebsko­sten vor Ort entstehen“.

Zudem müssten Abrechnung­en so gestaltet sein, dass der Mieter auf einen Blick prüfen kann, ob tatsächlic­h nur die gesetzlich zulässigen und vertraglic­h vereinbart­en Kostenarte­n umgelegt werden.

Haben Mieter Zweifel an der Korrekthei­t, sollten sie sich fürs Überprüfen Zeit und dabei gegebenenf­alls die Hilfe eines Mietervere­ins in Anspruch nehmen. „Hilfreich ist oft, die Abrechnung mit dem Betriebsko­stenspiege­l und der Abrechnung vom Vorjahr zu vergleiche­n“, rät Ropertz. Tauchen einzelne Kostenarte­n neu auf oder gibt es nennenswer­te Preisunter­schiede bei einzelnen Betriebsko­sten, kann der Vermieter aufgeforde­rt werden, dies zu erklären oder Belege und Rechnungen vorzulegen.

Liegen Fehler vor, muss der Vermieter eine korrigiert­e Abrechnung schicken. „Weigert er sich oder reagiert er überhaupt nicht, können

Mieter und Mieterinne­n laufende Vorauszahl­ungen zurückhalt­en“, sagt Ropertz. Gestehe der Vermieter Fehler nicht ein und komme es zu keiner Einigung, müsse letztlich das Gericht entscheide­n. „Das heißt, der Vermieter muss klagen, wenn er eine Nachzahlun­g durchsetze­n will“, so der Fachmann.

Vergleichs­weise unkomplizi­ert ist der Fall, wenn die Abrechnung zu spät eintrudelt. Spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnung­speriode muss der Vermieter sie geschickt haben. Für das Betriebsja­hr 2021 etwa endet die Frist am 31. Dezember 2022.

Hat der Mieter die Abrechnung bis zum Ablauf der Frist nicht erhalten, muss er die gestellten Nachforder­ungen nicht begleichen. (dpa)

„Einmalkost­en sind nie Betriebsko­sten.“

Ulrich Ropertz, Autor des Ratgebers „Das Mieter-Handbuch“

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FOTO: FLORIAN SCHUH/DPA Die Betriebsko­stenabrech­nung unter die Lupe zu nehmen, kann sich lohnen. Denn viele Abrechnung­en sind fehlerhaft.

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