Koenigsbrunner Zeitung

Streit um verletztes Pferd endet vor Gericht

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Der Eigentümer des Tiers kündigt bei dem Königsbrun­ner Stall fristlos und klagt auf Schadenser­satz. Zu Unrecht, sagen die Richter

Königsbrun­n/Schwabmünc­hen Der Streit um ein verletztes Pferd und die Miete für dessen Stall hat zuletzt die Gerichte beschäftig­t.

Ein Pferdebesi­tzer stellte sein Tier, das er für den Reitsport trainierte, in einem Stall in Königsbrun­n unter. Mit der Behandlung des Pferdes dort war er aber überhaupt nicht zufrieden. Schon nach acht Wochen holte er das Tier wieder ab, ohne die laut Vertrag vereinbart­e Kündigungs­frist von zwei Monaten einzuhalte­n. Doch damit hatte es nicht sein Bewenden.

Der Mann warf der Stallbesit­zerin vor, sie hätte eine Verletzung am Bein und eine drei Zentimeter tiefe Fleischwun­de nicht gesehen und nicht schnell genug behandelt. Er verlangte daher 500 Euro Tierarztko­sten. Zudem wollte er 1000 Euro Wertminder­ung für das Pferd, das er wegen der Verletzung­en sieben Wochen lang nicht ausbilden und trainieren konnte. Er verklagte die Stallbesit­zerin vor dem Amtsgerich­t in Schwabmünc­hen auf Schadenser­satz in Höhe von 1500 Euro. Schließlic­h gab er auf einem GoogleAcco­unt eine schlechte Bewertung für die Beklagte ab. Er warf ihr darin vor, dass auch andere eingestell­te Pferde wegen ihrer Nachlässig­keit Infektions­krankheite­n bekommen hätten und er sein Pferd in einem anderen Stall „in Sicherheit“bringen musste.

Dies wollte die Beklagte nicht hinnehmen. Sie erhob ihrerseits Widerklage gegen den Eigentümer des Pferdes. Sie wollte die Miete für noch zwei Monate in Höhe von 760 Euro, da der Kläger die Kündigungs­frist hätte einhalten müssen. Außerdem sollte er alle Behauptung­en im Internet löschen, da diese für sie geschäftss­chädigend seien.

Das Gericht gab der Stallbesit­zerin Recht. Es wies die Klage ab und verurteilt­e den Kläger im Gegenzug zur Zahlung der Miete. Nach dem Vertrag, den die Parteien über das Einstellen des Pferdes abschlosse­n hatten, haftet die Beklagte nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässig­keit. Der Besitzer konnte nicht beweisen, dass sie das Pferd trotz Verletzung­en einfach in der Pferdebox habe stehen lassen. Deswegen hatte er

Kläger muss noch Miete zahlen

auch kein Recht zur fristlosen Kündigung und wurde verurteilt, noch zwei Monate Miete zu zahlen. Auch die negative Bewertung im GoogleAcco­unt muss er löschen, da er die darin aufgestell­ten Behauptung­en nicht beweisen konnte.

Gegen dieses Urteil legte der Kläger vor dem Landgerich­t Augsburg Berufung ein. Er hatte aber nur wenig Erfolg. Die Stallbesit­zerin muss sich lediglich für die beiden Monate, in denen das Pferd nicht mehr bei ihr war, ersparte Aufwendung­en für das Ausmisten und die Pflege anrechnen lassen.

Die vom Kläger zu zahlende Miete ermäßigt sich damit auf 570 Euro. Ansonsten blieb es bei der Entscheidu­ng des Amtsgerich­ts. Das Urteil ist rechtskräf­tig.

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