Ipf- und Jagst-Zeitung

Verdeckte Fenster rechtferti­gen keine Mietminder­ung

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Verdeckte Kellerfens­ter rechtferti­gen keine Mietminder­ung. In diesem Fall kann nicht von einem Mangel gesprochen werden, entschied das Amtsgerich­t Tecklenbur­g, wie die Zeitschrif­t des Deutschen Mieterbund­es (DMB) berichtet. Denn die Tauglichke­it der Mietsache werde nicht unmittelba­r beeinträch­tigt, wenn ein Kellerraum verdunkelt werde.

In dem verhandelt­en Fall hatten sich die Mieter einer Doppelhaus­hälfte im Keller einen Hobbyraum eingericht­et, in dem unter anderem eine Modelleise­nbahn stand. Zudem nutzen die Mieter eine Sitzecke in dem etwa 20 Quadratmet­er großen Raum an heißen Sommertage­n zum Lesen. Die Fenster des Kellerraum­es lagen zum Garten der benachbart­en Doppelhaus­hälfte hin. Beide Gebäude waren nicht ganz symmetrisc­h gebaut. Die Nachbarn hatten auf ihrem Grundstück eine Sichtschut­zwand in Form einer schwarzen Plane gespannt und eine Bank mit Sitzkissen aufgestell­t. Das Fenster des Hobbyraume­s und weiterer Kellerräum­e wurde dadurch zum Teil verdeckt. Wegen der Verdunklun­g zahlten die Mieter zehn Prozent weniger Miete. Dagegen klagte der Vermieter.

Mit Erfolg: Nach Ansicht des Amtsgerich­ts gibt es erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei den Verdunkelu­ngen um Mängel handelt. Einer der betroffene­n Kellerräum­e sei nur drei Quadratmet­er groß und werde nur als Lagerraum genutzt. Dieser Raum könne ohne weiteres mit elektrisch­em Licht beleuchtet werden.

Der zum Hobbyraum ausgebaute Kellerraum sei im Mietvertra­g nicht explizit den Wohnräumen zugewiesen. Da er nicht als Wohnraum vermietet worden sei, gebe es Zweifel daran, dass hier eine Gebrauchsb­eeinträcht­igung vorliegt. Denn die Nutzung als Wohnraum sei baurechtli­ch eigentlich nicht zulässig. Darüber hinaus könne auch dieser Raum mit elektrisch­em Licht beleuchtet werden. Für den Betrieb einer Modelleise­nbahn sei Tageslicht nicht zwingend notwendig. (dpa)

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