Koenigsbrunner Zeitung

Frau sticht auf fremdes Kind ein

- VON ULRICH WILLENBERG

Das Mädchen ist mit seiner Tante beim Einkaufen, als es lebensgefä­hrlich verletzt wird

Heidelberg Die Tat schockiert: Es ist der Abend des 5. Juli 2016, als eine Frau völlig unvermitte­lt in einem Supermarkt auf ein sechsjähri­ges Mädchen einsticht und es lebensgefä­hrlich verletzt. Die Kleine war mit ihrer Tante beim Einkaufen in einem Supermarkt in Dossenheim an der Bergstraße. Plötzlich stößt die 32-Jährige dem Kind ein Gemüsemess­er von hinten in den Nacken. Sie kennt weder das kleine Mädchen noch dessen Tante, dennoch wirft sie beiden vor, „ihr Leben ruiniert zu haben“und geht weg. So ist die Tat in der Anklagesch­rift von Oberstaats­anwältin Kerstin Anderson beschriebe­n. Denn seit gestern muss sich die 32-Jährige wegen versuchten Totschlags vor dem Heidelberg­er Landgerich­t verantwort­en.

Die Angeklagte leide an einer paranoiden Schizophre­nie und sei deshalb nicht in der Lage, das Unrecht der Tat einzusehen, sagt die Oberstaats­anwältin. Die 32-Jährige sei „für die Allgemeinh­eit gefährlich“und weitere Taten zu erwarten.

Bereits früher soll sie mehrfach andere angegriffe­n haben. Laut Staatsanwa­ltschaft wirft sie im März 2015 Geschirr und Flaschen aus ihrer Wohnung auf einen Radfahrer weil sie sich von „Terrorpeop­le“verfolgt fühlt. Einen Monat später schubst sie eine Frau vom Rad. Im November 2015 attackiert sie gegen Mitternach­t ein Paar, das in Heidelberg auf die Straßenbah­n wartet. Im Mai 2016 schlägt sie auf eine ihr unbekannte Frau ein mit den Worten, sie solle „endlich damit aufhören“. Am 20. Juni stößt sie eine Mitbewohne­rin die Treppe herunter und schlägt auf die am Boden liegende Frau ein. Dann folgt am 5. Juli die Attacke auf das Mädchen. Bei allen Taten sei die Frau schuldunfä­hig gewesen, sagt die Oberstaats­anwältin.

Die Deutsche, die keinen Beruf erlernt hat, ist seit der Tat in einer psychiatri­schen Klinik untergebra­cht. Dort soll sie nach dem Willen der Oberstaats­anwältin auch bleiben. Auf Antrag der Verteidigu­ng ist die Öffentlich­keit bei der Verhandlun­g bis zur Urteilsver­kündung ausgeschlo­ssen.

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