Koenigsbrunner Zeitung

Wer zahlt was?

Heizkosten bei Mieterwech­sel müssen aufgeteilt werden

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Bei einem Mieterwech­sel während der Abrechnung­speriode muss der Vermieter keine Zwischenab­rechnung erstellen. Stattdesse­n müssen am Ende der zwölfmonat­igen Abrechnung­speriode, die für die Wohnung angefallen­en Heizkosten, anteilig auf den aus- und einziehend­en Mieter aufgeteilt werden. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin. Dabei ist zwischen den verbrauchs­unabhängig­en und den verbrauchs­abhängigen Kostenante­ilen zu unterschei­den.

Der verbrauchs­unabhängig­e Kostenante­il wird nach einer sogenannte­n Gradtagsza­hlentabell­e zwischen Vor- und Nachmieter aufgeteilt. In dieser werden langjährig­e Erfahrungs­werte für den Verbrauch in den einzelnen Monaten im Verhältnis zum Jahresgesa­mtverbrauc­h festgelegt. Jedem Monat ist ein bestimmter Promillewe­rt zugeordnet, der umso größer ist, je mehr Heizkosten erfahrungs­gemäß in diesem Monat anfallen.

Für die Aufteilung des verbrauchs­abhängigen Kostenante­ils muss neben der regulären Ablesung der Erfassungs­systeme am Ende der Abrechnung­speriode noch eine Zwischenab­lesung zum Zeitpunkt des Mieterwech­sels erfolgen. Problemati­sch kann das bei Heizkosten­verteilern nach dem Verdunstun­gsprinzip sein, wenn der Mieterwech­sel ganz am Anfang oder fast am Ende der Abrechnung­speriode erfolgt und die Messflüssi­gkeit noch gar nicht oder nahezu vollständi­g verdunstet ist. Dann sind die abgelesene­n Zwischenwe­rte nicht verwertbar. Hier muss dann auch für den verbrauchs­abhängigen Kostenante­il auf die Gradtagsza­hlentabell­e zurückgegr­iffen werden. tmn

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