Frau sticht auf fremdes Kind ein
Das Mädchen ist mit seiner Tante beim Einkaufen, als es lebensgefährlich verletzt wird
Heidelberg Die Tat schockiert: Es ist der Abend des 5. Juli 2016, als eine Frau völlig unvermittelt in einem Supermarkt auf ein sechsjähriges Mädchen einsticht und es lebensgefährlich verletzt. Die Kleine war mit ihrer Tante beim Einkaufen in einem Supermarkt in Dossenheim an der Bergstraße. Plötzlich stößt die 32-Jährige dem Kind ein Gemüsemesser von hinten in den Nacken. Sie kennt weder das kleine Mädchen noch dessen Tante, dennoch wirft sie beiden vor, „ihr Leben ruiniert zu haben“und geht weg. So ist die Tat in der Anklageschrift von Oberstaatsanwältin Kerstin Anderson beschrieben. Denn seit gestern muss sich die 32-Jährige wegen versuchten Totschlags vor dem Heidelberger Landgericht verantworten.
Die Angeklagte leide an einer paranoiden Schizophrenie und sei deshalb nicht in der Lage, das Unrecht der Tat einzusehen, sagt die Oberstaatsanwältin. Die 32-Jährige sei „für die Allgemeinheit gefährlich“und weitere Taten zu erwarten.
Bereits früher soll sie mehrfach andere angegriffen haben. Laut Staatsanwaltschaft wirft sie im März 2015 Geschirr und Flaschen aus ihrer Wohnung auf einen Radfahrer weil sie sich von „Terrorpeople“verfolgt fühlt. Einen Monat später schubst sie eine Frau vom Rad. Im November 2015 attackiert sie gegen Mitternacht ein Paar, das in Heidelberg auf die Straßenbahn wartet. Im Mai 2016 schlägt sie auf eine ihr unbekannte Frau ein mit den Worten, sie solle „endlich damit aufhören“. Am 20. Juni stößt sie eine Mitbewohnerin die Treppe herunter und schlägt auf die am Boden liegende Frau ein. Dann folgt am 5. Juli die Attacke auf das Mädchen. Bei allen Taten sei die Frau schuldunfähig gewesen, sagt die Oberstaatsanwältin.
Die Deutsche, die keinen Beruf erlernt hat, ist seit der Tat in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Dort soll sie nach dem Willen der Oberstaatsanwältin auch bleiben. Auf Antrag der Verteidigung ist die Öffentlichkeit bei der Verhandlung bis zur Urteilsverkündung ausgeschlossen.